RS UVS Kärnten 1997/11/06 KUVS-1447/1/97

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.11.1997
beobachten
merken
Rechtssatz

Lag zum Tatzeitpunkt eine Ausnahmegenehmigung für das Befahren von Fußgängerzonen für den PKW mit einem bestimmten Kennzeichen nicht vor, so macht sich der Lenker verwaltungsstrafrechtlich dann verantwortlich, wenn er  außerhalb der Zeiten, in denen die Durchführung von Ladetätigkeiten erlaubt ist (5.00 Uhr bis 10.00 Uhr) die Fußgängerzone befährt, obwohl dies in diesen Zeiträumen verboten ist.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten