Begründung: Der Kläger ist Präsident eines Vereins, der nach seinen Statuten ua die artgerechte Tierhaltung, die Verbreitung des Tierschutzgedankens und die Erhaltung bedrohter Tierarten fördern will. Die Mitgliederwerbung wurde in Form einer "Straßenwerbung" durchgeführt. Die Werbung stieß in mehreren Zeitungsberichterstattungen und in einer Aussendung der Austria Presseagentur vom 11. 1. 1999 auf Kritik. In einer Fernsehsendung vom 23. 11. 1998 war unter dem Titel "T***** fäls... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Frage, wie die angesprochenen Verkehrskreise eine Werbeaussage verstehen und ob sie demnach zur Irreführung geeignet ist, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und ist daher nicht erheblich im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO (MR 1995, 233 - Inseratenpreisliste; 4 Ob 33/98a, 4 Ob 177/98b, 4 Ob 32/99f uva). Eine im Interesse der Rechtssicherheit wahrzunehmende Fehlbeurteilung des Rekursgerichts, das entgegen ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die noch verfahrensgegenständlichen Äußerungen, es könnte erneut zu einer Bevorzugung von K***** kommen und K***** sei im Vergabeverfahren der logische Gewinner, enthalten nach ihrem maßgeblichen Zusammenhang eine überprüfbare Tatsachenbehauptung. Welchen Sinngehalt das damit angesprochene Publikum diesen Aussagen entnommen hat, hängt nach ständiger Rechtsprechung sowohl nach § 7 Abs 1 UWG als auch nach § 1330 Abs 2 ABG... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung In die Ehre eines anderen eingreifende Äußerungen sind nach dem Gesamtzusammenhang, in dem sie fielen und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck zu beurteilen. Der Täter muss seine Äußerung in der für ihn ungünstigsten Auslegung gegen sich gelten lassen. Die Unrichtigkeit von Tatsachenbehauptungen hat der Kläger zu beweisen; wenn aber die Behauptungen auch ehrenbeleidigend sind (§ 1330 Abs 1 ABGB), trifft den Beklagten... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist seit 1995 Landesamtsdirektor und damit der höchstrangige Landesbeamte. Bis zu seiner Bestellung in diese Funktion war er jahrzehntelang für die Landespartei politisch tätig, die den Landeshauptmann stellte. Der Kläger war Bürgermeister einer Gemeinde und Präsident des Gemeindeverbandes. Im Jahr 1996 wurde von einer Liegenschaftseigentümerin auf einer im Freiland als Sonderfläche (Hofstelle) gewidmeten Liegenschaft ein Bauvorhaben bewilligt. Di... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Zu Punkt 1. des Sicherungsbegehrens: Mitteilungen sind so auszulegen, wie sie von den angesprochenen Verkehrskreisen bei ungezwungener Auslegung verstanden werden (6 Ob 130/99g; 6 Ob 160/99v). Die Ermittlung ihres Bedeutungsinhaltes ist im Allgemeinen eine Rechtsfrage, die von den näheren Umständen des Einzelfalles, insbesondere von der konkreten Formulierung in ihrem Zusammenhang abhängt (6 Ob 37/98d; 6 Ob 130/99g). I... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Es ist evident, dass nicht nur aktives Handeln, sondern auch das Unterlassen eines nach den Umständen zu erwartenden Tätigwerdens politischer Repräsentanten deren Verhalten zuzurechnen ist. Daher ist auch an Unterlassungen politischer Repräsentanten geübte wertende Kritik nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zu beurteilen. Die Klägerin muss sich die von den Vorinstanzen als "richtiger Tatsachenkern"... mehr lesen...
Begründung: Entgegen dem - den OGH nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichtes hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ab. Entgegen dem - den OGH nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichtes hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ab. Rechtliche Beurteilung Nach... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Bedeutung einer Werbeankündigung richtet sich danach, wie sie die angesprochenen Verkehrskreise verstehen, wogegen das, was der Werbende selbst mit seiner Äußerung gemeint hat, unerheblich ist (stRsp ua ÖBl 1994, 73 - Verkauf zum Fabrikspreis; ÖBl 1995, 67 - Führerschein auf Anhieb; ÖBl 1997, 20 - Steirischer Medienjumbo uva). Entscheidend ist der Gesamteindruck der Ankündigung bei flüchtiger Betrachtung und durchsc... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die von den Rechtsmittelwerbern allein aufgeworfene Frage, ob den beanstandeten Äußerungen im Rundbrief der Beklagten an ihre Kunden über die
Gründe: der Beendigung der Geschäftsbeziehung zwischen den Streitteilen die unwahre und kreditschädigende Tatsachenbehauptung im Sinne des § 7 UWG zu entnehmen sei, die Klägerin könne in Hinkunft bei den von ihr vertriebenen Produkten Qualität und Service nicht in dem vom Verkehr v... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Streitentscheidend ist die Frage, wie die Äußerung des Beklagten in der Aussendung der Medienservice Steinmann GmbH zu verstehen ist. Der Beklagte wird mit der Äußerung zitiert, dass das, was der Kläger mit dem lächerlichen "Zuckerbäcker Schmäh" abzutun versuche, für die EU-Kommission schlicht und einfach Rechtsbruch sei, den der Kläger wohl bald einmal den Kärntner Gemeinden und deren Gemeindebürgern werde erklären müss... mehr lesen...
