TE OGH 2005/4/6 9ObA37/05i

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Veröffentlicht am 06.04.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Dr. Peter T*****, Oberarzt, *****, vertreten durch Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte und gefährdende Partei Univ. Prof. Dr. Rudolf P*****, Abteilungsvorstand, *****, vertreten durch Dr. Johann Buchner & Mag. Ingeborg Haller, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Unterlassung, Widerruf und Veröffentlichung (Streitwert EUR 29.000), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 1. Februar 2005, GZ 11 Ra 2/05a-9, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Partei wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Partei wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zur behaupteten Aktenwidrigkeit:

Wenngleich sich das Erstgericht des Vorprozesses (16 Cga 72/01p) vornehmlich mit einem Kündigungsgrund iSd § 32 Abs 2 Z 6 VBG auseinandergesetzt hatte, kann doch nicht übersehen werden, dass von der Dienstgeberin ausdrücklich (AS 45) der Kündigungsgrund der gröblichen Dienstpflichtverletzung iSd § 32 Abs 2 Z 1 VBG geltend gemacht und dieser vom Berufungsgericht des Vorprozesses (12 Ra 96/04f) bejaht worden war. Soweit das Rekursgericht daher seinen Erwägungen ein vorwerfbares pflichtwidriges Verhalten des Klägers zugrundelegte, liegt darin kein Abweichen von den Feststellungen.Wenngleich sich das Erstgericht des Vorprozesses (16 Cga 72/01p) vornehmlich mit einem Kündigungsgrund iSd Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer 6, VBG auseinandergesetzt hatte, kann doch nicht übersehen werden, dass von der Dienstgeberin ausdrücklich (AS 45) der Kündigungsgrund der gröblichen Dienstpflichtverletzung iSd Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer eins, VBG geltend gemacht und dieser vom Berufungsgericht des Vorprozesses (12 Ra 96/04f) bejaht worden war. Soweit das Rekursgericht daher seinen Erwägungen ein vorwerfbares pflichtwidriges Verhalten des Klägers zugrundelegte, liegt darin kein Abweichen von den Feststellungen.

Zum Schreiben des Beklagten an die Patientenvertretung:

Das Rekursgericht gibt die Rechtslage richtig wieder, nach der einerseits der Beklagte als Vertreter einer Krankenanstalt zur Auskunft gegenüber der Patientenvertretung verhalten war (§ 22 Sbg Krankenanstaltengesetz 2000) und andererseits sowohl die Patientenvertreterin als auch deren Mitarbeiter einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen (§ 34 Abs 1 Sbg Krankenanstaltengesetz 2000). Eine Mitteilung ist dann nicht öffentlich, wenn sie nach den Umständen des Falles als vertraulich anzusehen ist (RIS-Justiz RS0031906). Darunter fallen insbesondere Mitteilungen an Institutionen, die einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen (s die beispielsweise Anführung in 6 Ob 96/02i). Soweit das Rekursgericht davon ausgeht, dass daher mit einer Weitergabe auch an die intervenierende Patientin als außenstehende Person nicht gerechnet werden musste, ist diese Auffassung vertretbar.Das Rekursgericht gibt die Rechtslage richtig wieder, nach der einerseits der Beklagte als Vertreter einer Krankenanstalt zur Auskunft gegenüber der Patientenvertretung verhalten war (Paragraph 22, Sbg Krankenanstaltengesetz 2000) und andererseits sowohl die Patientenvertreterin als auch deren Mitarbeiter einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen (Paragraph 34, Absatz eins, Sbg Krankenanstaltengesetz 2000). Eine Mitteilung ist dann nicht öffentlich, wenn sie nach den Umständen des Falles als vertraulich anzusehen ist (RIS-Justiz RS0031906). Darunter fallen insbesondere Mitteilungen an Institutionen, die einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen (s die beispielsweise Anführung in 6 Ob 96/02i). Soweit das Rekursgericht davon ausgeht, dass daher mit einer Weitergabe auch an die intervenierende Patientin als außenstehende Person nicht gerechnet werden musste, ist diese Auffassung vertretbar.

Zum Sinngehalt von „Entlassung" bzw „Kündigung":

Sinn und Bedeutungsgehalt einer beanstandeten Äußerung richten sich nach dem Gesamtzusammenhang und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck der Äußerung für den unbefangenen Durchschnittsadressaten der Äußerung (SZ 71/96; 6 Ob 77/02w; zuletzt 6 Ob 96/02i). Die in diesem Zusammenhang vom Rekursgericht geäußerte Rechtsauffassung, dass für die Adressatin des Schreibens des Beklagten bzw dessen Zuhörer nicht die Art der Beendigung des Dienstverhältnisses des Klägers, sondern deren Ursache im Vordergrund stand, ist jedenfalls vertretbar.

Anmerkung

E76917 9ObA37.05i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:009OBA00037.05I.0406.000

Dokumentnummer

JJT_20050406_OGH0002_009OBA00037_05I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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