Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alexander Hohenhorst über die Berufung des Herrn M. E, 6020 Innsbruck, vom 07.07.2003 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 20.06.2003, Zl S-5957/03, betreffend eine Übertretung der Straßenverkehrsordnung wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm den §§ 24 und 51 VStG wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen I-xxxTX am 24.01.2003 um 19.05 Uhr in Innsbruck, Maria-Theresien-Straße von Haus Nr 31 bis Haus Nr 1, Richtung Norden, die dort befindliche Fußgängerzone befahren und dadurch gegen § 76a Abs 1 StVO verstoßen.
Gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO wurde über ihn deshalb eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 45,-- (im Nichteinbringungsfall 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Seine Beitragspflicht zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wurde mit Euro 4,50 bestimmt. Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Berufung, in der Herr E. ausführt, dass es stimme, dass er am 24.01.2003 um 19.05 Uhr die Maria-Theresien-Straße von Haus Nr 31 bis Haus Nr 1 in Richtung Norden befahren habe. Er habe in der Maria-Theresien-Straße beim Fahrtziel Tourotel (Fußgängerzone) einen Fahrgast abgesetzt und den zweiten im Fahrzeug befindlichen Fahrgast danach zum Hotel Leipzigerhof in der Defreggerstraße gebracht. Aufgrund der Zusatztafel beim Verkehrszeichen ?Fußgängerzone? sei die Zufahrt für Taxi ausdrücklich erlaubt. Er habe somit keine Verwaltungsübertretung begangen, weil er durch die Fußgängerzone nicht durchgefahren sei.
Die Berufungsbehörde hat hiezu wie folgt erwogen:
§ 76a Abs 1 StVO verbietet in einer Fußgängerzone jeglichen Fahrzeugverkehr, sofern sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt. Nach Abs 2 Z 1 leg cit kann die Behörde in der Verordnung nach Abs 1 nach Maßgabe der Erfordernisse und unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten bestimmen, dass mit Kraftfahrzeugen des Taxi- und Mietwagengewerbes und Fiakern jeweils zum Zubringen oder Abholen von Fahrgästen die Fußgängerzone dauernd oder zu bestimmten Zeiten befahren werden darf.
Unter dem Verkehrszeichen ?Fußgängerzone? in der Maria-Theresien-Straße befindet sich die Zusatztafel mit der Aufschrift ?von 10.30 Uhr bis 06.00 Uhr, ausgenommen öffentliche Verkehrsmittel, Radfahrer und Taxi zum Zufahren?.
In der Anzeige des Wachzimmers Wilten vom 11.02.2003 führt der Meldungsleger ausdrücklich an, dass das von ihm angezeigte Taxi die Fußgängerzone in der Maria-Theresien-Straße in der gesamten Länge in Richtung Norden durchfahren hat und anschließend Richtung Burggraben weitergefahren ist. Ein Be- bzw Entladen von Fahrgästen konnte vom Meldungsleger nicht festgestellt werden. Sowohl in der bekämpften Strafverfügung vom 15.05.2003 als auch im nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe in der Maria-Theresien-Straße von Haus Nr 31 bis Haus Nr 1 Richtung Norden mit dem erwähnten Kraftfahrzeug die Fußgängerzone befahren. Dass es sich dabei um ein Kraftfahrzeug des Taxigewerbes handelte, ist nicht ausdrücklich angeführt (es könnte nur anhand des Kennzeichens geschlossen werden). Da Kraftfahrzeugen des Taxigewerbes zum Zufahren das Befahren der Fußgängerzone auch in der Zeit von 10.30 Uhr bis 06.00 Uhr gestattet ist, ergibt sich zwingend, dass unter dieser Voraussetzung die Fußgängerzone von ihnen auch befahren werden darf. Die entscheidende Einschränkung besteht darin, dass dieses Befahren nur zum Zu- und Abfahren erfolgen darf, um einen Fahrgast abzuholen oder abzuliefern. Der gegenteilige Begriff von Zu- und Abfahren ist das Durchfahren. Das bedeutet, dass ein Bereich ohne zu halten befahren wird. Dies ist Taxis aufgrund der Ausnahme des § 76a Abs 2 Z 1 StVO nicht erlaubt. Innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist wurde dem Berufungswerber jedoch nur vorgehalten, die Maria-Theresien-Straße zwischen den Häusern Nr 31 und Nr 1 befahren zu haben. Dieser Vorhalt ist zu ungenau, um das Tatbild des § 76a Abs 1 iVm Abs 2 Z 1 StVO zu erfüllen. Herrn E. hätte entweder ? wie in der Anzeige ausdrücklich angeführt ? vorgehalten werden müssen, die Fußgängerzone durchfahren zu haben oder es hätte beim Vorwurf des Befahrens beigefügt werden müssen, dass es dabei zu keinem Zubringen oder Abholen von Fahrgästen gekommen ist.
Da seit der Tatzeit mehr als sechs Monate vergangen sind, kann die Rechtsmittelbehörde infolge Verfolgungsverjährung den Vorhalt nicht mehr in diesem Sinn konkretisieren. Die dem Berufungswerber vorgeworfene Handlung stellt in seinem Fall jedoch noch keine Verwaltungsübertretung dar.
Deswegen war seiner Berufung Folge zu geben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen.