Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Prälat Ulrich K*****, vertreten durch Dr. Maria Windhager, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagten Parteien und Gegner der gefährdeten Partei 1. V***** Gesellschaft mbH, ***** und 2. Emil B*****, beide vertreten durch Dr. Hubert Simon, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung ehrverletzender Behauptungen und der Verbreitung von Lichtbildern, über die Revisionsrekurse aller Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 18. Juli 2005, GZ 2 R 103/05i-21, womit über den Rekurs der klagenden Partei der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 29. März 2005, GZ 10 Cg 113/04d-17, teilweise abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Den Revisionsrekursen wird teilweise Folge gegeben und die Entscheidung der Vorinstanzen dahin abgeändert, dass sie insgesamt zu lauten hat:
Einstweilige Verfügung
Zur Sicherung des mit der Klage vom 9. 7. 2004 geltend gemachten Unterlassungsanspruchs der klagenden Partei wird den beklagten Parteien verboten, Lichtbilder der klagenden Partei, insbesondere im Zusammenhang mit ehrverletzenden und rufschädigenden Vorwürfen homosexueller Übergriffe, bei denen Autoritätsverhältnisse missbraucht worden sein sollen, zu verbreiten, sofern dazu keine ausdrückliche Zustimmung der klagenden Partei vorliegt.
Die einstweilige Verfügung gilt bis zur Rechtskraft des über diesen Unterlassungsanspruch ergehenden Urteils.
Der weitere Sicherungsantrag, den beklagten Parteien zu verbieten, die wörtlichen und/oder sinngemäßen Behauptungen aufzustellen und/oder zu verbreiten, es gebe Lichtbilder, die die klagende Partei bei homosexuellen Kontakten zeigen und/oder es gebe Lichtbilder, die zeigen, dass der Kläger homosexuell sei, wird abgewiesen.
Die klagende Partei, die ihre Kosten des Sicherungsverfahrens im Umfang der Stattgebung vorläufig und im Umfang der Abweisung des Sicherungsantrags endgültig selbst zu tragen hat, ist schuldig, den beklagten Parteien die mit 2.762,91 EUR (darin 460,49 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Sicherungsverfahrens aller drei Instanzen binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Der Kläger ist Propst eines katholischen Stiftes und war bis Anfang Juli 2004 Leiter des St. Pöltner Priesterseminars. Die Erstbeklagte ist Medieninhaberin eines wöchentlich erscheinenden Nachrichtenmagazins, der Zweitbeklagte ist ihr journalistischer Mitarbeiter. In der Ausgabe vom 5. 7. 2004 des Magazins erschien ein Artikel des Zweitbeklagten, in dem über eine mutmaßliche Pornoaffäre im Priesterseminar berichtet wurde. Kriminalisten seien auf Fotos gestoßen, die Priesterseminaristen bei homosexuellen Handlungen zeigten. Ein Geistlicher habe Folgendes ausgeführt: „Es soll im Haus auch zu homosexuellen Übergriffen gekommen sein, bei denen Autoritätsverhältnisse missbraucht worden sein sollen". Im Bericht der Beklagten kam auch der Kläger zu Wort, der zum Vorwurf der homosexuellen Übergriffe durch Vorgesetzte von Verleumdung sprach und eine persönliche Involvierung verneinte. Im Artikel der Beklagten war ferner noch davon die Rede, dass der dem Kläger übergeordnete Bischof in der Vergangenheit wiederholt die Homosexualität als Sünde und Krankheit bezeichnet habe.
Der Zweitbeklagte kündigte dem Kläger telefonisch die Veröffentlichung von Lichtbildern an, auf denen eine Umarmung des Klägers eines seiner Schüler zu sehen sei, wobei die rechte Hand des Klägers zwischen den Beinen des Schülers am Geschlechtsteil ruhe.
In der Ausgabe vom 12. 7. 2004 des Magazins der Beklagten wurde unter dem Titel „Trau dich doch" und dem Subtitel „Pornoaffäre. Fotobeweise von Sexspielen zwischen Priestern und deren Schülern stürzen die Diözese St. Pölten ins Chaos. Nach dem Regens tritt auch der Subregens zurück. Höchste Würdenträger erwarten die Entmachtung von Kurt K*****" ein Artikel des Zweitbeklagten veröffentlicht. Oberhalb des angeführten Titels wurden zwei Fotos des Subregens mit einem Schüler veröffentlicht (eines der Fotos erweckt den Eindruck eines Zungenkusses), auf der Seite 2 des Artikels ein Foto des Klägers, das diesen bei der Umarmung eines Schülers zeigt, wobei die rechte Hand des Klägers sich in unmittelbarer Nähe des Geschlechtsteils des anderen Mannes befindet.
