Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Erich Kundegraber über die Berufung des Herrn A N gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 5. März 2004, GZ.: III/S-27936/03, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung in den Punkten 1.) und 2.) Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 VStG eingestellt.
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung im Punkt 3.) dahingehend Folge gegeben, als dem Berufungswerber eine Ermahnung erteilt wird.
Die Verhandlungskosten der Behörde erster Instanz haben daher zu entfallen.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 20.07.2003, von 09.50 Uhr bis 09.52 Uhr, in G, Bereich H - H - E, als Lenker des Kraftfahrzeuges (Taxi),
1. in der H das Hinweiszeichen Fußgängerzone mit dem Zusatzzeichen Ausgenommen Ladetätigkeit mit Lastkraftwagen mit einem hzl. Gesamtgewicht von 7,5 t täglich von 05.00 Uhr bis 11.00 Uhr nicht beachtet, 2. die vorgeschriebene Schrittgeschwindigkeit in der Fußgängerzone nicht eingehalten und
3. den Taxilenkerausweis nicht von außen deutlich sichtbar innerhalb der Windschutzscheibe angebracht
und dadurch eine Verwaltungsübertretung Punkt 1.) des § 76a Abs 1 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), Punkt 2.) § 76a Abs 6 leg cit und Punkt 3.) § 19 Abs 2 Steiermärkische Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 2002 (Stmk. BO 2002) begangen. Hiefür wurde in Punkt 1.) und Punkt 2.) jeweils gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe von ? 50,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe), in Punkt 3.) gemäß § 36 Stmk. BO 2002 iVm § 14 Abs 1 Z 6 Gelegenheitsverkehrsgesetz eine Geldstrafe von ? 50,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und gemäß § 64 VStG die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens der Behörde erster Instanz mit ? 15,00 vorgeschrieben. Übertretungen in Punkt 1.) und Punkt 2.):
Die Verwirklichung des Tatbestandes einer Verwaltungsübertretung nach § 76 Abs 1 und Abs 6 StVO setzt die ordnungsgemäße Kundmachung des durch Verordnung festgelegten Aufstellungsortes des Hinweiszeichens Fußgängerzone (§ 53 Abs 1 Z 9a StVO) voraus (VwGH 16.02.1999, 98/02/0338).
Gemäß § 48 Abs 1 StVO sind die Straßenverkehrszeichen (§§ 50, 52 und 53) als Schilder aus festem Material unter Bedachtnahme auf die Art der Straße und unter Berücksichtigung der auf ihr üblichen Verkehrsverhältnisse, namentlich der darauf üblichen Geschwindigkeit von Fahrzeugen, in einer solchen Art und Größe anzubringen, dass sie von den Lenkern herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig erkannt werden können. Im Verlauf derselben Straße sind womöglich Straßenverkehrszeichen mit gleichen Abmessungen zu verwenden. Bei einem durchgeführten Lokalaugenschein wurde festgestellt, dass durch einen Müllbehälter der Stadt Graz, der bereits zum Tatzeitpunkt vor dem Verkehrszeichen aufgestellt wurde (Auskunft der Stadt Graz - Wirtschaftshof), der Text der Zusatztafel nicht vom Lenker eines herannahenden Fahrzeuges gelesen werden konnte (siehe Lichtbilder im Akt). Bemerkt wird dazu, dass das Hinweiszeichen und die Zusatztafel eine Einheit bilden (siehe VfGH 18.06.1966, V 1/66). Einen Lenker trifft kein Verschulden an der Unkenntnis eines Verbotes, wenn er davon durch Straßenverkehrszeichen keine Kenntnis haben konnte. Straßenverkehrszeichen sind so anzubringen, dass sie von den Lenkern herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig - und nicht etwa erst nach dem Aussteigen aus dem Kraftfahrzeug - erkannt werden können. Da bei der konkreten Verkehrstafel die leichte und rechtzeitige Erkennbarkeit nicht im Sinne des § 48 Abs 1 StVO gegeben war, war der Berufung in den beiden Punkten - ohne auf das weitere Vorbringen einzugehen - stattzugeben. Übertretung zu Punkt 3.):
Gemäß § 19 Abs 1 Stmk. BO 2002 hat der Fahrzeuglenker während des Fahrdienstes den Taxilenkerausweis von außen deutlich sichtbar innerhalb der Windschutzscheibe anzubringen, wobei der Teil des Ausweises, der die Angaben über Geburtsdatum und Wohnanschrift enthält, verdeckt werden darf. Das Lichtbild gemäß Abs 3 sowie Vor- und Zuname des Ausweisinhabers müssen jedenfalls erkennbar sein.
Der Zeuge RI F gab an, dass er den Berufungswerber aufgefordert habe, die Fahrzeugpapiere herzuzeigen und er den Taxilenkerausweis hiebei im Ausweisetui hatte. Der Berufungswerber sei nicht zum Fahrzeug zurückgegangen, um den Taxilenkerausweis hinter der Windschutzscheibe hervorzuholen. Somit wird der glaubhaften Aussage des Meldungslegers gefolgt, der angab, dass der Taxilenkerausweis nicht hinter der Windschutzscheibe gewesen ist und wird den Angaben des Berufungswerbers, er habe den Taxilenkerausweis hinter der Windschutzscheibe gelegt, kein Glauben geschenkt. Im Hinblick darauf, dass jedoch das Verschulden des Berufungswerbers in concreto als geringfügig gesehen wird und auch die Folgen der Tat nicht eine derartige Relevanz besitzen, dass mit Verhängung einer Strafe vorgegangen werden musste, war der Berufungswerber im Sinne des § 21 VStG zu ermahnen, um ihn vor weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.