Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Gerhard Wittmann über die Berufung des Herrn Erich J, vertreten durch Dr. Manfred A, Rechtsanwalt in G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 22.11.1996, GZ.: 15.1 1996/3777, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird die Berufung abgewiesen.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens einen Betrag von S 140,-- binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird hinsichtlich des Tatortes auf K, auf dem Hanns Korenplatz, auf Höhe des Hauses Nr. 1, präzisiert. Im übrigen bleibt der Spruch unberührt.
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 22.11.1996, GZ.: 15.1 1996/3777, wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 24.5.1996, von 15.30 Uhr bis 16.30 Uhr, in K, Hanns Korenplatz 1, als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen VO-8 JCD (PKW), in einer Fußgängerzone außerhalb der Zeiten, innerhalb deren das Halten für die Dauer einer Ladetätigkeit bzw. eines Zustelldienstes erlaubt sei, gehalten und habe keinen Zustelldienst durchgeführt. Wegen einer Übertretung des § 24 Abs 1 lit. i StVO wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von S 700,-- (im Uneinbringlichkeitsfall 20 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. In der fristgerecht eingebrachten Berufung wurde der Sachverhalt nämlich, daß der Berufungswerber seinen PKW am 24.5.1996, um 15.30 Uhr, vor dem Haus Hanns Korenplatz Nr. 1 abgestellt habe, nicht bestritten. Der Berufungswerber habe die Fußgängerzone befahren und in dieser Zone Ladetätigkeiten durchgeführt. Der Berufungswerber wendet in weiterer Folge ein, daß die Verordnung, mit der die Fußgängerzone erlassen worden sei, nicht gesetzeskonform sei. Dafür wäre es absolut notwendig gewesen, daß alle von der Fußgängerzone berührten Straßenflächen bzw. Grundstücksflächen mit ihren Grundstücksnummern gemäß dem Kataster konkret angeführt worden wären. Das Haus Dr. Hanns Korenplatz Nr. 1 befinde sich auf dem Grundstück Nr. 187 der KG K, wobei aus der Katasterdarstellung zu ersehen sei, daß eine dreieckige Grundstücksfläche dem Grundstück Nr. 187 zuzuordnen sei, welche im Nordosten an das Grundstück 49/1, welches sich im Alleineigentum des Berufungswerbers befinde, grenze. Während das Grundstück 458/9 Straßengrund sei, sei die dreieckige Fläche der Parzelle 187 als Privatgrundstück ausgewiesen und liege vor dem Haus Dr. Hanns Korenplatz Nr. 1. Dieses Grundstück befinde sich quer zur EZ 66, KG K und stehe im Eigentum der Familie N. Mit Dienstbarkeit vom 6.5.1968 sei dem Berufungswerber von den Eigentümern der Liegenschaft EZ 66 die Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens mit Fahrzeugen aller Art über jenen Teil der Parzelle 187, KG K, eingeräumt. Dabei handle es sich um eine dreieckige Fläche, die sich der Natur nach nicht vom öffentlichen Gut 445/9 unterscheide. Artikel 5 Staatsgrundgesetz (im folgenden StGG) enthalte eine verfassungsrechtliche Verankerung der Unverletzlichkeit des Eigentums. Es bedürfe keiner näheren Erklärung, daß durch die Einbindung eines Teiles des Privatgrundstückes 187 in die Fußgängerzone massiv in wesentliche Eigentümerbefugnisse bzw. Befugnisse des Dienstbarkeitsberechtigten eingegriffen werde, weshalb in diesem Fall eine Enteignung anzunehmen sei, wobei jedoch in Ansehung des Artikel 5 StGG eine Verordnung für sich keine gesetzliche Grundlage darstelle. In Ermangelung einer gesetzlichen Grundlage wäre die Verordnung in dem Umfange, in dem sie die dreieckig ausgeformte Teilfläche des Privatgrundstückes 187 zur Fußgängerzone erkläre, als verfassungswidrig anzusehen. Daher könne das Abstellen des Fahrzeuges durch den Berufungswerber vor dem Haus Dr. Hanns Korenplatz 1 außerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche keinen Verstoß gegen die Bestimmungen des § 24 StVO darstellen. Der Berufungswerber rügt auch, daß die dreieckige Grundstücksfläche durch den Verordnungstext über die Fußgängerzone nicht inkludiert sei und daß die Verordnung zur Fußgängerzone nur Gemeindestraßen bzw. Gemeindestraßenabschnitte betreffe. Die dreieckige Fläche des Grundstückes 187 sei aber nie zur Gemeindestraße erklärt worden und habe auch nie eine Enteignung oder dergleichen stattgefunden. Abschließend stellte der Berufungswerber den Antrag das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 22.11.1996 aufzuheben und das eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung zu bringen. Von der Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Berufungsverhandlung konnte abgesehen werden, da im Straferkenntnis keine S 3.000,-- übersteigende Geldstrafe über den Berufungswerber verhängt wurde und eine Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt wurde.