Den Text des mehrseitigen Artikels vom 12. 7. 2004 haben die Vorinstanzen wie folgt zusammengefasst: „Einleitend wird dargestellt, Bischof K***** wüsste schon seit längerer Zeit vom Verdacht auf Besitz von Kinderpornografie bzw homosexueller Gepflogenheiten. Würdenträger der Diözese St. Pölten würden es unerträglich finden, das Doppelleben mitzuspielen und seien entschlossen, die Wahrheit an die Öffentlichkeit zu bringen. Diese Wahrheit sei schmerzlich nämlich „K*****s Regens beim Sex mit Untergebenen, K*****s Sekretär und Rechtsberater ebenfalls". Weiters: „Angehende Priester, die sich mit kinderpornografischen Fotos in Stimmung bringen. ..." Es seien durch Fahnder 40.000 Fotos und etliche Filme mit teils abartigen Sexdarstellungen in den Zimmern angehender Gottesdiener gefunden worden. „Fotos, auf denen auch St. Pöltner Jungpriester in perversen Situationen, teils mit ihren Vorgesetzten, zu sehen sind." Es wird dazu auch ein leitender Ermittlungsbeamter wörtlich zitiert. Dann folgen konkrete Angaben, auch betreffend den Kläger: „Im Juni des Vorjahres soll Regens Ulrich K***** in einem St. Pöltner Lokal H. und einem polnischen Priesterschüler A. eine Art 'Sakrament der Ehe' erteilt haben. K***** selbst sagt dazu dasselbe wie zu allen anderen Vorwürfen 'absurd'. Er habe nur das Lokal eingeweiht." Im nächsten Abschnitt folgt unter dem Stichwort „Schwulenehe" ein Bericht darüber, dass zwei Priester (jene, die auf den veröffentlichten Lichtbildern mit dem Kläger und dem Subregens aufscheinen) monatelang in der Probstei in E***** die Wochenenden beim Kläger verbracht haben. Das Treiben sei so offensichtlich gewesen, dass nach einem Protestschreiben Bischof K***** dieses Übernachten in Eisgarn verboten habe. Dann wird ein kirchlicher Würdenträger ohne Namensnennung zitiert, der meint: „Eine Kirchenstrafe wegen Vortäuschung einer Trauung von zwei Alumnen durch Propst K***** wird durch die Glaubenskongregation zu prüfen sein." Danach wird ein Seminarist mit der Aussage zitiert: „Natürlich haben alle von den offenen Perversionen gewusst, das war ja nicht übersehbar." In der Folge wird berichtet, dass die Polizei und auch Privatpersonen nur Ablehnung von Bischof K*****, dem Kläger und dem Subregens Rothe spüren würden. Danach folgt der Satz: „Allerdings gibt es keine Hinweise darauf, dass Priesterschüler von Vorgesetzten zu sexuellen Handlungen genötigt worden wären, wie das anfangs kolportiert worden war." Daran anschließend wird wieder der Kläger zitiert, der von „Verleumdung in den Medien" spreche. Alles seien reine Lügen seiner Feinde. Der Kläger - so wird ausgeführt - streite die Existenz von Fotos nicht ab, er bestreite aber, was darauf objektiv zu erkennen sei. Dann wird der Kläger als Ex-Regens wieder wörtlich zitiert: „Wenn besagtes Organ auf dem Foto nicht zu sehen ist, dann ist es interpretierbar. Schauen sie doch, wie sich Fußballer miteinander verhalten. Das ist auch interpretierbar." Dann folgt der Satz: „K***** droht mit rechtlichen Schritten." Der folgende Absatz und der erste Absatz nach dem Stichwort „Rücktritt" betrifft ausschließlich Subregens R*****. Es wird schließlich Bischof K***** zitiert, der meine, es handle sich um eine Neuauflage des Kesseltreibens. Dann wird ein Geistlicher ohne Namensnennung mit der Aussage zitiert, dass es Tatsache sei, dass zahlreiche Priester homosexuell seien, was grundsätzlich nichts über die Qualität dieser Person als Priester aussage. Innerhalb der Kirche existiere eine „Infrastruktur für Schwule". Der Artikel endet nach dem Schlagwort „Breiter Widerstand" mit dem Bericht, dass dieser Widerstand vor allem gegen Bischof K***** gerichtet sei. K***** sei schon lange von allen Einzelheiten unterrichtet gewesen, er habe die Sache jedoch zu vertuschen versucht. Es sei der Vatikan informiert, es sei mit einer Visitation zu rechnen, K***** werde entmachtet."
Der Kläger verband seine am 9. 7. 2004, also noch vor der Veröffentlichung vom 12. 7. 2004 beim Erstgericht eingebrachte, auf § 1330 ABGB und § 78 UrhG gestützten Klage mit einem Sicherungsantrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Den Beklagten möge das Aufstellen und die Verbreitung der im Spruch angeführten Behauptungen sowie die Verbreitung von Lichtbildern insbesondere mit dem im Spruch angeführten Begleittext verboten werden. Der Zweitbeklagte habe den Kläger nach Erscheinen des ersten Artikels angerufen und die Veröffentlichung eines Lichtbilds angedroht, das einen homosexuellen Kontakt des Klägers beweise. Die Lichtbilder stammten aus einer privaten Fotodatei eines Priesterseminaristen. Die Aufnahmen seien anlässlich einer Geburtstagsfeier aufgenommen worden. Die Behauptung, es gebe ein Lichtbild, das den Kläger eindeutig bei einem homosexuellen Kontakt zeige, sei unwahr. Der Kläger sei nicht homosexuell und habe auch niemals homosexuelle Kontakte gehabt. Die bekämpften Äußerungen seien ehrenbeleidigend und rufschädigend. Durch die unmittelbar drohende Veröffentlichung von Lichtbildern im Zusammenhang mit ehrverletzenden Behauptungen würden die berechtigten Interessen des Klägers verletzt werden. Durch die Veröffentlichung der Behauptungen und der Lichtbilder entstehe dem Kläger ein unwiederbringlicher Schaden.Der Kläger verband seine am 9. 7. 2004, also noch vor der Veröffentlichung vom 12. 7. 2004 beim Erstgericht eingebrachte, auf Paragraph 1330, ABGB und Paragraph 78, UrhG gestützten Klage mit einem Sicherungsantrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Den Beklagten möge das Aufstellen und die Verbreitung der im Spruch angeführten Behauptungen sowie die Verbreitung von Lichtbildern insbesondere mit dem im Spruch angeführten Begleittext verboten werden. Der Zweitbeklagte habe den Kläger nach Erscheinen des ersten Artikels angerufen und die Veröffentlichung eines Lichtbilds angedroht, das einen homosexuellen Kontakt des Klägers beweise. Die Lichtbilder stammten aus einer privaten Fotodatei eines Priesterseminaristen. Die Aufnahmen seien anlässlich einer Geburtstagsfeier aufgenommen worden. Die Behauptung, es gebe ein Lichtbild, das den Kläger eindeutig bei einem homosexuellen Kontakt zeige, sei unwahr. Der Kläger sei nicht homosexuell und habe auch niemals homosexuelle Kontakte gehabt. Die bekämpften Äußerungen seien ehrenbeleidigend und rufschädigend. Durch die unmittelbar drohende Veröffentlichung von Lichtbildern im Zusammenhang mit ehrverletzenden Behauptungen würden die berechtigten Interessen des Klägers verletzt werden. Durch die Veröffentlichung der Behauptungen und der Lichtbilder entstehe dem Kläger ein unwiederbringlicher Schaden.
