Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Pimmer als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Maria-Andrea R*****, vertreten durch Dr. Kurt Berger und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Werner B*****... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch, Dr. Kalivoda, Dr. Höllwerth und Dr. Grohmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ingeborg P*****, vertreten durch Beneder Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Martin D***** als Insolvenzverwalter im Konkurs über das Vermögen der S***** GmbH (... mehr lesen...
Begründung: Entgegen dem - den OGH nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts ist die Revision der Beklagten nicht zulässig: Entgegen dem - den OGH nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts ist die Revision der Beklagten nicht zulässig: Rechtliche Beurteilung 1. Das Berufungsgericht hat die ordentliche Revision auf Grund eines Abänderungsantrags nach § 508 Abs 1 ZPO nachträglich für zulä... mehr lesen...
Norm: EVÜ Art7 Abs2KSchG §5j
Rechtssatz: § 5j KSchG ist eine international zwingende
Norm: mit eigenständigem Anwendungswillen („Eingriffsnorm"), die in Fällen mit Auslandsbezug unabhängig von dem auf den Vertrag anzuwendenden Recht anzuwenden ist. Entscheidungstexte 3 Ob 230/05b Entscheidungstext OGH 29.03.2006 3 Ob 230/05b Veröff: SZ 2006/41 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger erhielt am 16. Februar 2001 ein persönlich adressiertes Schreiben von der beklagten Partei, in dem ihm als Gewinn wahlweise ein Pkws der Marke Mercedes oder 850.000 S zugesagt wurde (1. Gewinnzusage). Bei Einsendung innerhalb von 24 Stunden bestehe weiters die Möglichkeit, weitere 400.000 S „Sprinterprämie" zu gewinnen, wenn er den Prämiencode AO581 habe und das große Los auf seine Gewinnzahl I3224709 oder I5674716 falle. Weiters enthielt das Schrei... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Komm. Rat Mag. Paul Kunsky und Robert Hauser als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. Peter T*****, Oberarzt, *****, vertreten durch Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz,... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*****, vertreten durch Dr. Hannes Jarolim, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Verein „J*****, vertreten durch Dr. Stephanie Merckens, Rechtsanwäl... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L*****, gegen die beklagte Partei T***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Michael Battlogg, Rechtsanwalt in Schruns, wegen Unterlassung und Veröffentlichung (St... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger ist Propst eines katholischen Stiftes und war bis Anfang Juli 2004 Leiter des St. Pöltner Priesterseminars. Die Erstbeklagte ist Medieninhaberin eines wöchentlich erscheinenden Nachrichtenmagazins, der Zweitbeklagte ist ihr journalistischer Mitarbeiter. In der Ausgabe vom 5. 7. 2004 des Magazins erschien ein Artikel des Zweitbeklagten, in dem über eine mutmaßliche Pornoaffäre im Priesterseminar berichtet wurde. Kriminalisten seien auf Fotos gestoßen, die Pri... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Zu 1.: Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 4. 11. 2004 das Verfahren bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes in dem zu G 52/04 anhängigen Gesetzesprüfungsverfahren unterbrochen (2 Ob 162/04v) und - nach Zurückweisung des Individualantrages zu G 52/04 - mit Beschluss vom 12. 5. 2005 ausgesprochen, dass das Verfahren bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes auch über die zu G 20/05 erhobenen Anträge unterbrochen bleibt. Mit Erkenntnis vo... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin betreibt das Gewerbe der Gebäudereinigung. Ein nicht unerheblicher Teil ihrer Aufträge betrifft die Reinigung von Gerichts- und Magistratsgebäuden und Kasernen. Die Beklagte ist Medieninhaberin der N*****. Die Klägerin erhielt nach einer öffentlichen Auftragsvergabe den Zuschlag, ab 2. 1. 2001 die Reinigung der Militärakademie in Wiener Neustadt zu besorgen. Vorher war diese Reinigung von der Firma I***** durchgeführt worden. Die Klägerin übernahm... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Zur behaupteten Aktenwidrigkeit: Wenngleich sich das Erstgericht des Vorprozesses (16 Cga 72/01p) vornehmlich mit einem Kündigungsgrund iSd § 32 Abs 2 Z 6 VBG auseinandergesetzt hatte, kann doch nicht übersehen werden, dass von der Dienstgeberin ausdrücklich (AS 45) der Kündigungsgrund der gröblichen Dienstpflichtverletzung iSd § 32 Abs 2 Z 1 VBG geltend gemacht und dieser vom Berufungsgericht des Vorprozesses (12 Ra 96/04f... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Hält der Oberste Gerichtshof entgegen dem ihn nach § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts die Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO für nicht zulässig, kann sich die
Begründung: der Entscheidung auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO). Hält der Oberste Gerichtshof entgegen dem ihn nach Paragraph 508 a, Absa... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Beklagte betreibt einen Versandhandel. Der Kläger, der von ihr schon öfters Werbezusendungen und Gewinnspielunterlagen bekommen hatte, erhielt im Mai 2002 von ihr eine an ihn persönlich adressierte Zusendung in einem Kuvert mit auffällig großen Aufdrucken "PERSÖNLICH" und "VERTRAULICH" sowie auf der Rückseite "G***** I*****" und "In einem Geldtransporter stehen EUR 40.000,-- zur Auszahlung bereit!". In dem Kuvert befanden sich ein Computerbrief des "General-... mehr lesen...
