Die Verordnung einer Fußgängerzone gemäß § 76a Abs 1 StVO 1960 muss sich nicht auf das alleinige Interesse der Sicherheit des Fußgängerverkehrs stützen, sondern wird sich (überwiegend) aus Lage, Widmung oder Beschaffenheit von Gebieten ergeben, in denen stark frequentierte, entsprechend gelegene Einkaufsstraßen eine solche Maßnahme erfordern.