RS UVS Kärnten 1995/02/01 KUVS-42-43/3/95

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Veröffentlicht am 01.02.1995
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Rechtssatz

Die Verantwortung des Beschuldigten, in die Fußgängerzone deshalb eingefahren zu sein, weil er verderbliche, frische Lebensmittel wie Eis, Kuchen, Schlagobers oder Milch in seinen Gastgewerbebetrieb führte und damit offenbar den Schuldausschließungsgrund nach § 6 VStG geltend machen will, schlägt nicht durch, da unter Notstand im Sinne von § 6 VStG nur ein Fall der Kollision von Rechten und Pflichten verstanden werden kann, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, daß er eine im allgemeinen strafbare Handlung begeht, was beim Verantwortungssachverhalt des Beschulidgten nicht zutrifft.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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