Die Berufungsbehörde ging bei ihrer Entscheidung von folgendem
Sachverhalt aus:
In der Verordnung der Stadtgemeinde K vom 15.12.1995, GZ.:
120-20-0660 F1/1-1996 Eb/Sch, sind im § 1 Abs 4 näher beschriebene Gemeindestraßen, Gemeindestraßenabschnitte bzw. dem öffentlichen Verkehr dienende Grundstücksflächen zur Fußgängerzone erklärt worden. Im Unterabsatz g wird die dem öffentlichen Verkehr dienende dreieckige Teilfläche des Gst. Nr. .187, KG. K, begrenzt vom Gst. Nr. 445/9, KG K im Südsüdosten (öffentliches Gut Dr. Hanns-Korenplatz); von der südöstlichen Außenwand des Wohn- und Geschäftshauses auf Gst. Nr. .187, KG. K (Dr. Hanns-Korenplatz Nr. 1) im Nordwesten; weiters von der Hofläche des Gst. Nr. .187, KG. K, im Nordwesten und sodann vom Gst. Nr. 49/1, KG. K, im Nordosten zur Fußgängerzone erklärt.
Auf der eben beschriebenen dreieckigen Teilfläche des Grundstückes Nr. .187 stellte der Berufungswerber am 24.5.1996 in der Zeit von 15.30 Uhr bis 16.30 Uhr sein Fahrzeug mit dem Kennzeichen VO-8 JCD am Hanns Korenplatz, auf Höhe des Hauses Nr. 1, ab. In dieser Zeit wurde keine Ladetätigkeit durchgeführt.
Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf die Anzeige des Gendarmeriepostens Köflach vom 27.5.1996 sowie auf die zeugenschaftliche Einvernahme des Meldungslegers Rev. Insp. St vor der belangten Behörde am 11.9.1996. Die Feststellungen über die Fußgängerzone basieren auf der Verordnung der Stadtgemeinde Köflach vom 15.12.1995, GZ.: 120-20-0600 F 1/1- 1996 Eb/Sch.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 24 Abs 1 lit. i StVO ist das Halten und Parken in Fußgängerzonen verboten. Diese Bestimmung findet eine Einschränkung insoweit, als nach § 24 Abs 1 lit. i Z 1 während der Zeit, in der eine Ladetätigkeit vorgenommen werden darf, das Halten für die Dauer einer solchen Ladetätigkeit erlaubt ist. Diesbezüglich sieht § 2 der Verordnung der Stadtgemeinde Köflach vom 15.12.1995 vor, daß in der Fußgängerzone der Zustelldienst täglich von 20.00 Uhr bis 10.00 Uhr gestattet ist und ferner durch die Fußgängerzone die Zu- und Abfahrt zu den Liegenschaften für Anrainer und Taxi auf dem kürzesten Weg von der zur Liegenschaft nächstgelegenen Einfahrtstelle gestattet ist. Auf Grund des § 1 Abs 4 lit. g der Verordnung vom 15.12.1995, ist die dreieckige Grundstücksfläche im Bereich vor dem Haus Hanns Korenplatz Nr. 1, auf dem der Berufungswerber sein Fahrzeug abstellte, Teil der Fußgängerzone. Obwohl das Halten und Parken in einer Fußgängerzone verboten ist, stellte der Berufungswerber sein Fahrzeug am 24.5.1996 von 15.30 Uhr bis 16.30 Uhr, vor dem Haus Hanns Korenplatz Nr. 1, ab. Dadurch hat er die ihm angelastete Verwaltungsübertretung begangen. Abgesehen davon, daß sachverhaltsmäßig festgestellt wurde, daß der Berufungswerber keine Ladetätigkeit während dieser einen Stunde durchgeführt hat, wäre ein Zustelldienst ohnedies nur von 20.00 Uhr bis 10.00 Uhr täglich gestattet, da es in der Verordnung der Stadtgemeinde keine weitergehenden Erleichterungen für Ladetätigkeiten gibt.
