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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §177 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/16/0161Rechtssatz
Sammlungen fallen nicht unter den Begriff Hausrat iSd § 15 Abs 1 Z 1 lit a ErbStG. Sammlungen stellen eine Mehrzahl von Gegenständen dar, die ein bestimmtes System zusammenhält, die nicht zum Gebrauch bestimmt sind und die durch ihre Vereinigung erst ihren Wert erhalten (zB Porzellansammlungen). Ob hier allerdings eine derartige Sammlung vorliegt oder eine bunt zusammengewürfelte Menge, lässt sich wohl nur durch ein Sachverständigengutachten klären.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997160160.X03Im RIS seit
21.02.2002