Norm: EG Amsterdam Art234EGV Maastricht Art177EVÜ Art5 Abs2EuGVÜ Art13 Nr3KSchG §5j
Rechtssatz: Unterbrechung des Revisionsverfahrens bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften über den vom Oberlandesgericht Innsbruck am 14. Jänner 2002 zu 4 R 276/01x gestellten Antrag auf Vorabentscheidung. Die Vorlagefrage wurde wie folgt formuliert: "Ist der in § 5j des österreichischen Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) ... den Ver... mehr lesen...
Begründung: Der in der Schweiz ansässige Kläger begehrte die Zahlung von 72.669 EUR, weil ihm die beklagte Partei in einer an ihn persönlich gerichteten Zusendung einen Gewinn zugesagt habe. Gemäß § 5j KSchG habe die beklagte Partei den zugesagten Gewinn auszuzahlen. Die beklagte Partei wendete ein, dass aufgrund des Aufenthaltsorts des Klägers Schweizerisches Recht anzuwenden sei, dieses aber keinen § 5j KSchG vergleichbaren Anspruch gewähre. Im Übrigen sei die Gewinnanforderung ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage - an den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichtes ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden (§ 508a Abs 1 ZPO) - auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken. Gemäß Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen F... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger begehrt den Zuspruch von EUR 55.000,-, weil ihm die Beklagte in insgesamt vier Fällen einen gemäß § 5j KSchG gerichtlich einforderbaren Gewinn in der Gesamthöhe von EUR 55.000,- zugesagt habe. Der Kläger begehrt den Zuspruch von EUR 55.000,-, weil ihm die Beklagte in insgesamt vier Fällen einen gemäß Paragraph 5 j, KSchG gerichtlich einforderbaren Gewinn in der Gesamthöhe von EUR 55.000,- zugesagt habe. Die Beklagte wendete insbesondere ein, ein verständiger... mehr lesen...
Begründung: Unter Hinweis auf § 5j KSchG begehrt der Kläger von der Beklagten EUR 12.500,-, weil ihm diese durch eine Zusendung suggeriert habe, mindestens diesen Betrag bei einem Gewinnspiel gewonnen zu haben. Seine Gewinnanforderung sei jedoch vergeblich gewesen. Unter Hinweis auf Paragraph 5 j, KSchG begehrt der Kläger von der Beklagten EUR 12.500,-, weil ihm diese durch eine Zusendung suggeriert habe, mindestens diesen Betrag bei einem Gewinnspiel gewonnen zu haben. Seine Gew... mehr lesen...
Begründung: Die Streitteile sind Konkurrenten auf dem Gebiet der Luft- und Kältetechnik. Die Beklagte ist ein Tochterunternehmen des internationalen R*****-Konzerns, Lizenznehmerin der internationalen Marke "L*****" und Alleinimporteurin von Luftfiltern der Z***** AG. Wegen der Verwendung des Zeichens "L*****" in Form des von der Z***** AG (der Lieferantin der Beklagten) sowie von der Klägerin und der H. u. B. T***** GesmbH gebrauchten Logos ist beim Erstgericht ein Verfahren zwis... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Der Oberste Gerichtshof hat sich bereits wiederholt mit der besonderen Haftung nach § 5j KSchG befasst (vgl zuletzt etwa OGH 1. 7. 2003, 1 Ob 118/03i mwN, etwa 1 Ob 303/02w, 4 Ob 27/03d uva). Wesentlich ist dabei, ob der Unternehmer durch eine Gewinnzusage an bestimmte Verbraucher den Eindruck erweckt hat, der Verbraucher habe diesen Gewinn schon gewonnen, was als unsachliche Beeinflussung des Kaufverhaltens angesehen wird ... mehr lesen...
