Zur Klärung, welche Bereiche eine Fußgängerzone nach § 76 a Abs 1 StVO umfaßt, ist der Text der Verordnung heranzuziehen. Werden darin nur (bestimmte) Gemeindestraßen bzw. Gemeindestraßenabschnitte zur Fußgängerzone erklärt, fällt eine (dreieckige) Verkehrsfläche, die im Privateigentum steht und einen Teil einer Straße mit öffentlichem Verkehr darstellt, nicht darunter, wenn sie (unter anderem) nicht zur Gemeindestraße erklärt wurde (§ 7 Abs 1 Z 4 Stmk Landesstraßenverwaltungsgesetz und die Einzeichnungen der eingeholten Katastralmappe).