Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Komm. Rat Mag. Paul Kunsky und Robert Hauser als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. Peter T*****, Oberarzt, *****, vertreten durch Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Univ. Prof. Dr. Rudolf P*****, Abteilungsvorstand, *****, vertreten durch Dr. Johann Buchner, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Unterlassung, Widerruf und Veröffentlichung (Streitwert EUR 29.000), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 1. Februar 2006, GZ 11 Ra 112/05b-25, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Zum Schreiben des Beklagten an die Patientenvertretung ist im Wesentlichen auf die Begründung in der Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses des Klägers im Provisorialverfahren zu verweisen (9 ObA 37/05i). Die in diesem Zusammenhang vom Berufungsgericht vertretene Auffassung, die Aufforderung des Beklagten gegenüber der - an die Amtsverschwiegenheit gebundenen - Patientenanwältin, seine Stellungnahme den Beschwerdeführern bekanntzugeben, habe nur die Widerlegung unhaltbarer Vorwürfe im Auge gehabt, ist vertretbar und gibt als Auslegung eines Schreibens im Einzelfall keinen Anlass zu einer rechtlichen Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof. Auch zum Sinngehalt von „Entlassung" bzw „Kündigung" kann auf die seinerzeitigen Ausführungen in 9 ObA 37/05i verwiesen werden. Der vom Kläger gesetzte und von seiner Arbeitgeberin - auch - herangezogene (-s S 11 in 16 Cga 72/01p-38 des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht) Kündigungsgrund der gröblichen Dienstpflichtverletzung iSd § 32 Abs 2 Z 1 VBG trägt den Vorwurf eines vorwerfbaren Verhaltens in sich. Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, dass bei objektiver Betrachtung (RIS-Justiz RS0115084) und im Gesamtzusammenhang (RIS-Justiz RS0079648 [T8]) für die Teilnehmer an der Ärztesitzung nicht die Qualifizierung als „Entlassung" oder „Kündigung", sondern das dem Kläger vorgeworfene Verhalten als Sinngehalt der Äußerung des Beklagten aufgefasst werden musste, stellt keine erkennbare Fehlbeurteilung dar und ist daher genauso wenig revisibel wie der vertretbar verneinte Vorwurf einer Ehrenbeleidigung.Zum Schreiben des Beklagten an die Patientenvertretung ist im Wesentlichen auf die Begründung in der Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses des Klägers im Provisorialverfahren zu verweisen (9 ObA 37/05i). Die in diesem Zusammenhang vom Berufungsgericht vertretene Auffassung, die Aufforderung des Beklagten gegenüber der - an die Amtsverschwiegenheit gebundenen - Patientenanwältin, seine Stellungnahme den Beschwerdeführern bekanntzugeben, habe nur die Widerlegung unhaltbarer Vorwürfe im Auge gehabt, ist vertretbar und gibt als Auslegung eines Schreibens im Einzelfall keinen Anlass zu einer rechtlichen Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof. Auch zum Sinngehalt von „Entlassung" bzw „Kündigung" kann auf die seinerzeitigen Ausführungen in 9 ObA 37/05i verwiesen werden. Der vom Kläger gesetzte und von seiner Arbeitgeberin - auch - herangezogene (-s S 11 in 16 Cga 72/01p-38 des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht) Kündigungsgrund der gröblichen Dienstpflichtverletzung iSd Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer eins, VBG trägt den Vorwurf eines vorwerfbaren Verhaltens in sich. Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, dass bei objektiver Betrachtung (RIS-Justiz RS0115084) und im Gesamtzusammenhang (RIS-Justiz RS0079648 [T8]) für die Teilnehmer an der Ärztesitzung nicht die Qualifizierung als „Entlassung" oder „Kündigung", sondern das dem Kläger vorgeworfene Verhalten als Sinngehalt der Äußerung des Beklagten aufgefasst werden musste, stellt keine erkennbare Fehlbeurteilung dar und ist daher genauso wenig revisibel wie der vertretbar verneinte Vorwurf einer Ehrenbeleidigung.
Auch der Widerrufsanspruch setzt die Rechtswidrigkeit des Eingriffs voraus (RIS-Justiz RS0031912; RS0031657 [T1]). Da die Tatbildlichkeit des Handelns des Beklagten aber vertretbar verneint wurde, ergeben sich auch aus dem Umstand, dass das Widerrufsbegehren noch nicht Gegenstand des Provisorialverfahrens war, keine neuen Aspekte, die eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO erkennen ließen.Auch der Widerrufsanspruch setzt die Rechtswidrigkeit des Eingriffs voraus (RIS-Justiz RS0031912; RS0031657 [T1]). Da die Tatbildlichkeit des Handelns des Beklagten aber vertretbar verneint wurde, ergeben sich auch aus dem Umstand, dass das Widerrufsbegehren noch nicht Gegenstand des Provisorialverfahrens war, keine neuen Aspekte, die eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erkennen ließen.
Anmerkung
E80362 9ObA32.06fEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:009OBA00032.06F.0329.000Dokumentnummer
JJT_20060329_OGH0002_009OBA00032_06F0000_000