Die Erlassung einer Fußgängerzone am gesamten Platz eines Innenstadtbereiches, und zwar einschließlich einer im Privateigentum stehenden dazugehörigen dreieckigen Fläche, erscheint rechtmäßig, wenn diese gesamte einheitlich gestaltete Fläche seit langer Zeit (beispielsweise 20 bis 30 Jahre) durch stillschweigende Widmung dem Gemeingebrauch unterliegt, da sicher ein Bedürfnis besteht, diesen gesamten innerstädtischen Platz zum Zwecke der Verkehrsberuhigung zur Fußgängerzone zu erklären. So tritt diese stillschweigende Widmung zum Gemeingebrauch dann ein, wenn die auf einem dringenden oder notwendigen Verkehrsbedürfnis beruhende langjährige Benützung, die grundsätzlich jedermann zusteht, unabhängig vom Willen des privatrechtlich Verfügungsberechtigten stattfindet, also wenn sie von ihm weder (bis auf Widerruf) erlaubt, noch verboten, noch zu verhindern versucht - somit stillschweigend hingenommen - wird.
Abgesehen davon stellt die Einschränkung eines lediglich dinglichen Rechtes (Dienstbarkeit) an der im Privateigentum bestehenden Verkehrsfläche keine Enteignung dar (vgl. VfGH 14.3.1979, B 176/77). Weiters schließt eine Dienstbarkeit zum Gehen und Fahren über diese Grundfläche nicht das Recht ein, das Fahrzeug auf dieser Fläche abzustellen.
Somit hatte der Berufungswerber die Übertretung nach § 24 Abs 1 lit i StVO (verbotenes Halten in der Fußgängerzone) zu verantworten.