RS UVS Wien 2004/08/24 03/P/34/5199/2002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.08.2004
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Rechtssatz

Der Einwand, niemandem ?beinahe über den Fuß zu fahren", ist für Bereiche einer Fußgängerzone, wo Anlieferungen durch einen in der Mitte gelegenen U-Bahn-Zugang stark erschwert werden, bereits teilweise, wenn aber noch zugestanden wird, zur Vermeidung von Zusammenstößen müssten manchmal die Fußgänger dem Fahrzeugverkehr ausweichen, zur Gänze entwertet.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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