TE OGH 2004/5/18 10Ob29/04v

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Veröffentlicht am 18.05.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Markus M*****, vertreten durch Kosch & Partner, Rechtsanwälte in Wr. Neustadt, gegen die beklagte Partei E***** D***** AG, *****, nunmehr "P***** P*****" ***** GmbH in Liquidation, *****, vertreten durch Dr. Michael Wukoschitz, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 55.000,- sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 9. Jänner 2004, GZ 5 R 131/03a-15, womit das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 10. April 2003, GZ 12 Cg 116/02g-8, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen der Klagevertreter die mit EUR 1.805,22 (darin enthalten EUR 300,87 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrt den Zuspruch von EUR 55.000,-, weil ihm die Beklagte in insgesamt vier Fällen einen gemäß § 5j KSchG gerichtlich einforderbaren Gewinn in der Gesamthöhe von EUR 55.000,- zugesagt habe.Der Kläger begehrt den Zuspruch von EUR 55.000,-, weil ihm die Beklagte in insgesamt vier Fällen einen gemäß Paragraph 5 j, KSchG gerichtlich einforderbaren Gewinn in der Gesamthöhe von EUR 55.000,- zugesagt habe.

Die Beklagte wendete insbesondere ein, ein verständiger Verbraucher habe aus den Zusendungen nicht darauf schließen können, einen Bargeldbetrag bereits gewonnen zu haben. Hinsichtlich des vierten Gewinnspieles bestehe schon deshalb kein Anspruch des Klägers, weil ein diesbezügliches Anforderungsschreiben bei der Beklagten nicht eingelangt sei.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren in Ansehung der vom Kläger aus den ersten drei Gewinnspielen geltend gemachten Gewinnzusagen in Höhe von insgesamt EUR 35.000,- sA statt und wies das Mehrbegehren auf Zahlung weiterer EUR 20.000,- sA (viertes Gewinnspiel) ab. Es traf dazu umfangreiche Tatsachenfeststellungen, wobei das Erstgericht im Rahmen der Beweiswürdigung insbesondere auch die Feststellung traf, dass auch im vierten Gewinnspiel das Gewinnanforderungsschreiben des Klägers im Wege des angegebenen Postfaches bei der Beklagten eingelangt sei. Dennoch verneinte das Erstgericht einen Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Gewinnzusage aus dem vierten Gewinnspiel mit der Begründung, aus den dem Kläger im Rahmen dieses Gewinnspieles übersendeten Urkunden sei hervorgegangen, dass dieser (noch) keinen Preis gewonnen habe, sondern der Kläger durch die Stellung eines Antrages an einem von der Beklagten veranstalteten Preisausschreiben teilnehmen könne. Hingegen habe der Kläger bei den ersten drei Gewinnspielen davon ausgehen können, insgesamt EUR 35.000,- bereits gewonnen zu haben.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten keine Folge. Es änderte jedoch über Berufung des Klägers das Ersturteil im Sinne einer vollinhaltlichen Klagsstattgebung ab. Das Berufungsgericht teilte die Rechtsansicht des Erstgerichtes, die dem Kläger im Rahmen der ersten drei Gewinnspiele zugekommenen Aussendungen hätten durchaus den Eindruck erweckt, er habe Bargeldpreise in Höhe von insgesamt EUR 35.000,- gewonnen. In ihrer Berufungsbeantwortung hatte die Beklagte im Zusammenhang mit dem vierten Gewinnspiel vorsorglich die Feststellung des Erstgerichtes bekämpft, wonach die Gewinnanforderung (Beilage ./O) der Beklagten zugegangen sei und stattdessen die Feststellung begehrt, dass der Zugang der Gewinnanforderung an die Beklagte nicht festgestellt werden könne. Dieser in der Berufungsbeantwortung erhobenen Beweisrüge über den Zugang des Gewinnanforderungschreiben (Beilage ./O) hielt das Berufungsgericht mit näherer Begründung entgegen, dass diese vom Erstgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung getroffene Feststellung im Lichte der vorliegenden Beweisergebnisse unbedenklich sei. Das Berufungsgericht vertrat auch im Hinblick auf das vierte Gewinnspiel die Rechtsansicht, dass auch in diesem Fall die dem Kläger übermittelten Urkunden den Eindruck erweckten, der Kläger habe bereits EUR 20.000,- gewonnen.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zur Wahrung der Rechtseinheit zulässig sei, weil ein anderer Senat des Berufungsgerichtes im Zusammenhang mit dem vierten Gewinnspiel eine gegenteilige Rechtsauffassung vertreten habe.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem betreffenden Ausspruch des Berufungsgerichtes, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (§ 508a Abs 1 ZPO), sind die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO hier nicht gegeben, weshalb die Revision unzulässig ist:Entgegen dem betreffenden Ausspruch des Berufungsgerichtes, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO), sind die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO hier nicht gegeben, weshalb die Revision unzulässig ist:

Wie auch die Beklagte selbst in ihren Ausführungen zur Zulässigkeit ihres Rechtsmittels ausdrücklich einräumt, hängt die Frage, ob durch eine Zusendung bei einem verständigen Verbraucher der Eindruck entstehen konnte, einen bestimmten Preis gewonnen zu haben, von den Umständen des Einzelfalles ab und hat regelmäßig keine im Sinne § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Bedeutung (4 Ob 27/03d, 2 Ob 73/03d, 9 Ob 65/03d, 5 Ob 264/03i, 7 Ob 133/03i ua - jüngst 10 Ob 1/04a; RIS-Justiz RS0053112, RS0115084 [T 6] ua). Wenn das Berufungsgericht im vorliegenden Fall zum Ergebnis gelangt ist, unter den festgestellten Umständen seien die Tatbestandsvoraussetzungen des § 5j KSchG erfüllt, so hat es die Grenzen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraumes nicht überschritten. Auch der Umstand, dass eine weitgehend identisch gestaltete Zusendung der Beklagten von einem anderen Senat des Berufungsgerichtes rechtlich anders beurteilt worden sein soll, begründet keine erhebliche Rechtsfrage, weil damit kein Widerspruch in Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes dargetan wird (vgl 4 Ob 204/03h; 7 Ob 133/03i ua).Wie auch die Beklagte selbst in ihren Ausführungen zur Zulässigkeit ihres Rechtsmittels ausdrücklich einräumt, hängt die Frage, ob durch eine Zusendung bei einem verständigen Verbraucher der Eindruck entstehen konnte, einen bestimmten Preis gewonnen zu haben, von den Umständen des Einzelfalles ab und hat regelmäßig keine im Sinne Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erhebliche Bedeutung (4 Ob 27/03d, 2 Ob 73/03d, 9 Ob 65/03d, 5 Ob 264/03i, 7 Ob 133/03i ua - jüngst 10 Ob 1/04a; RIS-Justiz RS0053112, RS0115084 [T 6] ua). Wenn das Berufungsgericht im vorliegenden Fall zum Ergebnis gelangt ist, unter den festgestellten Umständen seien die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 5 j, KSchG erfüllt, so hat es die Grenzen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraumes nicht überschritten. Auch der Umstand, dass eine weitgehend identisch gestaltete Zusendung der Beklagten von einem anderen Senat des Berufungsgerichtes rechtlich anders beurteilt worden sein soll, begründet keine erhebliche Rechtsfrage, weil damit kein Widerspruch in Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes dargetan wird vergleiche 4 Ob 204/03h; 7 Ob 133/03i ua).

