Der Berufungswerber ist wg. Befahrens der Fußgängerzone Wien, F-straße auf Höhe R-Gasse sowie wg. Nicht-Einhaltens der Schrittgeschwindigkeit in der betreffenden Fußgängerzone bestraft worden. Die Bundespolizeidirektion Wien erließ gegen den Berufungswerber ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch: ?Sie haben am 03.09.2001 um 12.30 Uhr in Wien, R-Gasse Krzg. F-straße Fahrtrichtung stadtauswärts das Kfz mit dem Kennzeichen BN-3 gelenkt und 1) sind vorschriftswidrig in einer Fußgängerzone ge... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Bestrafung wegen verbotswidrigen Befahrens einer vorwiegend aufgrund Lage, Widmung oder Beschaffenheit des betreffenden Gebietes erlassenen Fußgängerzone schließt eine Bestrafung wegen Missachtung des dortigen, vorwiegend der Sicherheit des Fußgängerverkehrs dienenden Verbots des Befahrens mit höherer als Schrittgeschwindigkeit gemäß § 76a Abs 6 StVO 1960 nicht aus. mehr lesen...
Rechtssatz: Nimmt der von einem ihm unbekannten Anzeiger nach Geschlecht, Größe, Hauttönung und ungefährem Alter richtig beschriebene Beschuldige mit seinem nach Art, Farbe und Kennzeichen richtig beschriebenen Fahrzeug eine Anlieferungstätigkeit wie beschrieben regelmäßig in unmittelbarer Nähe des Tatorts vor, kann sein ohne konkretes Alibi gemachter Einwand, dies meist an einem anderen Wochentag zu tun, nicht zum Erfolg führen. mehr lesen...
Rechtssatz: Der Einwand, niemandem ?beinahe über den Fuß zu fahren", ist für Bereiche einer Fußgängerzone, wo Anlieferungen durch einen in der Mitte gelegenen U-Bahn-Zugang stark erschwert werden, bereits teilweise, wenn aber noch zugestanden wird, zur Vermeidung von Zusammenstößen müssten manchmal die Fußgänger dem Fahrzeugverkehr ausweichen, zur Gänze entwertet. mehr lesen...
Rechtssatz: Die Verordnung einer Fußgängerzone gemäß § 76a Abs 1 StVO 1960 muss sich nicht auf das alleinige Interesse der Sicherheit des Fußgängerverkehrs stützen, sondern wird sich (überwiegend) aus Lage, Widmung oder Beschaffenheit von Gebieten ergeben, in denen stark frequentierte, entsprechend gelegene Einkaufsstraßen eine solche Maßnahme erfordern. mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 20.07.2003, von 09.50 Uhr bis 09.52 Uhr, in G, Bereich H - H - E, als Lenker des Kraftfahrzeuges (Taxi), 1. in der H das Hinweiszeichen Fußgängerzone mit dem Zusatzzeichen Ausgenommen Ladetätigkeit mit Lastkraftwagen mit einem hzl. Gesamtgewicht von 7,5 t täglich von 05.00 Uhr bis 11.00 Uhr nicht beachtet, 2. die vorgeschriebene Schrittgeschwindigkeit in der Fußgängerzone nicht eingehalten und 3. den Ta... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Fußgängerzone ist auch bei guter Sichtbarkeit des Hinweiszeichens "Fußgängerzone" nach § 53 Abs 1 Z 9a StVO nicht ordnungsgemäß kundgemacht, wenn der Text der Zusatztafel "ausgenommen Ladetätigkeit mit Lastkraftwagen..." von Lenkern herannahender Fahrzeuge nicht gelesen werden kann, weil ein Müllbehälter vor dem Verkehrszeichen aufgestellt wurde (Lokalaugenschein, Lichtbilder). Das Hinweiszeichen und die Zusatztafel bilden eine Einheit (siehe VfGH 18.6.1966, V 1/66). Straß... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen I-xxxTX am 24.01.2003 um 19.05 Uhr in Innsbruck, Maria-Theresien-Straße von Haus Nr 31 bis Haus Nr 1, Richtung Norden, die dort befindliche Fußgängerzone befahren und dadurch gegen § 76a Abs 1 StVO verstoßen. Gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO wurde über ihn deshalb eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 45,-- (im Nichteinbringungsfall 12 Stunden E... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 4.8.1999, um 9.45 Uhr, in Graz, Herrengasse - Am Eisernen Tor, Richtung Norden (fotografische Verkehrsüberwachung) als Lenker des KFZ mit dem Kennzeichen G die Fußgängerzone befahren, obwohl dies verboten sei. Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 76 Abs 1 StVO wurde der Berufungswerber im Sinne des § 21 VStG von der belangten Behörde ermahnt. Die belangte Behörde stützte den Strafbescheid auf d... mehr lesen...
