Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß und Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** GmbH, ***** vertreten durch Urbanek, Lind, Schmied, Reisch, Rechtsanwälte OEG in St. Pölten, gegen die beklagte Partei Georg D*****, vertreten durch Dr. Gernot Pettauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 36.000 EUR), über die außerordentliche Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 24. Oktober 2003, GZ 3 R 143/03a-12, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Der Beklagte macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass die angefochtene Entscheidung der Rechtsprechung widerspreche, wonach Äußerungen nach dem Gesamtzusammenhang zu verstehen sind. Werde der Gesamtzusammenhang berücksichtigt, so sei dem beanstandeten Schreiben nicht zu entnehmen, dass mit "Führungsmitglied" der Geschäftsführer der Klägerin gemeint sei und dass das Schreiben der Förderung des Wettbewerbs des Beklagten diene.
Rechtliche Beurteilung
Die Frage, ob einem Schreiben eine bestimmte Äußerung entnommen werden kann, ist immer nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise bei ungezwungener Auslegung zu beurteilen; dabei kommt es, worauf der Beklagte zu Recht hinweist, immer auf den Gesamtzusammenhang und den daraus ermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerung an (stRsp ua 4 Ob 72/99p = ÖBl 2000, 35 - Spritzgusswerkzeuge; 4 Ob 109/02m = MR 2002, 295 - Hetzkampagne). Der Beklagte vernachlässigt aber, dass der Äußernde bei mehrdeutigen oder unklaren Angaben stets die ungünstigste, noch ernstlich in Betracht kommende Auslegung gegen sich gelten lassen muss (stRsp ua 4 Ob 72/99p = ÖBl 2000, 35 - Spritzgusswerkzeuge; 4 Ob 109/02m = MR 2002, 295 - Hetzkampagne).
Mit dieser Rechtsprechung steht die angefochtene Entscheidung im Einklang. Wie aber eine Äußerung im Einzelfall zu verstehen ist - und allein damit befasst sich der Beklagte in der Zulassungsbeschwerde -, hängt so sehr von den Umständen des konkreten Falls ab, dass dieser Frage keine darüber hinausgehende Bedeutung zukommt und sie daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO bildet.Mit dieser Rechtsprechung steht die angefochtene Entscheidung im Einklang. Wie aber eine Äußerung im Einzelfall zu verstehen ist - und allein damit befasst sich der Beklagte in der Zulassungsbeschwerde -, hängt so sehr von den Umständen des konkreten Falls ab, dass dieser Frage keine darüber hinausgehende Bedeutung zukommt und sie daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO bildet.
Textnummer
E72169European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0040OB00018.04G.0210.000Im RIS seit
11.03.2004Zuletzt aktualisiert am
22.02.2012