Norm
EVÜ Art7 Abs2Rechtssatz
§ 5j KSchG ist eine international zwingende Norm mit eigenständigem Anwendungswillen („Eingriffsnorm"), die in Fällen mit Auslandsbezug unabhängig von dem auf den Vertrag anzuwendenden Recht anzuwenden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121014Zuletzt aktualisiert am
10.07.2008