Die Beklagten beantragten die Abweisung des Sicherungsantrags. In ihren Artikeln sei nicht behauptet worden, dass der Kläger homosexuell sei. Bei der Artikelverfassung sei die journalistische Sorgfalt eingehalten worden. Im Übrigen sei es wahr, dass der Kläger homosexuell sei. Wahr sei auch die Behauptung, dass ein Lichtbild existiere, das den Kläger bei einem homosexuellen Kontakt zeige. An der Veröffentlichung des Lichtbilds habe ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit bestanden. Der Kläger sei als ehemaliger Leiter des Priesterseminars eine Person des öffentlichen Lebens. Das Lichtbild stehe im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit. Der Nachrichtenwert liege gerade im Lichtbild selbst und habe sich nicht erst aus der Berichterstattung ergeben. Erst mit der Veröffentlichung des Lichtbilds hätte über die wahren Umstände berichtet werden können.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Es beurteilte den als bescheinigt angenommenen Sachverhalt rechtlich dahin, dass der Kläger zwar ein berechtigtes Interesse an der Unterlassung der inkriminierten Behauptungen und an der Unterlassung der Bildnisveröffentlichung habe. Die Äußerung, es existiere ein Lichtbild, dass den Kläger bei homosexuellen Kontakten zeige, sei wahr. Die Wahrheit der Behauptung, der Kläger sei homosexuell, könne allerdings nicht mit Sicherheit beurteilt werden. Die Behauptungen der Beklagten und die Veröffentlichung des Lichtbilds seien aber nicht rechtswidrig, weil gegenüber den Interessen des Klägers auf Schutz seiner Ehre und der Intimsphäre das Interesse der Öffentlichkeit an der Kenntnis der Äußerungen und des Lichtbilds überwiegen würden. Wegen der Vorbildwirkung der katholischen Kirche bestehe ein starkes Interesse an den Vorgängen innerhalb der Kirche. Das Priesterseminar sei unter der Leitung des Klägers, einem engen Mitarbeiter des Bischofs, gestanden. Auch wenn das Lichtbild in Privaträumen aufgenommen worden sei, könne der Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Klägers im Priesterseminar, also mit seiner öffentlichen Tätigkeit nicht in Abrede gestellt werden.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers teilweise statt und erließ eine einstweilige Verfügung dahin, dass zur Sicherung des Unterlassungsanspruchs des Klägers den Beklagten verboten wird, die wörtlichen und/oder sinngemäßen Behauptungen aufzustellen und/oder zu verbreiten, es gebe „mehr als ein Lichtbild, die den Kläger bei homosexuellen Kontakten zeigen und/oder es gebe Lichtbilder, die zeigen, dass der Kläger homosexuell sei". Die Mehrbegehren (1. Unterlassung auch der Behauptung, es gebe ein Lichtbild...; 2. Unterlassung der Verbreitung von Lichtbildern...) wurden abgewiesen. In rechtlicher Hinsicht führte das Rekursgericht im Wesentlichen aus, dass die Behauptung, jemand sei homosexuell oder habe homosexuelle Kontakte, ehrenbeleidigend und kreditschädigend sei. Bei Ehrenbeleidigungen iSd § 1330 Abs 1 ABGB habe der Betroffene nur die Tatsachenverbreitung zu beweisen, der Täter aber die Wahrheit seiner Behauptung. Eine Äußerung sei unwahr, wenn ihr sachlicher Kern im Zeitpunkt der Äußerung nicht mit der Wirklichkeit übereingestimmt habe. Sinn und Bedeutungsinhalt einer Äußerung seien nach dem Gesamtzusammenhang zu beurteilen. Maßgeblich sei das Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers. Im zweiten Artikel seien die vom Unterlassungsbegehren umfassten Behauptungen zwar nicht wörtlich, aber doch schlüssig aufgestellt worden. Nach dem Gesamtbild des Artikels samt dem veröffentlichten Foto des Klägers sei für den Durchschnittsleser der Eindruck erweckt worden, es gebe „Fotobeweise" (Plural), die den Kläger beim Sex mit Schülern zeigen würden. Im Artikel werde ein Konnex zwischen den „Fotobeweisen von Sexspielen" und dem Kläger hergestellt. Es entstehe der Eindruck, es gebe mehrere Fotos, die den Kläger im sexuellen Kontakt mit Schülern zeigen würden. Wahr sei allerdings nur, dass ein Foto, nämlich das veröffentlichte, existiere. Zu verbieten sei daher die Behauptung, es gebe mehr als ein Lichtbild.Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers teilweise statt und erließ eine einstweilige Verfügung dahin, dass zur Sicherung des Unterlassungsanspruchs des Klägers den Beklagten verboten wird, die wörtlichen und/oder sinngemäßen Behauptungen aufzustellen und/oder zu verbreiten, es gebe „mehr als ein Lichtbild, die den Kläger bei homosexuellen Kontakten zeigen und/oder es gebe Lichtbilder, die zeigen, dass der Kläger homosexuell sei". Die Mehrbegehren (1. Unterlassung auch der Behauptung, es gebe ein Lichtbild...; 2. Unterlassung der Verbreitung von Lichtbildern...) wurden abgewiesen. In rechtlicher Hinsicht führte das Rekursgericht im Wesentlichen aus, dass die Behauptung, jemand sei homosexuell oder habe homosexuelle Kontakte, ehrenbeleidigend und kreditschädigend sei. Bei Ehrenbeleidigungen iSd Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB habe der Betroffene nur die Tatsachenverbreitung zu beweisen, der Täter aber die Wahrheit seiner Behauptung. Eine Äußerung sei unwahr, wenn ihr sachlicher Kern im Zeitpunkt der Äußerung nicht mit der Wirklichkeit übereingestimmt habe. Sinn und Bedeutungsinhalt einer Äußerung seien nach dem Gesamtzusammenhang zu beurteilen. Maßgeblich sei das Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers. Im zweiten Artikel seien die vom Unterlassungsbegehren umfassten Behauptungen zwar nicht wörtlich, aber doch schlüssig aufgestellt worden. Nach dem Gesamtbild des Artikels samt dem veröffentlichten Foto des Klägers sei für den Durchschnittsleser der Eindruck erweckt worden, es gebe „Fotobeweise" (Plural), die den Kläger beim Sex mit Schülern zeigen würden. Im Artikel werde ein Konnex zwischen den „Fotobeweisen von Sexspielen" und dem Kläger hergestellt. Es entstehe der Eindruck, es gebe mehrere Fotos, die den Kläger im sexuellen Kontakt mit Schülern zeigen würden. Wahr sei allerdings nur, dass ein Foto, nämlich das veröffentlichte, existiere. Zu verbieten sei daher die Behauptung, es gebe mehr als ein Lichtbild.
