RS UVS Kärnten 1998/01/19 KUVS-564/5/97

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Veröffentlicht am 19.01.1998
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Rechtssatz

Befährt die Beschuldigte als Radfahrerin die Fußgängerzone, obwohl das Befahren der Fußgängerzone außerhalb der Zeiten in denen die Durchführung von Ladetätigkeiten erlaubt ist, verboten ist, ist sie verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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