Lag zum Tatzeitpunkt eine Ausnahmegenehmigung für das Befahren von Fußgängerzonen für den PKW mit einem bestimmten Kennzeichen nicht vor, so macht sich der Lenker verwaltungsstrafrechtlich dann verantwortlich, wenn er außerhalb der Zeiten, in denen die Durchführung von Ladetätigkeiten erlaubt ist (5.00 Uhr bis 10.00 Uhr) die Fußgängerzone befährt, obwohl dies in diesen Zeiträumen verboten ist.