Wenn der Berufungswerber einwendet, die dreieckige Grundstücksfläche vor dem Haus Hanns Korenplatz Nr. 1 wäre von der Verordnung der Stadtgemeinde nicht mitumfaßt, so ist auf den klaren Wortlaut der Bestimmung des § 1 Abs 4 lit. g der Verordnung vom 15.12.1995 zu verweisen. Richtig ist, daß es im Jahre 1994 zwei Verwaltungsstrafverfahren gegen den Berufungswerber gab, in denen ihm das gleiche Delikt wie im gegenständlichen Fall (Halte- und Parkverbot in der Fußgängerzone) hinsichtlich der dreieckigen Grundstücksfläche vor dem Haus Hanns Korenplatz Nr. 1 vorgeworfen wurde. Die beiden damaligen Strafverfahren wurden eingestellt, weil in der damaligen Fassung der Verordnung der Stadtgemeinde Köflach die Fußgängerzone betreffend die dreieckige Grundstücksfläche nicht mitumfaßt war. Außerdem war in der damaligen Fassung der Verordnung nur von Gemeindestraßen bzw. Gemeindestraßenabschnitte die Rede. In der Zwischenzeit wurde die Verordnung der Stadtgemeinde Köflach novelliert und in der vierten Fassung vom 15.12.1995 einerseits dahingehend ergänzt, daß auch dem öffentlichen Verkehr dienende Grundstücksflächen zur Fußgängerzone erklärt wurden und zum anderen wurde im § 1 Abs 4 lit. g die dreieckige Grundstücksfläche vor dem Haus Hanns Korenplatz Nr. 1 exakt beschrieben, sodaß es nunmehr keinen Zweifel mehr geben kann, daß auch dieser Teil des Hanns Korenplatzes von der Verordnung mitumfaßt ist.
Mit Dienstbarkeitsvertrag vom 6.5.1968 wurde dem Berufungswerber folgende Dienstbarkeit eingeräumt:
Die Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens mit Fahrzeugen aller Art über jenen Teil der Bauparzelle 187 KG K, welcher sich ausserhalb des Hofes befindet, der ein Teil dieser Parzelle ist, sodass Herr Erich J und seine Rechtsnachfolger im Eigentume der Gartenparzelle 49/1 jenen Teil der Bauparzelle 187, KG K, zum Fahren und zum Gehen benützen können, welcher auf der Grundbuchsmappe (Katastermappe) ein Dreieck bildet und der Natur nach sich nicht vom öffentlichen Gut 445/9 der KG K unterscheidet und auch seit jeher öffentlich benutzt worden ist. Daraus läßt sich aber nur ein Recht des Gehen und Fahrens über diese Grundfläche ableiten, nicht aber das Recht das Fahrzeug auf dieser Fläche abzustellen.