Rechtssatz: § 76 a Abs 2 StVO, der die zeitliche Bestimmung von Ladetätigkeiten in Fußgängerzonen betrifft, überlässt es der Behörde, wie und wo sie die Zufahrt für Ladetätigkeiten in einer Fußgängerzone vorsieht. § 76a Abs 6 StVO spricht klar davon, dass die Lenker von Fahrzeugen in einer Fußgängerzone nur an den hiefür vorgesehenen Stellen einfahren dürfen. Das Hinweiszeichen gemäß § 53 Abs 1 Z 9a StVO Fußgängerzone zeigt den Beginn einer Fußgängerzone an und bedeutet, dass hier jegliche... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 76a Abs 2 StVO bzw § 2 Z 2 der straßenpolizeichlichen Verordnung der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm gültig ab 2.2.1996, 00:00 Uhr, bis 31.12.1996, 24:00 Uhr sind Taxifahrten vom Verbot des Fahrzeugverkehrs in einer Fußgängerzone (§76a Abs 1 StVO) ausdrücklich nur "zum Zubringen oder Abholen von Fahrgästen" ausgenommen. Darunter können die vom Beschuldigten vorgebrachten sogenannten Botenfahrten ohne Beförderung von Fahrgästen nicht angesehen werden. Schlagworte Stra... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 22.11.1996, GZ.: 15.1 1996/3777, wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 24.5.1996, von 15.30 Uhr bis 16.30 Uhr, in K, Hanns Korenplatz 1, als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen VO-8 JCD (PKW), in einer Fußgängerzone außerhalb der Zeiten, innerhalb deren das Halten für die Dauer einer Ladetätigkeit bzw. eines Zustelldienstes erlaubt sei, gehalten und habe keinen Zustelldienst durchgeführt. Wegen einer Übertretung... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Erlassung einer Fußgängerzone am gesamten Platz eines Innenstadtbereiches, und zwar einschließlich einer im Privateigentum stehenden dazugehörigen dreieckigen Fläche, erscheint rechtmäßig, wenn diese gesamte einheitlich gestaltete Fläche seit langer Zeit (beispielsweise 20 bis 30 Jahre) durch stillschweigende Widmung dem Gemeingebrauch unterliegt, da sicher ein Bedürfnis besteht, diesen gesamten innerstädtischen Platz zum Zwecke der Verkehrsberuhigung zur Fußgängerzone zu e... mehr lesen...
Rechtssatz: Befährt die Beschuldigte als Radfahrerin die Fußgängerzone, obwohl das Befahren der Fußgängerzone außerhalb der Zeiten in denen die Durchführung von Ladetätigkeiten erlaubt ist, verboten ist, ist sie verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. mehr lesen...
Rechtssatz: Lag zum Tatzeitpunkt eine Ausnahmegenehmigung für das Befahren von Fußgängerzonen für den PKW mit einem bestimmten Kennzeichen nicht vor, so macht sich der Lenker verwaltungsstrafrechtlich dann verantwortlich, wenn er außerhalb der Zeiten, in denen die Durchführung von Ladetätigkeiten erlaubt ist (5.00 Uhr bis 10.00 Uhr) die Fußgängerzone befährt, obwohl dies in diesen Zeiträumen verboten ist. mehr lesen...
Rechtssatz: Befährt der Beschuldigte mit seinem Fahrrad die Fußgängerzone außerhalb der kundgemachten Zeit der Ladetätigkeit, macht er sich verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. mehr lesen...
