Berechtigung zum Befahren der Linzer Fußgängerzone "Landstraße" unter Bedachtnahme auf die für Taxifahrzeuge geltende Ausnahme, wenn und weil das vom Berufungswerber gelenkte Fahrzeug nicht als Mietwagen, sondern - obwohl die Dachleuchte entfernt war - deshalb als Taxi zu qualifizieren war, weil nicht schon bei der Bestellung ein den Umfang der zu erbringenden Leistung hinreichend bestimmter Fahrtauftrag erteilt wurde. Stattgabe.