Begründung: Die Streitteile betreiben in benachbarten Gemeinden im Bundesland Salzburg Schischulen. Der Beklagte beschäftigt staatlich geprüfte Schilehrer, Landesschilehrer und Schilehreranwärter. Er bewirbt die Leistungen seiner Schischule in einem mehrseitigen Faltprospekt unter anderem mit folgenden Worten: "Skikurse für Erwachsene! Intensives Lernen mit viel Spaß unter den neuesten skimethodischen und skipädagogischen Standards. Höchst qualifizierte Instruktoren, die sich au... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Vorinstanzen haben die Irreführungseignung der beanstandeten Ankündigung, 25 Ausgaben des Magazins der Beklagten samt Handy kosteten im Halbjahres-Abonnement nur 890 S, bejaht, weil nicht zugleich deutlich darauf hingewiesen werde, dass sich das Abonnement nach 25 Wochen um ein weiteres halbes Jahr zum Preis von 390 S verlängert und erstmals nach 51 Wochen schriftlich gekündigt werden kann. Die Frage, wie die angesp... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre bedeutet das "Verbreiten" einer Tatsache nach § 1330 Abs 2 ABGB das Mitteilen dieser Tatsache, und zwar sowohl das Äußern eigener Überzeugung als auch das Weitergeben der Behauptung eines Dritten, ohne sich mit dessen Äußerung zu identifizieren (MR 1999, 334 - Die roten Bosse mwN aus Lehre und Rechtsprechung). Intellektuelle Verbreiter - zu denen Medieninhaber eines p... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin betreibt einen kartografischen Verlag, aus dem (ua) der offizielle Stadtplan für G***** stammt. Der - durch Inserate finanzierte - Stadtplan wird von der G***** GmbH aufgrund einer Vereinbarung mit der Klägerin exklusiv vertrieben. Die Stadt G***** ist an der G***** GmbH mit 51 % beteiligt. Aufgabe der G***** GmbH ist es, für G***** zu werben und touristische Belange auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs und Tourismus wahrzunehmen. Auch die Beklagte ver... mehr lesen...
Begründung: Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 526 Abs 2 ZPO) - Ausspruch des Rekursgerichts ist der ordentliche Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig: Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 526, Absatz 2, ZPO) - Ausspruch des Rekursgerichts ist der ordentliche Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absa... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist Medieninhaberin des wöchentlich erscheinenden Nachrichtenmagazins "p*****". Die Beklagte ist Eigentümerin und Verlegerin der Wochenzeitschriften N***** und F*****. Am 29. 7. 1999 ließ die Beklagte eine Postwurfsendung verteilen, in der sie ankündigte, der am nächsten Tag erscheinenden Ausgabe von N***** werde als Werbegeschenk gratis eine Sonnenfinsternis-Brille beigelegt sein. Weiters wurde angekündigt, jedem Interessenten 10 Hefte von N***** und ... mehr lesen...
Begründung: Der beklagte Abgeordnete zum Nationalrat hielt am 14. 7. 1999 im Plenum eine Rede, in der er sich Problemen der Abfallwirtschaft widmete und unter anderem Folgendes ausführte: "Gerade im Bereich der Abfallwirtschaft - ich weise wieder einmal darauf hin - haben wir jetzt nach einer zunächst sehr positiven Entwicklung plötzlich die Tendenz - dafür können Sie nichts -, daß versucht wird, den Abfall auch in ungerechtfertigter Weise - manchmal kann es durchaus gerechtfe... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Vorinstanzen haben die Irreführungseignung der beanstandeten Ankündigung, 13 Ausgaben des Magazins der Beklagten kosteten im Schnupper-Abonnement nur 100 S, bejaht, weil nicht zugleich deutlich auf das Erfordernis hingewiesen werde, das Abonnement nach 13 Heften telefonisch oder schriftlich zu kündigen, andernfalls sich dessen Laufzeit auf ein Jahr verlängert. Die Frage, wie die angesprochenen Verkehrskreise eine We... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Beklagte beruft sich auf die ständige Rechtsprechung, wonach auch irreführende Werbeaussagen nur dann gegen § 2 UWG verstoßen, wenn sie geeignet sind, einen beachtlichen Irrtum auszulösen (ua MR 1996, 118 [Korn} - Steirischer Medienjumbo mwN). Sie macht geltend, dass die angefochtene Entscheidung dieser Rechtsprechung widerspreche, weil sie sich nicht mit der Relevanz der Irreführung befasse. Die Beklagte beruft sic... