TE OGH 2003/11/18 1Ob261/03v

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Veröffentlicht am 18.11.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Walter P*****, vertreten durch Mag. Gerold Beneder, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei "P*****" Vertriebsgesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Michael Wukoschitz, Rechtsanwalt in Wien, wegen 75.000 EUR sA infolge ordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 24. Juni 2003, GZ 4 R 57/03m-11, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 27. Dezember 2002, GZ 30 Cg 188/02b-7, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.859,21 EUR (darin 309,87 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu zahlen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht gab dem auf eine Gewinnzusage im Sinne des § 5j KSchG gestützten Klagebegehren auf Zahlung von 75.000 EUR sA statt.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil höchstgerichtlich noch zu klären sei, ob der Tatbestand des § 5j KSchG nur Gewinnzusagen, die "mit einem angestrebten Folgegeschäft im Zusammenhang" stünden, erfasse und ob der Verbraucher durch eine Gewinnzusage tatsächlich getäuscht worden sein müsse, um Zahlung nach § 5j KSchG verlangen zu können.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist unzulässig.

1. § 5j KSchG und Geschäftsanbahnung

Nach der jüngsten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs setzt der Erfüllungsanspruch des Verbrauchers gemäß § 5j KSchG, wie die beklagte Partei selbst hervorhebt, eine unmittelbar mit der Anbahnung des Kaufs von Waren verknüpfte Gewinnzusage des Unternehmers nicht voraus. Insofern wurde in der Entscheidung 1 Ob 118/03i betont, dass den erörterten Tatbestand jede auf erkennbarer Gewinnabsicht beruhende unseriöse Gewinnzusage verwirklicht, mit der der Unternehmer das Verhalten von Verbrauchern am Markt unsachlich beeinflussen will.

2. Mangelnder Gewinnirrtum des Verbrauchers

2. 1. Die Frage, ob der Erfüllungsanspruch nach § 5j KSchG auch einem Verbraucher zustehen kann, der den hinter dem Eindruck des verständigen Verbrauchers als Maßfigur zurückbleibenden wahren Erklärungswert der Mitteilungen des Unternehmers erkannte, soll nach Ansicht des Berufungsgerichts und der beklagten Partei noch einer - in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 1 Ob 148/03a ausdrücklich offen gelassenen - Lösung harren. Nach dieser Entscheidung kann allerdings die nachträgliche Aufklärung des Verbrauchers über den wahren Erklärungswert einer "Gewinnzusage", die hinter deren Verständnis vor dem Horizont der Maßfigur eines verständigen Verbrauchers zurückbleibt, durch fachkundige Dritte einen nach § 5j KSchG schon entstandenen Erfüllungsanspruch nicht mehr beseitigen. In diesem Kontext wurde überdies ausgesprochen: Wegen der Irrelevanz einer nachträglichen Aufklärung über den objektiven Erklärungswert der Mitteilungen des Unternehmers, deren Inhalt dem vom Verbraucher nach objektiven Kriterien ursprünglich gewonnenen Eindruck widerspricht, ist es keine Anspruchsvoraussetzung, dass der Verbraucher die wahre Absicht des Unternehmers im Zeitpunkt "'seiner auf Auszahlung des Gewinnes gerichteten Willenserklärung'" noch immer nicht "'durchschaut'" habe.

2. 2. Das Erstgericht stellte u. a. fest: "Aufgrund der zugesendeten Urkunden hatte der Kläger den Eindruck, den Jackpot von 75.000 EUR gewonnen zu haben." Diese Feststellung wurde von der beklagten Partei im Berufungsverfahren bekämpft. Sie begehrte statt dessen die Feststellung, "dass der Kl (zwar) den Eindruck hatte, gewonnen zu haben, aber keine konkrete Vorstellung hatte was bzw wieviel". Das Berufungsgerichts maß der bekämpften Feststellung keine entscheidungswesentliche Bedeutung bei, weshalb es sie - ohne Erledigung der Beweisrüge - nicht übernahm.