Auch das Verbreiten wahrer Tatsachen könne rechtswidrig in den Schutzbereich des Betroffenen eingreifen. Es habe eine Interessenabwägung zwischen den Interessen des Verletzten an seinem guten Ruf und an der Achtung seiner durch Art 8 MRK geschützten Intimsphäre einerseits und den Interessen des Erklärenden und der Erklärungsempfänger andererseits stattzufinden. Hier überwiege das Informationsbedürfnis der Allgemeinheit. Es bestehe ein öffentliches Interesse an der Veröffentlichung eines konkreten Verdachts, dass Mitglieder des Klerus einer Kirche, deren Sexualmoral im Gegensatz zum Grundrecht auf sexuelle Selbstbestimmung stehe, sich nicht selbst an diese Sexualmoral ihrer Kirche hielten. Es bestehe ein Interesse der Allgemeinheit an Informationen über homosexuelle Kontakte des Leiters eines Priesterseminars zu einem Schüler. Missstände seien der Öffentlichkeit aufzuzeigen und eine unverzichtbare Aufgabe der Medien in einer demokratischen und rechtsstaatlichen Gesellschaft.Auch das Verbreiten wahrer Tatsachen könne rechtswidrig in den Schutzbereich des Betroffenen eingreifen. Es habe eine Interessenabwägung zwischen den Interessen des Verletzten an seinem guten Ruf und an der Achtung seiner durch Artikel 8, MRK geschützten Intimsphäre einerseits und den Interessen des Erklärenden und der Erklärungsempfänger andererseits stattzufinden. Hier überwiege das Informationsbedürfnis der Allgemeinheit. Es bestehe ein öffentliches Interesse an der Veröffentlichung eines konkreten Verdachts, dass Mitglieder des Klerus einer Kirche, deren Sexualmoral im Gegensatz zum Grundrecht auf sexuelle Selbstbestimmung stehe, sich nicht selbst an diese Sexualmoral ihrer Kirche hielten. Es bestehe ein Interesse der Allgemeinheit an Informationen über homosexuelle Kontakte des Leiters eines Priesterseminars zu einem Schüler. Missstände seien der Öffentlichkeit aufzuzeigen und eine unverzichtbare Aufgabe der Medien in einer demokratischen und rechtsstaatlichen Gesellschaft.
Die Veröffentlichung von Lichtbildern, die zeigen, dass der Kläger homosexuell sei, sei nicht zu verbieten. Eine derartige Behauptung sei im Artikel nicht aufgestellt worden. Das Foto des Klägers als Momentaufnahme erlaube keine Feststellung darüber, ob eine sexuelle Orientierung des Klägers in diese Richtung tatsächlich existiere. Das Begehren auf Unterlassung der Veröffentlichung von Lichtbildern des Klägers sei daher nicht berechtigt. Bei der Beurteilung des berechtigten Interesses des Abgebildeten gemäß § 78 UrhG sei auch der mit dem Bild zusammenhängende Text zu berücksichtigen. Der Bekanntheitsgrad der abgebildeten Person könne nicht außer Betracht bleiben. Wenn die abgebildete Person allgemein bekannt sei, würden ihre Interessen durch die Bildnisveröffentlichung nicht beeinträchtigt werden. Anderes gelte aber dann, wenn das Bild durch den Begleittext mit Vorgängen in Verbindung gebracht werde, mit denen die abgebildete Person nichts zu tun habe. Die Veröffentlichung des Bildes einer nicht allgemein bekannten Person könne durch ein höhergradiges Veröffentlichungsinteresse des Bildverbreiters gerechtfertigt sein. Hier sei ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Veröffentlichung des Lichtbilds zu bejahen, weil die Ermittlungen der Behörde über das Herunterladen von Kinderpornos auf Computern des Priesterseminars und der aufgetretene Verdacht homosexueller Übergriffe unter Missbrauch von Autoritätsverhältnissen Gegenstand der Berichterstattung war und der Kläger sich in einem Interview dazu dahin geäußert habe, dass die Behauptungen eine „Verleumdung" seien. Wenn das Verhalten von Mitgliedern des Klerus einer Kirche im krassen Gegensatz zu deren Sexualmoral stehe, bestehe ein Interesse auch an der Bildveröffentlichung, auch wenn das Foto im Rahmen einer privaten Feier aufgenommen worden sei. Entgegen der Ansicht des Klägers hätte es nicht gereicht, das Gesicht des Klägers und des Schülers unkenntlich zu machen. Die Beweiskraft des Lichtbilds würde dadurch deutlich abgeschwächt werden. Die Dimension der Missstände im Priesterseminar ließen sich nicht anders als durch die Veröffentlichung des Lichtbilds darstellen.Die Veröffentlichung von Lichtbildern, die zeigen, dass der Kläger homosexuell sei, sei nicht zu verbieten. Eine derartige Behauptung sei im Artikel nicht aufgestellt worden. Das Foto des Klägers als Momentaufnahme erlaube keine Feststellung darüber, ob eine sexuelle Orientierung des Klägers in diese Richtung tatsächlich existiere. Das Begehren auf Unterlassung der Veröffentlichung von Lichtbildern des Klägers sei daher nicht berechtigt. Bei der Beurteilung des berechtigten Interesses des Abgebildeten gemäß Paragraph 78, UrhG sei auch der mit dem Bild zusammenhängende Text zu berücksichtigen. Der Bekanntheitsgrad der abgebildeten Person könne nicht außer Betracht bleiben. Wenn die abgebildete Person allgemein bekannt sei, würden ihre Interessen durch die Bildnisveröffentlichung nicht beeinträchtigt werden. Anderes gelte aber dann, wenn das Bild durch den Begleittext mit Vorgängen in Verbindung gebracht werde, mit denen die abgebildete Person nichts zu tun habe. Die Veröffentlichung des Bildes einer nicht allgemein bekannten Person könne durch ein höhergradiges Veröffentlichungsinteresse des Bildverbreiters gerechtfertigt sein. Hier sei ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Veröffentlichung des Lichtbilds zu bejahen, weil die Ermittlungen der Behörde über das Herunterladen von Kinderpornos auf Computern des Priesterseminars und der aufgetretene Verdacht homosexueller Übergriffe unter Missbrauch von Autoritätsverhältnissen Gegenstand der Berichterstattung war und der Kläger sich in einem Interview dazu dahin geäußert habe, dass die Behauptungen eine „Verleumdung" seien. Wenn das Verhalten von Mitgliedern des Klerus einer Kirche im krassen Gegensatz zu deren Sexualmoral stehe, bestehe ein Interesse auch an der Bildveröffentlichung, auch wenn das Foto im Rahmen einer privaten Feier aufgenommen worden sei. Entgegen der Ansicht des Klägers hätte es nicht gereicht, das Gesicht des Klägers und des Schülers unkenntlich zu machen. Die Beweiskraft des Lichtbilds würde dadurch deutlich abgeschwächt werden. Die Dimension der Missstände im Priesterseminar ließen sich nicht anders als durch die Veröffentlichung des Lichtbilds darstellen.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Mit seinem Revisionsrekurs beantragt der Kläger, dem Sicherungsantrag zur Gänze stattzugeben.
