RS UVS Wien 2004/08/24 03/P/34/5199/2002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.08.2004
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Rechtssatz

Nimmt der von einem ihm unbekannten Anzeiger nach Geschlecht, Größe, Hauttönung und ungefährem Alter richtig beschriebene Beschuldige mit seinem nach Art, Farbe und Kennzeichen richtig beschriebenen Fahrzeug eine Anlieferungstätigkeit wie beschrieben regelmäßig in unmittelbarer Nähe des Tatorts vor, kann sein ohne konkretes Alibi gemachter Einwand, dies meist an einem anderen Wochentag zu tun, nicht zum Erfolg führen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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