Eine Bestrafung wegen verbotswidrigen Befahrens einer vorwiegend aufgrund Lage, Widmung oder Beschaffenheit des betreffenden Gebietes erlassenen Fußgängerzone schließt eine Bestrafung wegen Missachtung des dortigen, vorwiegend der Sicherheit des Fußgängerverkehrs dienenden Verbots des Befahrens mit höherer als Schrittgeschwindigkeit gemäß § 76a Abs 6 StVO 1960 nicht aus.