Die Beklagte macht in ihren Ausführungen zur Zulässigkeit ihres Rechtsmittels als erhebliche Rechtsfrage geltend, das Berufungsgericht sei im Zusammenhang mit dem vierten Gewinnspiel unzulässigerweise von einer Vermutung für den Zugang der Gewinnanforderung des Klägers an die Beklagte ausgegangen und damit von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen, wonach es gerade keinen Rechtssatz gebe, dass bei bewiesenem Absenden eines - nicht eingeschriebenen - Briefes dessen Zugang beim Adressaten zu vermuten wäre.

Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, dass das Berufungsgericht zu diesen bereits in der in der Berufungsbeantwortung enthaltenen Beweisrüge der Beklagten gegen die Feststellung des Zuganges des Gewinnanforderungsschreibens (Beilage ./O) vorgetragenen Argumenten ausdrücklich Stellung genommen hat und in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen hat, dass das Erstgericht seine diesbezügliche Feststellung nicht allein auf den vom Kläger geführten Nachweis der Absendung seines Schreibens an die Beklagte sondern insbesondere auch auf die Organisation und den Umfang des bei der Beklagten zu bearbeitenden Posteinganges gestützt hat. Die vom Erstgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung getroffene Feststellung über den Zugang des Gewinnanforderungsschreibens an die Beklagte sei daher nach Ansicht des Berufungsgerichtes in Anbetracht der vorliegenden Beweisergebnisse nicht zu beanstanden. Damit liegt aber zu dieser hier noch strittigen Frage des Zuganges des Gewinnanforderungsschreibens an die Beklagte eine aufgrund freier Beweiswürdigung vom Erstgericht getroffene und vom Berufungsgericht als Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung übernommene Tatsachenfeststellung der Vorinstanzen vor, an die der Oberste Gerichtshof, der selbst keine Tatsacheninstanz ist, gebunden ist. Die Beklagte macht daher insoweit inhaltlich keine unrichtige rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes geltend, sondern bekämpft in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO erweist sich das Rechtsmittel der Beklagten als unzulässig und war daher zurückzuweisen. Dabei konnten sich die Rechtsausführungen des Obersten Gerichtshofes gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO auf die Darlegung der Zurückweisung der Zulässigkeitsgründe beschränken. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO. Der Kläger hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, dass das Berufungsgericht zu diesen bereits in der in der Berufungsbeantwortung enthaltenen Beweisrüge der Beklagten gegen die Feststellung des Zuganges des Gewinnanforderungsschreibens (Beilage ./O) vorgetragenen Argumenten ausdrücklich Stellung genommen hat und in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen hat, dass das Erstgericht seine diesbezügliche Feststellung nicht allein auf den vom Kläger geführten Nachweis der Absendung seines Schreibens an die Beklagte sondern insbesondere auch auf die Organisation und den Umfang des bei der Beklagten zu bearbeitenden Posteinganges gestützt hat. Die vom Erstgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung getroffene Feststellung über den Zugang des Gewinnanforderungsschreibens an die Beklagte sei daher nach Ansicht des Berufungsgerichtes in Anbetracht der vorliegenden Beweisergebnisse nicht zu beanstanden. Damit liegt aber zu dieser hier noch strittigen Frage des Zuganges des Gewinnanforderungsschreibens an die Beklagte eine aufgrund freier Beweiswürdigung vom Erstgericht getroffene und vom Berufungsgericht als Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung übernommene Tatsachenfeststellung der Vorinstanzen vor, an die der Oberste Gerichtshof, der selbst keine Tatsacheninstanz ist, gebunden ist. Die Beklagte macht daher insoweit inhaltlich keine unrichtige rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes geltend, sondern bekämpft in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erweist sich das Rechtsmittel der Beklagten als unzulässig und war daher zurückzuweisen. Dabei konnten sich die Rechtsausführungen des Obersten Gerichtshofes gemäß Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO auf die Darlegung der Zurückweisung der Zulässigkeitsgründe beschränken. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO. Der Kläger hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.

Anmerkung

E73627 10Ob29.04v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0100OB00029.04V.0518.000

Dokumentnummer

JJT_20040518_OGH0002_0100OB00029_04V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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