Norm: KSchG §5jEG-RL 97/7/EG - Fernabsatzrichtlinie 397L0007 allg
Rechtssatz: Die genaue dogmatische Einordnung der Rechtsfigur des in Umsetzung der Fernabsatzrichtlinie RL 97/7/EG mit § 5j KSchG geschaffenen Anspruches ist nicht entscheidend, weil der Gesetzgeber die Anspruchsvoraussetzungen selbst ausreichend klar definiert hat (so schon 7 Ob 290/01z). Entscheidungstexte 10 Ob 1/04a E... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht gab dem auf eine Gewinnzusage iSd § 5j KSchG gestützten Klagebegehren auf Zahlung von EUR 87.500 sA statt. Das Erstgericht gab dem auf eine Gewinnzusage iSd Paragraph 5 j, KSchG gestützten Klagebegehren auf Zahlung von EUR 87.500 sA statt. Betrachte man sämtliche vier - in einem Kuvert übermittelten - Schreiben, werde der Eindruck erweckt, dass der stets (teilweise mehrmals) namentlich erwähnte Kläger etwas gewonnen habe. Aufgrund der optischen Gestal... mehr lesen...
Begründung: Der Beklagte macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass die angefochtene Entscheidung der Rechtsprechung widerspreche, wonach Äußerungen nach dem Gesamtzusammenhang zu verstehen sind. Werde der Gesamtzusammenhang berücksichtigt, so sei dem beanstandeten Schreiben nicht zu entnehmen, dass mit "Führungsmitglied" der Geschäftsführer der Klägerin gemeint sei und dass das Schreiben der Förderung des Wettbewerbs des Beklagten diene. Rechtliche Beurteilu... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Das Berufungsgericht hat den behaupteten Mangel der inländischen Gerichtsbarkeit und der örtlichen Zuständigkeit sowie das Vorliegen eines daraus resultierenden Nichtigkeitsgrundes verneint. Insoweit liegt eine unanfechtbare Konformatsentscheidung vor. Auf Fragen der EuGVVO ist daher nicht einzugehen. In der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes wurde bereits geklärt, dass der Erfüllungsanspruch des Verbrauchers gemäß §... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht gab dem auf eine Gewinnzusage im Sinne des § 5j KSchG gestützten Klagebegehren auf Zahlung von 75.000 EUR sA statt. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil höchstgerichtlich noch zu klären sei, ob der Tatbestand des § 5j KSchG nur Gewinnzusagen, die "mit einem angestrebten Folgegeschäft im Zusammenhang" stünden, erfasse und ob der Verbraucher durch eine Gewinnzusage tatsächlich getäu... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, ***** vertreten durch Kosesnik-Wehrle & Langer, Rechtsanwälte KEG in Wien, gegen die beklagte Partei I*****, vertreten durch E... mehr lesen...
Norm: KSchG §5j
Rechtssatz: Die Absicht des Gesetzgebers, irreführende Gewinnzusagen klagbar zu machen und sie damit zu unterbinden, würde völlig unterlaufen, wenn man aus der Tatsache, dass der Absender mehrere (noch dazu unterschiedlich textierte) Zusagen an einen Adressaten sendet, automatisch auf mangelnde Eignung zur Irreführung erschließen wollte. Vor allem ist es undenkbar, aus der Tatsache, dass nachträglich eine weitere Zusendung einla... mehr lesen...
Begründung: Gestützt auf § 5j KSchG begehrte der Kläger von der Beklagten die Zahlung von insgesamt EUR 58.581,63 sA sowie die Herausgabe eines fabriksneuen PKW der Marke VW Passat W 8, wobei im Klagebegehren der Beklagten das Recht eingeräumt wurde, sich von der Herausgabeverpflichtung durch Zahlung von EUR 40.000,- zu befreien. Die Beklagte, die in Deutschland einen Versandhandel betreibe, habe dem Kläger drei Gewinnzusagen gemacht, aus denen er die geltend gemachten Ansprüche ab... mehr lesen...
Begründung: Vorweg ist festzuhalten, dass die beklagte Partei - wie aus dem Firmenbuch ersichtlich (FN 182435m) - ihre Firma (erneut) geändert hat. Gemäß § 235 Abs 5 ZPO muss die Parteienbezeichnung daher von Amts wegen entsprechend richtiggestellt werden. Vorweg ist festzuhalten, dass die beklagte Partei - wie aus dem Firmenbuch ersichtlich (FN 182435m) - ihre Firma (erneut) geändert hat. Gemäß Paragraph 235, Absatz 5, ZPO muss die Parteienbezeichnung daher von Amts wegen entsprec... mehr lesen...