Die Beklagten beantragen mit ihrem Revisionsrekurs die gänzliche Abweisung des Sicherungsantrags.
Beide Seiten beantragen in den ihnen freigestellten Revisionsrekursbeantwortungen, dem Revisionsrekurs der Gegenseite nicht stattzugeben (der Kläger überdies und primär die Zurückweisung des Revisionsrekurses der Beklagten).
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionsrekurse sind entgegen der den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ansicht des Rekursgerichts zulässig und teilweise auch berechtigt.
I. Zu den Tatsachenbehauptungen der Beklagten:römisch eins. Zu den Tatsachenbehauptungen der Beklagten:
1. Bei rufschädigenden Behauptungen, die auch in die Ehre des anderen eingreifen, hat der beklagte Täter die Wahrheit seiner Behauptungen zu beweisen (RIS-Justiz RS0031798), wobei der Nachweis der Richtigkeit des Tatsachenkerns genügt. Eine Äußerung wird von der Rechtsprechung auch dann noch grundsätzlich als richtig angesehen, wenn sie nur in unwesentlichen Details nicht der Wahrheit entspricht (6 Ob 83/04f = MR 2004, 325 mwN). Der Bedeutungsinhalt einer Äußerung und die Abgrenzung einer Tatsachenbehauptung von einem Werturteil sind stets nach dem einem unbefangenen Durchschnittsleser vermittelten Gesamteindruck zu beurteilen (RS0031883). Bei einer Beurteilung des gesamten Textes des Artikels vom 12. 7. 2004, der anhand konkret angeführter Sachverhalte ein Doppelleben katholischer Kirchenfunktionäre aufzuzeigen versucht, ist der zumindest implizit erhobene Vorwurf der Homosexualität des Klägers ableitbar, weil „Sexspiele" zwischen Priestern und Schülern in Verbindung mit dem aus den Fotos gewonnenen Eindruck eine andere Interpretation kaum zulässt. Der Kläger begehrt zwar nicht die Unterlassung der Behauptungen, er hätte homosexuelle Kontakte oder sei homosexuell, sondern stellt sein Unterlassungsbegehren in untrennbarem Konnex mit der Existenz von Lichtbildern. Beweisthema ist dennoch und geradezu selbstverständlich der Vorwurf der Homosexualität bzw homosexueller Kontakte. Demgemäß kann auch schon an dieser Stelle bemerkt werden, dass das Ergebnis der Rekursentscheidung, die bei der teilweisen Stattgebung des Sicherungsantrags auf die Existenz oder Nichtexistenz von „mehr als einem" Foto abstellt, geradezu „spitzfindig" ist.
2. Die Einstellung der Gesellschaft zur Homosexualität hat sich zwar in den letzten Jahrzehnten grundlegend gewandelt. Dazu ist nur schlagwortartig auf die Entwicklung von der früheren Strafbarkeit homosexueller Handlungen auch unter Erwachsenen bis zur aktuellen Diskussion über eine völlige rechtliche Gleichstellung von homosexuellen Paaren mit Ehepaaren zu verweisen. Der Schutz der Intimsphäre (Art 8 MRK) erfasst selbstverständlich auch Homosexuelle, die sich zu Recht gegen eine Diskriminierung zur Wehr setzen und zur Wehr setzen dürfen. Dessen ungeachtet ist bei der hier anstehenden Beurteilung nach § 1330 ABGB, bei der es auf das Verständnis eines maßgeblichen Teils des von der Äußerung angesprochenen Publikums ankommt (dieser Teil muss keineswegs mehr als 50 % ausmachen), immer noch davon auszugehen, dass der Begriff nach wie vor auch negativ verstanden wird und dass ein Vorwurf der Homosexualität als Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Ehre aufzufassen ist (ausführlich dazu 6 Ob 11/95 = MR 1995, 137; 6 Ob 3/04s mwN). Beim Vorwurf homosexueller Kontakte („Sexspiele") handelt es sich um überprüfbare Tatsachenbehauptungen, bei denen der Wahrheitsbeweis angetreten werden kann. Gleiches gilt für die Behauptung, es gebe Lichtbilder, die homosexuelle Kontakte oder die Homosexualität des Klägers beweisen, wobei es klar ist, dass mit der Formulierung nur gemeint sein kann, dass das Lichtbild als Beweismittel für eine hohe Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit des Vorwurfs spricht.2. Die Einstellung der Gesellschaft zur Homosexualität hat sich zwar in den letzten Jahrzehnten grundlegend gewandelt. Dazu ist nur schlagwortartig auf die Entwicklung von der früheren Strafbarkeit homosexueller Handlungen auch unter Erwachsenen bis zur aktuellen Diskussion über eine völlige rechtliche Gleichstellung von homosexuellen Paaren mit Ehepaaren zu verweisen. Der Schutz der Intimsphäre (Artikel 8, MRK) erfasst selbstverständlich auch Homosexuelle, die sich zu Recht gegen eine Diskriminierung zur Wehr setzen und zur Wehr setzen dürfen. Dessen ungeachtet ist bei der hier anstehenden Beurteilung nach Paragraph 1330, ABGB, bei der es auf das Verständnis eines maßgeblichen Teils des von der Äußerung angesprochenen Publikums ankommt (dieser Teil muss keineswegs mehr als 50 % ausmachen), immer noch davon auszugehen, dass der Begriff nach wie vor auch negativ verstanden wird und dass ein Vorwurf der Homosexualität als Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Ehre aufzufassen ist (ausführlich dazu 6 Ob 11/95 = MR 1995, 137; 6 Ob 3/04s mwN). Beim Vorwurf homosexueller Kontakte („Sexspiele") handelt es sich um überprüfbare Tatsachenbehauptungen, bei denen der Wahrheitsbeweis angetreten werden kann. Gleiches gilt für die Behauptung, es gebe Lichtbilder, die homosexuelle Kontakte oder die Homosexualität des Klägers beweisen, wobei es klar ist, dass mit der Formulierung nur gemeint sein kann, dass das Lichtbild als Beweismittel für eine hohe Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit des Vorwurfs spricht.
