Eine Fußgängerzone ist auch bei guter Sichtbarkeit des Hinweiszeichens "Fußgängerzone" nach § 53 Abs 1 Z 9a StVO nicht ordnungsgemäß kundgemacht, wenn der Text der Zusatztafel "ausgenommen Ladetätigkeit mit Lastkraftwagen..." von Lenkern herannahender Fahrzeuge nicht gelesen werden kann, weil ein Müllbehälter vor dem Verkehrszeichen aufgestellt wurde (Lokalaugenschein, Lichtbilder). Das Hinweiszeichen und die Zusatztafel bilden eine Einheit (siehe VfGH 18.6.1966, V 1/66). Straßenverkehrszeichen sind so anzubringen, dass sie (und ihre Ausnahmen) von den herannahenden Fahrzeuglenkern leicht und rechtzeitig - und nicht etwa erst nach dem Aussteigen aus dem Kraftfahrzeug - erkannt werden können.