Rechtssatz: Kommt im Beweisverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat lediglich hervor, daß ein bestimmtes Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Fußgängerzone außerhalb der für die Ladetätigkeit erlaubten Zeit zwar abgestellt aber nicht erweislich war wer mit dem Fahrzeug die Fußgängerzone unberechtigt befuhr, ist die vorgehaltene Tat nicht erwiesen (Einstellung des Verfahrens). mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurden dem Berufungswerber vier Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt. Er habe am 1.9.1994 in der Zeit zwischen 9.00 Uhr und 10.30 Uhr in Leoben, Timmersdorfer Gasse, vor dem Haus Nr. 8, als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen St.. (LKW) 1.) die Timmersdorfer Gasse trotz des gekennzeichneten Einfahrtverbotes befahren, 2.) die Fußgängerzone befahren, 3.) in einer Fußgängerzone gehalten und 4.) das Fahrzeug gelenkt, obwohl er keinen Zulassungsschei... mehr lesen...
Rechtssatz: Nur eine Übertretung nach § 52 a Z 2 StVO (Mißachtung -Einfahrt verboten-) und nach § 24 Abs 1 lit i StVO (Halten in einer Fußgängerzone), nicht aber auch eine Übertretung nach § 76 a Abs 1 StVO (vorschriftswidriges Befahren einer Fußgängerzone) wird begangen, wenn jemand eine Fußgängerzone zwar entgegen dem Verkehrszeichen -Einfahrt verboten-, jedoch zum Zwecke einer darin zu dieser Zeit erlaubten Ladetätigkeit befährt und das Fahrzeug nach Beendigung der Ladetätigkeit vorschr... mehr lesen...
Rechtssatz: Nur eine Übertretung nach § 52 a Z 2 StVO (Mißachtung -Einfahrt verboten-) und nach § 24 Abs 1 lit i StVO (Halten in einer Fußgängerzone), nicht aber auch eine Übertretung nach § 76 a Abs 1 StVO (vorschriftswidriges Befahren einer Fußgängerzone) wird begangen, wenn jemand eine Fußgängerzone zwar entgegen dem Verkehrszeichen -Einfahrt verboten-, jedoch zum Zwecke einer darin zu dieser Zeit erlaubten Ladetätigkeit befährt und das Fahrzeug nach Beendigung der Ladetätigkeit vorschr... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Verantwortung des Beschuldigten, in die Fußgängerzone deshalb eingefahren zu sein, weil er verderbliche, frische Lebensmittel wie Eis, Kuchen, Schlagobers oder Milch in seinen Gastgewerbebetrieb führte und damit offenbar den Schuldausschließungsgrund nach § 6 VStG geltend machen will, schlägt nicht durch, da unter Notstand im Sinne von § 6 VStG nur ein Fall der Kollision von Rechten und Pflichten verstanden werden kann, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unm... mehr lesen...
Rechtssatz: Zur Klärung, welche Bereiche eine Fußgängerzone nach § 76 a Abs 1 StVO umfaßt, ist der Text der Verordnung heranzuziehen. Werden darin nur (bestimmte) Gemeindestraßen bzw. Gemeindestraßenabschnitte zur Fußgängerzone erklärt, fällt eine (dreieckige) Verkehrsfläche, die im Privateigentum steht und einen Teil einer Straße mit öffentlichem Verkehr darstellt, nicht darunter, wenn sie (unter anderem) nicht zur Gemeindestraße erklärt wurde (§ 7 Abs 1 Z 4 Stmk Landesstraßenverwaltungsg... mehr lesen...
Beachte S.a. VwGH v. 26.3.1993, Zl. 92/03/0113 bis 0117. Rechtssatz: Berechtigung zum Befahren der Linzer Fußgängerzone "Landstraße" unter Bedachtnahme auf die für Taxifahrzeuge geltende Ausnahme, wenn und weil das vom Berufungswerber gelenkte Fahrzeug nicht als Mietwagen, sondern - obwohl die Dachleuchte entfernt war - deshalb als Taxi zu qualifizieren war, weil nicht schon bei der Bestellung ein den Umfang der zu erbringenden Leistung hinreichend bestimmter Fahrtauftrag erteilt wur... mehr lesen...