Begründung: Rechtliche Beurteilung Zu den Angaben über geschäftliche Verhältnisse iS des § 2 UWG gehören auch Angaben über den Umfang der Betriebsstätte. Bildliche Darstellungen sind dann zur Irreführung geeignet, wenn sie den tatsächlichen Verhältnissen zuwider eine in Wahrheit nicht vorhandene Ausdehnung und Beschaffenheit von Geschäfts- oder Betriebsräumlichkeiten vortäuschen (ÖBl 1973, 56 - Linzer Hochhaus; RIS-Justiz RS0078822; s auch ÖBl 1991, 244 ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Frage, wie die angesprochenen Verkehrskreise eine Werbeaussage verstehen und ob sie demnach zur Irreführung geeignet ist, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und ist daher nicht erheblich im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO (JBl 1986, 192; MR 1995, 233 - Inseraten-Preisliste; 4 Ob 222/97v; 4 Ob 336/97); eine krasse Fehlbeurteilung, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden muß, liegt nicht... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung 1. Da das Berufungsgericht die von der Beklagten gerügten Mängel, daß der beantragte Zeuge S***** nicht und der Geschäftsführer der Beklagten im Hauptverfahren nicht ein weiteres Mal vernommen worden ist, verneint hat, können diese Mängel nach stRSp in der Revision nicht mehr gerügt werden (Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 3 zu § 503 mwN; 4 Ob 2088/96d). 1. Da das Berufungsgericht die von der Beklagten gerügten Mängel, daß ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Frage, wie die angesprochenen Verkehrskreise eine Werbeaussage verstehen und ob sie demnach zur Irreführung geeignet ist, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und ist daher nicht erheblich im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO (JBl 1986, 192; MR 1995, 233 - Inseraten-Preisliste; 4 Ob 222/97v; 4 Ob 336/97h), soweit nicht - anders als hier - eine krasse Fehlbeurteilung vorliegt, die im Interesse der Rechtssiche... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist Bundesparteiobmann einer im Nationalrat vertretenen politischen Partei. Der Beklagte war bis Anfang des Jahres 1997 Bundeskanzler der Republik Österreich und Vorsitzender einer anderen politischen Partei. Bei der traditionellen Kundgebung dieser Partei auf dem Rathausplatz in Wien am 1.Mai 1995 war eine Rücktrittsaufforderung der Partei des Klägers gegenüber einem der Partei des Beklagten zugehörigen Bundesminister ein Schwerpunkt der Themen. ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Auch irreführende Werbeaussagen verstoßen nur dann gegen § 2 UWG, wenn sie geeignet sind, einen beachtlichen Irrtum auszulösen. Die durch eine Werbeaussage geweckte, mit dem tatsächlichen Inhalt nicht übereinstimmende Erwartung muß mit dem Entschluß des Interessenten zusammenhängen, sich mit dem Angebot zu befassen (stRsp ua MR 1996, 118 - Steirischer Medienjumbo [Korn]). Auch irreführende Werbeaussagen verstoßen nur da... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Nach ständiger Rechtsprechung kommt es bei der Beurteilung der Frage, ob Tatsachen verbreitet wurden und welcher Sinngehalt (Bedeutungsinhalt) der Äußerung entnommen werden kann, auf den Gesamtzusammenhang und den dadurch vermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerung an, wobei das Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers, nicht aber der subjektive Wille des Erklärenden maßgeblich ist (MR 1995, 16 mwN; 6 ... mehr lesen...
Begründung: In Reaktion auf einen Leserbrief, der den Tiergarten H***** positiv hervorhob und den Leser aufforderte, Patenschaften für Tiere zu übernehmen, verfaßte der Obmann des beklagten Vereins einen Leserbrief, in welchem er den Tiergarten H***** namentlich erwähnte und Zootierhaltung als Tierquälerei bezeichnete. Er führte wörtlich aus: "Sie (die Verfasserin des Leserbriefes) sollte einen Aufruf zum mehrmaligen Besuch und zur Übernahme von Zootierpatenschaften besser unter... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Ob eine Werbeankündigung im Einzelfall zur Irreführung geeignet ist, ist keine erhebliche Rechtsfrage (JBl 1986, 192; 4 Ob 1048/95). Ebenso ist es keine erhebliche Rechtsfrage, ob die Umstände des Einzelfalles die Wiederholungsgefahr als ausgeschlossen oder doch äußerst unwahrscheinlich erscheinen lassen (MR 1988, 14). Eine krasse Fehlbeurteilung, die wahrzunehmen wäre, liegt bei keiner der aufgeworfenen Fragen vor. ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Der Oberste Gerichtshof hat zuerst für den Bereich der Alleinstellungswerbung ausgesprochen, daß eine Verschiebung der Beweislast möglich ist, wenn für den Kläger im Einzelfall ganz besondere Beweisschwierigkeiten bestehen, wobei es aber entscheidend darauf ankommt, ob die Umstände des konkreten Falles eine solche Überwälzung der Beweislast auf den Beklagten als gerechtfertigt erscheinen lassen (ÖBl 1973, 53 - Stahlrohrg... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Frage, welche Wirkung eine Werbeaussage auf die beteiligten Verkehrskreise hat, ist eine Rechtsfrage, wenn zu ihrer Beurteilung die Erfahrungen des täglichen Lebens ausreichen; sie ist immer dann eine Tatfrage, wenn dies nicht der Fall ist (stRsp ua ÖBl 1990, 231 = WBl 1990, 245 - Familia II; MR 1993, 116 = WBl 1993, 337 - Reichweitenrekord; MR 1995, 189 - Österreichs größte Qualitäts-Zeitung; RIS-Justiz RS0039926). ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Beklagte betrieb einen Privatsender mit Standort in der Slowakei und strahlte damit das Rundfunkprogramm "Radio CD" nach Österreich. Die Einnahmen der Beklagten stammen ua aus dem Verkauf von - an die österreichische Bevölkerung gerichteter - Werbung. In der Zeitschrift "C*****" vom August 1995 erschien auf Seite 163 eine ganzseitige Werbeeinschaltung mit folgendem Wortlaut: "SCHWARZHÖRER WILLKOMMEN! RADIO CD UKW 96.6" Der klagende Österreichisc... mehr lesen...
Norm: EO §78EO §402 CKSchG §5jUWG §2 A2ZPO §502 Abs1 HI2ZPO §528 KUrhG §78ZPO §502 HIII3
Rechtssatz: Ob eine Ankündigung im Einzelfall zur Irreführung geeignet ist, ist keine erhebliche Rechtsfrage. Entscheidungstexte 4 Ob 1048/95 Entscheidungstext OGH 27.06.1995 4 Ob 1048/95 4 Ob 1057/95 Entscheidungstext OGH 18.09.1995 4 Ob 1057/95 ... mehr lesen...