RS UVS Salzburg 1998/07/16 3/5683/2-1998th

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Veröffentlicht am 16.07.1998
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Rechtssatz

Gemäß § 76a Abs 2 StVO bzw § 2 Z 2 der straßenpolizeichlichen Verordnung der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm gültig ab 2.2.1996, 00:00 Uhr, bis 31.12.1996, 24:00 Uhr sind Taxifahrten vom Verbot des Fahrzeugverkehrs in einer Fußgängerzone (§76a Abs 1 StVO) ausdrücklich nur "zum Zubringen oder Abholen von Fahrgästen" ausgenommen. Darunter können die vom Beschuldigten vorgebrachten sogenannten Botenfahrten ohne Beförderung von Fahrgästen nicht angesehen werden.

Schlagworte
Straßenverkehr; Fußgängerzone; Botenfahrten; Taxifahrten
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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