3. Eine solche Wahrscheinlichkeit - auch hinsichtlich des Vorwurfs der Homosexualtität - haben die Beklagten hier aber auch bescheinigt. Der Kläger ist eine plausible Begründung für die „Harmlosigkeit" der auf dem Foto dokumentierten Szene schuldig geblieben. Seine Ausführungen zum fehlenden Nachweis einer „sexualbezogenen Geste", insbesondere weil nicht erkennbar sei, ob seine Hand in Kontakt mit dem Geschlechtsteil des anderen Mannes war, überzeugen keineswegs und übersehen das im Provisorialverfahren geminderte Beweismaß (§ 389 Abs 1 EO).3. Eine solche Wahrscheinlichkeit - auch hinsichtlich des Vorwurfs der Homosexualtität - haben die Beklagten hier aber auch bescheinigt. Der Kläger ist eine plausible Begründung für die „Harmlosigkeit" der auf dem Foto dokumentierten Szene schuldig geblieben. Seine Ausführungen zum fehlenden Nachweis einer „sexualbezogenen Geste", insbesondere weil nicht erkennbar sei, ob seine Hand in Kontakt mit dem Geschlechtsteil des anderen Mannes war, überzeugen keineswegs und übersehen das im Provisorialverfahren geminderte Beweismaß (Paragraph 389, Absatz eins, EO).
Insoweit die Entscheidung des Rekursgerichts bei der nur teilweisen Abweisung des Sicherungsantrags allein auf die Existenz oder Nichtexistenz von mehr als einem Foto abstellt, vernachlässigt sie den Gesamtzusammenhang des Textes. Mit dem Artikel wurde weder ausdrücklich noch implizit der Eindruck erweckt, es gebe mehr als ein den Kläger „belastendes" Foto. Der Vorwurf von mit Fotos beweisbaren „Sexspielen" richtet sich gegen eine Mehrzahl von Funktionären und Mitgliedern des Priesterseminars. Tatsächlich veröffentlicht wurden auch mehrere Fotos. Im Übrigen ist es für die Frage des Eingriffs in die Ehre des Klägers auch in keiner Weise entscheidend, ob nun nur ein Foto oder mehrere Fotos existieren. Entscheidend ist nur der mit einem Lichtbild (oder mehreren Lichtbildern) zu beweisende Vorwurf der Homosexualität oder homosexueller Kontakte. Die Beklagten haben im Provisorialverfahren schon mit dem einen Foto in ausreichender Weise ihre Tatsachenbehauptung bescheinigt.
4. Zu prüfen ist nunmehr, ob und auf welcher Rechtsgrundlage den Beklagten auch ihre wahrheitsgemäßen Tatsachenbehauptungen verboten werden können. Der Kläger führt dazu ein fehlendes Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gegenüber der herabsetzenden Bloßstellung des Privatlebens des Klägers in der Öffentlichkeit ins Treffen. Dazu ist auszuführen:
Auch das Verbreiten wahrer Tatsachen kann rechtswidrig in den Schutzbereich des Betroffenen eingreifen. Dies trifft jedenfalls dann zu, wenn dessen Interessen unnötig verletzt werden, also kein überwiegendes Informationsbedürfnis der Allgemeinheit oder doch des Mitteilungsempfängers vorliegt (RIS-Justiz RS0031649). Dieser erstmals in der Entscheidung 4 Ob 143/90 = MR 1991, 20 = EvBl 1991/61, vertretene Grundsatz ist zwar dogmatisch umstritten, wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 6 Ob 161/97p ausführlich dargelegt hat (vgl Reischauer in Rummel ABGB2 Rz 15 mwN zu § 1330; Korn/Neumayer, Persönlichkeitsschutz 47 f). In der Rechtsprechung aber völlig einheitlich vertreten und vom Schrifttum gebilligt wird die Notwendigkeit einer Güterabwägung (6 Ob 11/95, 6 Ob 161/97p uva). Die Interessenabwägung hat die Interessen des Verletzten an seinem guten Ruf (und allenfalls auch die Achtung seiner durch Art 8 MRK geschützten Intimssphäre) den Interessen des Erklärenden und der Erklärungsempfänger gegenüberzustellen (6 Ob 3/04s mwN). Zugunsten des Verletzten ist zu entscheiden, wenn seine Interessen unnötig verletzt wurden und kein überwiegendes Informationsbedürfnis bestand. Bei Anwendung dieser Grundsätze fällt die Interessenabwägung zugunsten der Beklagten aus:Auch das Verbreiten wahrer Tatsachen kann rechtswidrig in den Schutzbereich des Betroffenen eingreifen. Dies trifft jedenfalls dann zu, wenn dessen Interessen unnötig verletzt werden, also kein überwiegendes Informationsbedürfnis der Allgemeinheit oder doch des Mitteilungsempfängers vorliegt (RIS-Justiz RS0031649). Dieser erstmals in der Entscheidung 4 Ob 143/90 = MR 1991, 20 = EvBl 1991/61, vertretene Grundsatz ist zwar dogmatisch umstritten, wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 6 Ob 161/97p ausführlich dargelegt hat vergleiche Reischauer in Rummel ABGB2 Rz 15 mwN zu Paragraph 1330 ;, Korn/Neumayer, Persönlichkeitsschutz 47 f). In der Rechtsprechung aber völlig einheitlich vertreten und vom Schrifttum gebilligt wird die Notwendigkeit einer Güterabwägung (6 Ob 11/95, 6 Ob 161/97p uva). Die Interessenabwägung hat die Interessen des Verletzten an seinem guten Ruf (und allenfalls auch die Achtung seiner durch Artikel 8, MRK geschützten Intimssphäre) den Interessen des Erklärenden und der Erklärungsempfänger gegenüberzustellen (6 Ob 3/04s mwN). Zugunsten des Verletzten ist zu entscheiden, wenn seine Interessen unnötig verletzt wurden und kein überwiegendes Informationsbedürfnis bestand. Bei Anwendung dieser Grundsätze fällt die Interessenabwägung zugunsten der Beklagten aus:
Grundsätzlich kommt der Meinungsfreiheit, der Pressefreiheit und dem Informationsbedürfnis der Allgemeinheit ein besonders hoher Stellenwert zu, wie dies in der Judikatur des EGMR immer wieder betont wird. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, dessen Rechtsprechung die innerstaatlichen Gerichte zu beachten haben (6 Ob 47/02h = MR 2002, 213) legt zugunsten des Rechts auf freie Meinungsäußerung und des Interesses der Öffentlichkeit an der Diskussion von Fragen allgemeinen öffentlichen Interesses einen großzügigen Maßstab an (6 Ob 296/02a = MR 2003, 27 unter Hinweis auf Entscheidungen des EGMR: EGMR-Urteil vom 26. 2. 2002 - unabhängige initiative Informationsvielfalt in Österreich, MR 2002, 149, EGMR-Urteil vom 26. 2. 2002 - Dichand ua gegen Österreich, NL 2002/1, 26, MR 2002, 84; ÖJZ 2002, 464/18). Für die Interessenabwägung ist auch die Gewichtigkeit des Themas von Bedeutung, zu dem die bekämpfte Meinungsäußerung gefallen ist (SZ 73/181; 6 Ob 244/02d mwN).
Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass das Thema der Homosexualität von Kirchenfunktionären bzw in kirchlichen Institutionen wie insbesondere in einem Priesterseminar ein besonders gewichtiges Thema ist, das immer wieder in der öffentlichen Diskussion steht, umfasst es doch so bedeutende Grundbedürfnisse und Grundanliegen der Menschen wie die Sexualität und die allgemeinen und religiösen Moralvorstellungen. Es gehört durchaus zu den primären Aufgaben der Medien, in diesem Bereich über konkrete Sachverhalte zu berichten und diese zu kommentieren. Gegenüber dem allgemeinen Informationsinteresse muss daher hier das Interesse des Klägers auf Schutz seiner Privatsphäre und Ehre gegenüber einer wahrheitsgemäßen Berichterstattung zurückstehen. Das Sicherungsbegehren ist daher hinsichtlich der bekämpften Tatsachenbehauptungen nicht berechtigt.
II. Berechtigt ist hingegen der (vorläufige) Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung von Lichtbildern des Klägers:römisch II. Berechtigt ist hingegen der (vorläufige) Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung von Lichtbildern des Klägers:
1. Eine Bildveröffentlichung ist bei Verletzung berechtigter Interessen zu untersagen (§ 78 Abs 1 UrhG). Die Verletzung muss durch die Bildveröffentlichung selbst erfolgen (RIS-Justiz RS0077782). Es ist allerdings nicht nur das Bild allein für sich zu beurteilen, sondern auch die Art der Verbreitung und der Rahmen, in welchen das Bild gestellt wurde (RS0078077). Bei der Beurteilung, ob berechtigte Interessen verletzt würden, ist darauf abzustellen, ob die Interessen des Abgebildeten bei objektiver Prüfung als schutzwürdig anzusehen sind (4 Ob 165/03y = MR 2003, 377 mwN).1. Eine Bildveröffentlichung ist bei Verletzung berechtigter Interessen zu untersagen (Paragraph 78, Absatz eins, UrhG). Die Verletzung muss durch die Bildveröffentlichung selbst erfolgen (RIS-Justiz RS0077782). Es ist allerdings nicht nur das Bild allein für sich zu beurteilen, sondern auch die Art der Verbreitung und der Rahmen, in welchen das Bild gestellt wurde (RS0078077). Bei der Beurteilung, ob berechtigte Interessen verletzt würden, ist darauf abzustellen, ob die Interessen des Abgebildeten bei objektiver Prüfung als schutzwürdig anzusehen sind (4 Ob 165/03y = MR 2003, 377 mwN).
2. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist hier eine Schutzwürdigkeit des Klägers entgegen der Ansicht des Rekursgerichts zu bejahen:
Der Begleittext lässt den Kläger in einem negativen Licht erscheinen. Er ist weder eine „absolute Person der Zeitgeschichte" (in der Terminologie der deutschen Rechtsprechung) noch eine „Person des öffentlichen Lebens" (in der Terminologie der österreichischen Rechtspraxis), deren Aussehen der Allgemeinheit vor der Bildveröffentlichung schon bekannt war (4 Ob 15/93). Dass die Veröffentlichung des Bildes die herabsetzende Wirkung des in die Ehre eingreifenden Begleittextes verschärft („Prangerwirkung"), liegt auf der Hand (vgl SZ 74/204). In solchen Fällen kann daher die Bildveröffentlichung nur durch ein im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung als höhergradig zu qualifizierendes Veröffentlichungsinteresse des Bildverbreiters gerechtfertigt werden (RIS-Justiz RS0077767). Ein solches ist aber zu verneinen. Der Wahrung der Intimsphäre des Klägers ist hier - im Gegensatz zu dem schon behandelten Fall der Wortberichterstattung - gewichtiger als das Interesse der Öffentlichkeit am Bild. Wohl hat natürlich das Argument des Rekursgerichts einiges für sich, dass der Kläger mit seiner die Vorwürfe abstreitenden Stellungnahme („Verleumdung") durch die Bildveröffentlichung gewissermaßen „überführt" werden soll, dass also die Öffentlichkeit sich anhand des Fotos ein eigenes Urteil bilden kann. Nach Ansicht des Senats ist dieses Argument aber nicht derart entscheidend, dass die Intimsphäre des Klägers verletzt werden darf und der vom Kläger abgestrittene Sachverhalt „beweismäßig" dokumentiert werden muss. Es ist nämlich zunächst zu bedenken, dass das Lichtbild in privater Sphäre bei einem Fest aufgenommen wurde, also einwandfrei in die durch Art 8 MRK geschützte Intimsphäre fällt. Wenn die sexuelle Freiheit unter Erwachsenen nunmehr als absolutes Persönlichkeitsrecht anerkannt wird und der Intimbereich verfassungsrechtlichen Schutz genießt, so muss dies grundsätzlich auch für Mitglieder religiöser Vereinigungen und Kirchenfunktionäre gelten, auch wenn die Ausübung der angesprochenen sexuellen Freiheit in Widerspruch zur Kirchenauffassung steht. Für den Verlust des Anspruchs auf Anonymität müssen besonders gewichtige Umstände sprechen, die hier in ausreichendem Maß aber nicht gegeben sind. Es liegt nicht im übergeordneten Informationsinteresse der breiten Öffentlichkeit, das Aussehen des Klägers zu erfahren und ihn durch die Bildveröffentlichung identifizieren zu können. Selbst bei einer Bildveröffentlichung im Zusammenhang mit Straftaten gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs. Auch das echte Informationsbedürfnis darf nicht weiter als unbedingt notwendig gehen, sodass nicht in allen Fällen, in denen die Öffentlichkeit Anlass hat, sich mit einer Einzelperson zu befassen, auch ein echtes Bedürfnis danach bejaht werden kann, ein Bild dieser Einzelperson zu sehen (RIS-Justiz RS0077883). Das Interesse an der Verbreitung des Bildes kann nur dann überwiegen, wenn das Bild einen besonderen Nachrichtenwert hat - etwa die Warnung vor einem flüchtigen Straftäter (4 Ob 63/95 = SZ 68/125; 4 Ob 1013/96). Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verbietet jedenfalls die Veröffentlichung bloß aus Gründen der Befriedigung der Sensationslust. Dem Informationsinteresse kann in ausreichendem Maß auch ohne Bildnisveröffentlichung nachgekommen werden, wenn nur der konkrete Sachverhalt berichtet und auf die Existenz von einem Foto (mehreren Fotos) als Beweismittel verwiesen wird.Der Begleittext lässt den Kläger in einem negativen Licht erscheinen. Er ist weder eine „absolute Person der Zeitgeschichte" (in der Terminologie der deutschen Rechtsprechung) noch eine „Person des öffentlichen Lebens" (in der Terminologie der österreichischen Rechtspraxis), deren Aussehen der Allgemeinheit vor der Bildveröffentlichung schon bekannt war (4 Ob 15/93). Dass die Veröffentlichung des Bildes die herabsetzende Wirkung des in die Ehre eingreifenden Begleittextes verschärft („Prangerwirkung"), liegt auf der Hand vergleiche SZ 74/204). In solchen Fällen kann daher die Bildveröffentlichung nur durch ein im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung als höhergradig zu qualifizierendes Veröffentlichungsinteresse des Bildverbreiters gerechtfertigt werden (RIS-Justiz RS0077767). Ein solches ist aber zu verneinen. Der Wahrung der Intimsphäre des Klägers ist hier - im Gegensatz zu dem schon behandelten Fall der Wortberichterstattung - gewichtiger als das Interesse der Öffentlichkeit am Bild. Wohl hat natürlich das Argument des Rekursgerichts einiges für sich, dass der Kläger mit seiner die Vorwürfe abstreitenden Stellungnahme („Verleumdung") durch die Bildveröffentlichung gewissermaßen „überführt" werden soll, dass also die Öffentlichkeit sich anhand des Fotos ein eigenes Urteil bilden kann. Nach Ansicht des Senats ist dieses Argument aber nicht derart entscheidend, dass die Intimsphäre des Klägers verletzt werden darf und der vom Kläger abgestrittene Sachverhalt „beweismäßig" dokumentiert werden muss. Es ist nämlich zunächst zu bedenken, dass das Lichtbild in privater Sphäre bei einem Fest aufgenommen wurde, also einwandfrei in die durch Artikel 8, MRK geschützte Intimsphäre fällt. Wenn die sexuelle Freiheit unter Erwachsenen nunmehr als absolutes Persönlichkeitsrecht anerkannt wird und der Intimbereich verfassungsrechtlichen Schutz genießt, so muss dies grundsätzlich auch für Mitglieder religiöser Vereinigungen und Kirchenfunktionäre gelten, auch wenn die Ausübung der angesprochenen sexuellen Freiheit in Widerspruch zur Kirchenauffassung steht. Für den Verlust des Anspruchs auf Anonymität müssen besonders gewichtige Umstände sprechen, die hier in ausreichendem Maß aber nicht gegeben sind. Es liegt nicht im übergeordneten Informationsinteresse der breiten Öffentlichkeit, das Aussehen des Klägers zu erfahren und ihn durch die Bildveröffentlichung identifizieren zu können. Selbst bei einer Bildveröffentlichung im Zusammenhang mit Straftaten gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs. Auch das echte Informationsbedürfnis darf nicht weiter als unbedingt notwendig gehen, sodass nicht in allen Fällen, in denen die Öffentlichkeit Anlass hat, sich mit einer Einzelperson zu befassen, auch ein echtes Bedürfnis danach bejaht werden kann, ein Bild dieser Einzelperson zu sehen (RIS-Justiz RS0077883). Das Interesse an der Verbreitung des Bildes kann nur dann überwiegen, wenn das Bild einen besonderen Nachrichtenwert hat - etwa die Warnung vor einem flüchtigen Straftäter (4 Ob 63/95 = SZ 68/125; 4 Ob 1013/96). Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verbietet jedenfalls die Veröffentlichung bloß aus Gründen der Befriedigung der Sensationslust. Dem Informationsinteresse kann in ausreichendem Maß auch ohne Bildnisveröffentlichung nachgekommen werden, wenn nur der konkrete Sachverhalt berichtet und auf die Existenz von einem Foto (mehreren Fotos) als Beweismittel verwiesen wird.
Aus den dargelegten Gründen ist daher beiden Revisionsrekursen jeweils zum Teil stattzugeben.
Die Entscheidung über die Kosten des Provisorialverfahrens beruht hinsichtlich der gefährdeten Partei auf § 393 Abs 1 EO, im Übrigen aber auf den §§ 78 und 402 Abs 1 und 4 EO iVm §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO. Den mit rund einem Drittel obsiegenden Gegnern der gefährdeten Partei stehen ein Drittel der Kosten für die Rechtsvertretung auf der Basis des Gesamtstreitwerts zu.Die Entscheidung über die Kosten des Provisorialverfahrens beruht hinsichtlich der gefährdeten Partei auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, im Übrigen aber auf den Paragraphen 78, und 402 Absatz eins und 4 EO in Verbindung mit Paragraphen 41, und 50 Absatz eins, ZPO. Den mit rund einem Drittel obsiegenden Gegnern der gefährdeten Partei stehen ein Drittel der Kosten für die Rechtsvertretung auf der Basis des Gesamtstreitwerts zu.
Textnummer
E79399European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0060OB00211.05F.1215.000Im RIS seit
14.01.2006Zuletzt aktualisiert am
16.12.2011