§ 76 a Abs 2 StVO, der die zeitliche Bestimmung von Ladetätigkeiten in Fußgängerzonen betrifft, überlässt es der Behörde, wie und wo sie die Zufahrt für Ladetätigkeiten in einer Fußgängerzone vorsieht. § 76a Abs 6 StVO spricht klar davon, dass die Lenker von Fahrzeugen in einer Fußgängerzone nur an den hiefür vorgesehenen Stellen einfahren dürfen. Das Hinweiszeichen gemäß § 53 Abs 1 Z 9a StVO Fußgängerzone
zeigt den Beginn einer Fußgängerzone an und
bedeutet, dass hier jeglicher Fahrzeugverkehr verboten ist, sofern sich aus § 76a StVO nichts anderes ergibt. Enthält daher das Hinweiszeichen "Fußgängerzone" keinen Zusatz, wonach in der Fußgängerzone Ladetätigkeiten vorgenommen werden dürfen, so verkörpert das Hinweiszeichen auch das Verbot, an dieser Stelle mit Fahrzeugen in die Fußgängerzone einzufahren. Dies gilt auch dann, wenn die Fußgängerzone über eine andere Straße für Ladetätigkeiten befahren werden darf. Ein zusätzliches Schild "Einfahrt verboten" ist somit entbehrlich.