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Sinn und Bedeutungsinhalt einer Äußerung richten sich nach dem Gesamtzusammenhang und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerung nach dem Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers. Sie ist so auszulegen, wie sie von den angesprochenen Verkehrskreisen - hier Konsumenten, die sich für eine Kaminsanierung interessieren - bei ungezwungener Auslegung verstanden wird. Was der Werbende selbst mit... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Beide Parteien sind Rechtsanwälte in Vorarlberg. Der Kläger brachte im Jahre 1997 beim Bezirksgericht Feldkirch im Auftrag eines Mandanten zahlreiche Besitzstörungsklagen gegen Falschparker ein. In zumindest drei dieser Klagen führte er als Streitwert nach GGG 7.950 S und als Streitwert nach RATG 30.000 S an. In der zu 11 C 616/97x eingebrachten Klage verzeichnete der Kläger seine Kosten wie folgt: Klage TP 3 A 1.411 S ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Sinn und Bedeutungsinhalt einer Äußerung richtet sich nach dem Gesamtzusammenhang und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerung für den unbefangenen Durchschnittsadressaten der Äußerung (MR 1995, 137 - Justizausschussvorsitzender; ÖBl 1996, 134 - Leserverblödung; SZ 71/96 = MR 1998, 269 [Korn] - Schweine-KZ uva). Wendungen, die bei verkehrsüblicher flüchtiger Kenntnisnahme zu Missverständnissen f... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die von der Klägerin wiedergegebene ständige Rechtsprechung, wonach der Werbende die ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen muss (ua ecolex 1993, 760 = ÖBl 1993, 161 = WBl 1994, 31 - Verhundertfachen Sie Ihr Geld), kann nur bei mehrdeutigen Äußerungen angewendet werden. Ist eine Angabe eindeutig, so ist für eine Auslegung im für den Werbenden ungünstigsten Sinn kein Raum. Ob eine Äußerung eindeutig oder mehrd... mehr lesen...
Begründung: Die in Österreich ansässige Klägerin und Antragstellerin (im Folgenden Klägerin) erhebt eine auf § 5j des Konsumentenschutzgesetzes idF des Fernabsatzgesetzes BGBl I 185/1999 gestützte Klage gegen den beklagten, in Deutschland ansässigen Verlag (im Folgenden Beklagte). Sie stützt diese darauf, dass mit einer an die Klägerin persönlich adressierten Zuschrift von der Beklagten der Eindruck erweckt worden sei, dass ein Bargeldguthaben von S 700.000 für sie bereit stehe... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Kläger begehren, gestützt auf § 1330 ABGB die Unterlassung folgender ehrverletzender und rufschädigender Behauptungen des Beklagten: Die Kläger begehren, gestützt auf Paragraph 1330, ABGB die Unterlassung folgender ehrverletzender und rufschädigender Behauptungen des Beklagten: a) Es existiere kein Vertrag, insbesondere schon gar kein genehmigter Vertrag, zwischen dem Österreichischen Roten Kreuz und den niederösterreichischen Gemeinden gemäß NÖ Geme... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger ist Präsident eines Vereins, der nach seinen Statuten ua die artgerechte Tierhaltung, die Verbreitung des Tierschutzgedankens und die Erhaltung bedrohter Tierarten fördern will. Die Mitgliederwerbung wurde in Form einer "Straßenwerbung" durchgeführt. Die Werbung stieß in mehreren Zeitungsberichterstattungen und in einer Aussendung der Austria Presseagentur vom 11. 1. 1999 auf Kritik. In einer Fernsehsendung vom 23. 11. 1998 war im ORF ein Beitrag mit dem T... mehr lesen...
Norm: Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art5 Nr1Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art15EGV Maastricht Art177EG Amsterdam Art234EuGVÜ Art5 Z1EuGVÜ Art5 Z3EuGVÜ Art13 Nr3KSchG §5j
Rechtssatz: Dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: "Ist der in § 5j des österreichischen Konsumentenschutzgesetzes (KSc... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller - im Folgenden als Kläger bezeichnet - behauptet, von der Beklagten am 11. 10. 1999 eine an ihn persönlich adressierte Zuschrift erhalten zu haben, die den Eindruck erweckt, für ihn stehe auf Grund eines Gewinnspiels ein Bargeldguthaben von ATS 49.700,-- bereit, das er nur noch anzufordern brauche. Bedingung dafür sei eine Mindestbestellung von Waren. Nur in den relativ klein gedruckten "Regeln" auf der Rückseite der "Registrierten Urkunde über die ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 526 Abs 2 ZPO) Ausspruch des Rekursgerichts in dessen Abänderungsbeschluss vom 23. 7. 1999 hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO ab. Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 526, Absatz 2, ZPO) Ausspruch des Rekursgerichts in dessen Abänderungsbeschluss vom 23. 7. 1999 hängt di... mehr lesen...