TE OGH 2004/2/26 8Ob13/04a

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Veröffentlicht am 26.02.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Robert C*****, vertreten durch Mag. Gerold Beneder, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei "P***** GmbH i.L., ***** vertreten durch Dr. Michael Wukoschitz, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 101.741,96 sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 2. Dezember 2003, GZ 4 R 174/03t-17, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat sich bereits wiederholt mit der besonderen Haftung nach § 5j KSchG befasst (vgl zuletzt etwa OGH 1. 7. 2003, 1 Ob 118/03i mwN, etwa 1 Ob 303/02w, 4 Ob 27/03d uva). Wesentlich ist dabei, ob der Unternehmer durch eine Gewinnzusage an bestimmte Verbraucher den Eindruck erweckt hat, der Verbraucher habe diesen Gewinn schon gewonnen, was als unsachliche Beeinflussung des Kaufverhaltens angesehen wird (vgl OGH 1 Ob 118/03i mwN). Ob nun eine Ankündigung im Einzelfall zur Irreführung in diesem Sinne geeignet ist, stellt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar (vgl RIS-Justiz RS0053112 mwN, zuletzt 7 Ob 249/03y). Soweit es nun die Beklagte als erhebliche Rechtsfrage geltend macht, dass ungeklärt sei, welchen Einfluss es auf den Anspruch habe, ob der Adressat auch selbst den Eindruck eines gewonnenen Preises habe und allgemeine Fragen über die generelle Einordnung des Anspruchs releviert, ist dem schon entgegenzuhalten, dass dies im konkreten Fall jedenfalls ohne Relevanz ist; wurde doch die Ankündigung vom Berufungsgericht nicht nur als objektiv geeignet qualifiziert, den Eindruck eines bereits erworbenen Gewinnes zu vermitteln, sondern hat sie nach den klaren Feststellungen beim Kläger auch bewirkt, dass dieser glaubte, Gewinner des Betrages zu sein.Der Oberste Gerichtshof hat sich bereits wiederholt mit der besonderen Haftung nach Paragraph 5 j, KSchG befasst vergleiche zuletzt etwa OGH 1. 7. 2003, 1 Ob 118/03i mwN, etwa 1 Ob 303/02w, 4 Ob 27/03d uva). Wesentlich ist dabei, ob der Unternehmer durch eine Gewinnzusage an bestimmte Verbraucher den Eindruck erweckt hat, der Verbraucher habe diesen Gewinn schon gewonnen, was als unsachliche Beeinflussung des Kaufverhaltens angesehen wird vergleiche OGH 1 Ob 118/03i mwN). Ob nun eine Ankündigung im Einzelfall zur Irreführung in diesem Sinne geeignet ist, stellt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar vergleiche RIS-Justiz RS0053112 mwN, zuletzt 7 Ob 249/03y). Soweit es nun die Beklagte als erhebliche Rechtsfrage geltend macht, dass ungeklärt sei, welchen Einfluss es auf den Anspruch habe, ob der Adressat auch selbst den Eindruck eines gewonnenen Preises habe und allgemeine Fragen über die generelle Einordnung des Anspruchs releviert, ist dem schon entgegenzuhalten, dass dies im konkreten Fall jedenfalls ohne Relevanz ist; wurde doch die Ankündigung vom Berufungsgericht nicht nur als objektiv geeignet qualifiziert, den Eindruck eines bereits erworbenen Gewinnes zu vermitteln, sondern hat sie nach den klaren Feststellungen beim Kläger auch bewirkt, dass dieser glaubte, Gewinner des Betrages zu sein.

Auch hinsichtlich der zweiten von der Revision aufgeworfenen Frage mangelt es an einer Relevanz für die konkrete Entscheidung im vorliegenden Fall. Macht die Beklagte doch geltend, dass ungeklärt sei, inwieweit eine "Bedingungsfeindlichkeit" des Anspruches bestehe. Eine klare, für den Kläger als solche erkennbare Bedingung wurde aber vorweg in den dem Kläger übermittelten Unterlagen gar nicht festgelegt. Soweit die Revision davon ausgeht, dass von vornherein klargestellt sei, dass ein Gewinn nur unter gewissen Bedingungen erworben werden hätte können, entfernt sie sich von den konkreten Feststellungen und kann keiner weiteren Behandlung zugeführt werden (vgl Kodek in Rechberger ZPO2 § 503 Rz 5).Auch hinsichtlich der zweiten von der Revision aufgeworfenen Frage mangelt es an einer Relevanz für die konkrete Entscheidung im vorliegenden Fall. Macht die Beklagte doch geltend, dass ungeklärt sei, inwieweit eine "Bedingungsfeindlichkeit" des Anspruches bestehe. Eine klare, für den Kläger als solche erkennbare Bedingung wurde aber vorweg in den dem Kläger übermittelten Unterlagen gar nicht festgelegt. Soweit die Revision davon ausgeht, dass von vornherein klargestellt sei, dass ein Gewinn nur unter gewissen Bedingungen erworben werden hätte können, entfernt sie sich von den konkreten Feststellungen und kann keiner weiteren Behandlung zugeführt werden vergleiche Kodek in Rechberger ZPO2 Paragraph 503, Rz 5).

Soweit sich die Beklagte letztlich gegen die Beurteilung ihres Verhaltens im Einzelfall wendet, ist sie auf die dargestellten Grundsätze der Judikatur zu verweisen. Es wurde bereits wiederholt ausgeführt, dass es um den angestrebten Gesetzeszweck des § 5j KSchG zu erreichen erforderlich ist, dessen Rechtsfolgen auch dann eintreten zu lassen, wenn die angesprochenen Verbraucher zwar keinen sicheren Eindruck haben mussten, dass sie bereits Anspruch auf den Gewinn haben, dies aufgrund der unklaren, verwirrenden oder sogar bewusst missverständlichen Gestaltung der Zusendungen aber zumindest ernstlich für möglich halten durften (vgl RIS-Justiz RS0117341 mwN, zuletzt 9 Ob 118/03y).Soweit sich die Beklagte letztlich gegen die Beurteilung ihres Verhaltens im Einzelfall wendet, ist sie auf die dargestellten Grundsätze der Judikatur zu verweisen. Es wurde bereits wiederholt ausgeführt, dass es um den angestrebten Gesetzeszweck des Paragraph 5 j, KSchG zu erreichen erforderlich ist, dessen Rechtsfolgen auch dann eintreten zu lassen, wenn die angesprochenen Verbraucher zwar keinen sicheren Eindruck haben mussten, dass sie bereits Anspruch auf den Gewinn haben, dies aufgrund der unklaren, verwirrenden oder sogar bewusst missverständlichen Gestaltung der Zusendungen aber zumindest ernstlich für möglich halten durften vergleiche RIS-Justiz RS0117341 mwN, zuletzt 9 Ob 118/03y).

Insgesamt vermag die Beklagte jedenfalls ausgehend von den konkreten Feststellungen, keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO darzustellen.Insgesamt vermag die Beklagte jedenfalls ausgehend von den konkreten Feststellungen, keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darzustellen.

Anmerkung

E72705 8Ob13.04a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0080OB00013.04A.0226.000

Dokumentnummer

JJT_20040226_OGH0002_0080OB00013_04A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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