TE OGH 2003/11/25 5Ob264/03i

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Veröffentlicht am 25.11.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wolfgang R*****, vertreten durch Reif & Partner, Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagte Partei S***** & S***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Alexander Matt, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen EUR 28.000,-- sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 12. August 2003, GZ 3 R 118/03b-17, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat den behaupteten Mangel der inländischen Gerichtsbarkeit und der örtlichen Zuständigkeit sowie das Vorliegen eines daraus resultierenden Nichtigkeitsgrundes verneint. Insoweit liegt eine unanfechtbare Konformatsentscheidung vor. Auf Fragen der EuGVVO ist daher nicht einzugehen.

In der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes wurde bereits geklärt, dass der Erfüllungsanspruch des Verbrauchers gemäß § 5j KSchG eine unmittelbar mit der Anbahnung des Kaufes von Waren verknüpfte Gewinnzusage des Unternehmers nicht voraussetzt (1 Ob 118/03i; 1 Ob 148/03a); schon die Ausübung eines psychologischen Kaufzwanges genügt (7 Ob 47/02s; 1 Ob 132/03y). Maßgebend ist der Gesamteindruck und nicht - wie die Rechtsmittelwerberin meint - ein einzelner Teil ihrer Teilnahmebedingungen (1 Ob 303/02v; 4 Ob 27/03d; 1 Ob 118/03i).In der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes wurde bereits geklärt, dass der Erfüllungsanspruch des Verbrauchers gemäß Paragraph 5 j, KSchG eine unmittelbar mit der Anbahnung des Kaufes von Waren verknüpfte Gewinnzusage des Unternehmers nicht voraussetzt (1 Ob 118/03i; 1 Ob 148/03a); schon die Ausübung eines psychologischen Kaufzwanges genügt (7 Ob 47/02s; 1 Ob 132/03y). Maßgebend ist der Gesamteindruck und nicht - wie die Rechtsmittelwerberin meint - ein einzelner Teil ihrer Teilnahmebedingungen (1 Ob 303/02v; 4 Ob 27/03d; 1 Ob 118/03i).

Ob durch eine Zusendung bei einem verständigen Verbraucher der Eindruck entstehen konnte, einen bestimmten Preis gewonnen zu haben (vgl schon 7 Ob 290/01z), hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und hat regelmäßig keine im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Bedeutung (vgl 4 Ob 27/03d; 2 Ob 73/03d; 9 Ob 65/03d). Wenn das Berufungsgericht im vorliegenden Fall zum Ergebnis gelangt ist, unter den festgestellten Umständen seien die Tatbestandvoraussetzungen des § 5j KSchG erfüllt, so hat es die Grenzen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraumes nicht überschritten.Ob durch eine Zusendung bei einem verständigen Verbraucher der Eindruck entstehen konnte, einen bestimmten Preis gewonnen zu haben vergleiche schon 7 Ob 290/01z), hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und hat regelmäßig keine im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erhebliche Bedeutung vergleiche 4 Ob 27/03d; 2 Ob 73/03d; 9 Ob 65/03d). Wenn das Berufungsgericht im vorliegenden Fall zum Ergebnis gelangt ist, unter den festgestellten Umständen seien die Tatbestandvoraussetzungen des Paragraph 5 j, KSchG erfüllt, so hat es die Grenzen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraumes nicht überschritten.

Es liegt somit weder eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vor, noch besteht ein Anlass, das Verfahren zu unterbrechen oder eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen.

Anmerkung

E71956 5Ob264.03i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0050OB00264.03I.1125.000

Dokumentnummer

JJT_20031125_OGH0002_0050OB00264_03I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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