2. 3. Der erkennende Senat fasste in der Entscheidung 1 Ob 148/03a die Erwägungen seiner Vorentscheidung 1 Ob 303/02w im nunmehr erörterten Punkt folgendermaßen zusammen:

§ 5j KSchG erfasse die unsachliche Beeinflussung des Verhaltens von Verbrauchern durch die in "'Gewinnzusagen'" liegenden Werbemethoden, bei denen Verbraucher in persönlich an sie adressierten Zusendungen von angeblichen "'Gewinnen'" verständigt würden, sich jedoch später herausstelle, dass entweder lediglich die Teilnahme an einem Gewinnspiel ermöglicht oder ein geringwertiger bzw sogar völlig wertloser "'Gewinn'" geleistet werde. Wesentlich sei immer, dass der Unternehmer beim Verbraucher den Eindruck des Gewinns hervorgerufen habe. Bei dieser Beurteilung sei ein objektiver Maßstab, den die Maßfigur eines verständigen Verbrauchers determiniere, anzulegen. Nur Zusendungen, die schon von vornherein keine Zweifel offen ließen, dass der Gewinner eines Preisausschreibens erst in einer Ziehung oder auf andere Weise ermittelt werden müsse, fielen nicht unter § 5j KSchG. Klagbar seien dagegen Zusendungen, bei denen erst im "'Kleingedruckten'", an unauffälliger Stelle oder gar erst auf Nachfrage die Dinge klargestellt würden und bei denen selbst Fachleute in die Irre geführt werden könnten.

An den soeben referierten - auch in der Entscheidung 1 Ob 118/03i fortgeschriebenen Leitlinien - ist weiterhin festzuhalten. Daraus folgt aber, dass für den Standpunkt der beklagten Partei selbst dann nichts gewonnen wäre, wenn die Vorinstanzen tatsächlich die von ihr begehrte Feststellung getroffen hätten. Auch wenn der Kläger lediglich überzeugt gewesen wäre, tatsächlich gewonnen zu haben, ohne eine konkrete Vorstellung über Art und Höhe des Gewinns zu haben, ist es für die Beantwortung der Frage nach der Berechtigung des Klagebegehrens ausschlaggebend, ob der Unternehmer bei Verbrauchern nach einem objektiven, durch die Maßfigur eines verständigen Verbrauchers determinierten Maßstab den Eindruck des im Mittelpunkt seiner Mitteilungen stehenden Gewinns hervorrufen konnte, fallen doch nach den voranstehenden Erwägungen nur Zusendungen, die schon von vornherein keine Zweifel offen lassen, dass der Gewinner eines Preisausschreibens erst in einer Ziehung oder auf andere Weise ermittelt werden müsse oder bloß einen geringwertigen Preis gewonnen habe, nicht unter § 5j KSchG.

Die Ansicht des Berufungsgerichts, die im Anlassfall maßgebenden Mitteilungen der beklagten Partei hätten nach ihrem Gesamtzusammenhang objektiv den (falschen) Eindruck erweckt, der Adressat der Zusendung habe bereits den "Jackpot" von 75.000 EUR gewonnen und müsse den "zur Barauszahlung ab sofort parat" stehenden Gewinn nur noch - vorzugsweise telefonisch - abrufen, ist vor dem Horizont eines verständigen Verbrauchers nach der für die beklagte Partei ungünstigsten, vernünftigerweise in Betracht kommenden Auslegung deren "Gewinnzusage" (siehe dazu zuletzt 1 Ob 132/03y mwN) zumindest nicht als krasse Fehlbeurteilung zu werten.

3. Ergebnis

Nach allen bisherigen Erwägungen hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO ab. Die Revision ist daher als unzulässig zurückzuweisen, wobei sich der Oberste Gerichtshof gemäß § 510 Abs 3 ZPO auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken kann.

Der Kläger wies auf die Unzulässigkeit der Revision hin. Er hat daher nach § 41 iVm § 50 Abs 1 ZPO Anspruch auf Ersatz der Kosten seiner - einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienlichen - Revisionsbeantwortung.Der Kläger wies auf die Unzulässigkeit der Revision hin. Er hat daher nach § 41 in Verbindung mit Paragraph 50 &, #, 160 ;, A, b, s, &, #, 160 ;, eins, ZPO Anspruch auf Ersatz der Kosten seiner - einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienlichen - Revisionsbeantwortung.

Textnummer

E71475

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0010OB00261.03V.1118.000

Im RIS seit

18.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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