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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §39;Rechtssatz
Der Ausschließlichkeitsgrundsatz iSd § 39 BAO ist nicht erfüllt, wenn die Mittel nicht nur für eigene satzungsgemäße Zwecke, sondern auch für solche Körperschaften gewidmet sind, die ihrerseits gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 466).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998160317.X02Im RIS seit
21.02.2002