Kommt im Beweisverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat lediglich hervor, daß ein bestimmtes Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Fußgängerzone außerhalb der für die Ladetätigkeit erlaubten Zeit zwar abgestellt aber nicht erweislich war wer mit dem Fahrzeug die Fußgängerzone unberechtigt befuhr, ist die vorgehaltene Tat nicht erwiesen (Einstellung des Verfahrens).