Der Berufungswerber machte hinsichtlich der Verordnung der Stadtgemeinde Köflach vom 15.12.1995 auch verfassungsrechtliche Bedenken geltend. Aus diesem Grund wurde von der Stadtgemeinde Köflach der betreffende Verordnungsakt angefordert. Darin ist auch ein Bericht des Bauamtes des Stadtamtes Köflach an den Gemeinderat vom 22.12.1994, der die Erweiterung der Fußgängerzone betrifft. Diesem Bericht ist zu entnehmen, daß im Zuge der Baumaßnahmen im Jahre 1994 auch eine dreieckige Grundstücksfläche des Grundstückes .187, KG K, in die Gestaltung der Fußgängerzone miteinbezogen wurde. Ferner heißt es, daß diese (im einzelnen näher beschriebene) dreieckige Fläche des Grundstückes .187, KG K, in langjähriger Übung allgemein, ohne Einschränkung und unabhängig vom Willen der Grundeigentümer und dritter Personen für ein dringendes Verkehrsbedürfnis gemäß § 2 Landesstraßenverwaltungsgesetz 1964 i.d.g.F. benützt werde. In diesem Bericht wird schließlich der Antrag gestellt, der Gemeinderat der Stadtgemeinde Köflach möge durch die Einfügung des § 4 Abs 4 lit. g die Fußgängerzone erweitern.
Der erste Abschnitt des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1964 (LStVG) i.d.g.F. beschäftigt sich mit der Öffentlichkeit der Straßen. § 1 Abs 1 normiert, daß dieses Gesetz auf alle öffentlichen Straßen mit Außnahme der Bundesstraßen anzuwenden ist. Absatz 2 sieht vor, daß das Eigentumsrecht oder sonstige auf einem Privatrechtstitel beruhende Rechte dritter Personen an der Grundfläche von Straßen, auf die dieses Gesetz anzuwenden ist, jederzeit gerichtlich geltend gemacht werden können. § 2 Abs 1 bestimmt, daß öffentliche Straßen im Sinne dieses Bundesgesetzes alle Straßen sind, die entweder von den zuständigen Stellen bestimmungsgemäß dem öffentlichen Verkehr gewidmet worden sind oder die in langjähriger Übung allgemein, ohne Einschränkung und unabhängig vom Willen des Grundeigentümers und dritter Personen für ein dringendens Verkehrsbedürfnis benützt werden. Nach § 2 Abs 2 sind unter der Bezeichnung Straße auch Wege sowie in Straßenzüge befindliche Plätze, Brücken, Durchfahrten, Durchgänge, Stiegen, Über- und Unterfahrungen und Tunnels mitverstanden. Bestehen Zweifel, ob eine Straße als öffentlich anzusehen ist oder in welchem Umfang sie der allgemeinen Benützung freisteht (Gemeingebrauch), so entscheidet gemäß § 3 die Gemeinde auf Antrag oder von Amts wegen. Gegen solche Bescheide kann die Berufung an die Bezirksverwaltungsbehörde eingebracht werden; gegen deren Entscheidung ist eine weitere Berufung unzulässig.
Dem Bericht an den Gemeinderat vom 22.12.1994 ist zu entnehmen, daß die Stadtgemeinde offensichtlich davon ausging, daß es keinen Zweifel gab, daß die dreieckige Fläche auf dem Hanns-Korenplatz auf Grund der langjährigen Übung ohne Einschränkung und unabhängig vom Willen des Grundeigentümers und dritter Personen als öffentliche Straße im Sinne des Gesetzes anzusehen ist. Daher wurde von Amts wegen kein Verfahren im Sinne des § 3 LStVG eingeleitet und ein solches auch nicht von anderer Seite beantragt. Für die Auffassung der Stadtgemeinde spricht auch der Vertragstext über die Dienstbarkeit, die von den Grundstückseigentümern dem Berufungswerber im Vertrag vom 6.5.1968 eingeräumt wurde. Darin ist die Rede, daß die dreieckige Grundstücksfläche der Natur nach sich nicht vom öffentlichen Gut 445/9 (Gemeindestraße) der KG K unterscheidet und auch seit jeher öffentlich benutzt worden ist. Weiters wurde in Folge der Umbauarbeiten im Jahre 1994 der Hanns Korenplatz völlig neu gestaltet und einheitlich gepflastert, sodaß die Unterscheidung zwischen Gemeindestraße und dreieckiger Grundstücksfläche auch optisch aufgehoben wurde.
Der Berufungswerber wendet auch ein, daß durch die Verordnung gegen das Grundrecht der Unverletzlichkeit des Eigentumsrechtes im Sinne des § 5 StGG verstoßen wurde. Grundsätzlich ist dazu auszuführen, daß Eigentum im verfassungsrechtlichen Sinne alle vermögenswerten Privatrechte sind. Ein Eingriff in das Eigentum liegt stets dann vor, wenn ein privates Vermögensrecht entzogen oder beschränkt wird. Obwohl im Artikel 5 StGG als Möglichkeit des Eingriffs in das Eigentum nur die Enteignung ausdrücklich angesprochen wird, so ist der dort verankerte, unter Gesetzesvorbehalt stehende Eigentumsschutz auch auf Eigentumsbeschränkungen anzuwenden. Auch Eigentumsbeschränkungen müssen unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses legitimierbar sein. Auch der Artikel 1 des 1. Zusatzprotokolles der Menschenrechtskonvention (Art. 1, 1. ZP-MRK) besagt, daß jede natürliche oder juristische Person ein Recht auf Achtung ihres Eigentums hat. Niemand darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, daß das öffentliche Interesse es verlangt und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechtes vorgesehen Bedingungen. Die vorstehenden Bestimmungen beeinträchtigen jedoch in keiner Weise das Recht des Staates, diejenigen Gesetze anzuwenden, die er für die Regelung der Benutzung des Eigentums in Übereinstimmung mit dem Allgemeininteresse oder zur Sicherung der Zahlung der Steuern, sonstige Abgaben oder von Geldstrafen für erforderlich hält. In diesem Sinne ist auch im Artikel 1 Abs 2 des 1. ZP-MRK von der Regelung der Benutzung des Eigentums (= Eigentumsbeschränkungen) in Übereinstimmung mit dem Allgemeininteresse die Rede. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums wird verletzt, wenn diese gegen das Wesen des Grundrechtes verstoßen (vgl. VfSlg. 4233/1962, 5134/1965, 7304/1974), wenn sie das Grundrecht in seinem Wesen schmälern (VfSlg. 6533/1971), oder wenn sie den Wesensgehalt des Grundrechtes aushölen (VfSlg. 5150/1965). In diesem Zusammenhang ist nochmals darauf hinzuweisen, daß die dreieckige Grundstücksfläche vor dem Haus Hanns-Korenplatz Nr. 1 im Eigentum der Familie N steht und der Berufungswerber daran lediglich ein dingliches Recht in Form einer Dienstbarkeit besitzt, wobei aber die Einschränkung eines dinglichen Rechtes keine Enteignung darstellt (vgl. Erkenntnis des VfGH vom 14.3.1979, B 176/77).
Franz Merli hat in seinem Buch Öffentliche Nutzungsrechte und Gemeingebrauch, Forschungen aus Staat und Recht 107, Springer Verlag, Wien-New York 1995, in seinem 9. Kapitel den Gemeingebrauch im Straßenrecht näher untersucht. Dabei listet er verschiedene Formen der gemeingebrauchsbegründenden Widmung durch einen einzelstraßenbezogenen Rechtsakt auf. Nach 1.) Einreihung und Öffentlicherklärung, 2.) Umreihung, 3.) Eigentümerwidmung gelangt er schließlich 4.) zur stillschweigenden Widmung, die er als wichtigste Form dieser gesetzlichen Gemeingebrauchsbegründung ansieht. Sie trete ein, wenn eine Straße langjährig und unabhängig vom Willen des privatrechtlich Berechtigten von der Allgemeinheit für ein dringendes Verkehrsbedürfnis verwendet werde. Diese heute in allen Landesgesetzen in ähnlicher Weise normierten Voraussetzungen stammen im wesentlichen aus der Rechtsprechung des VwGH, die daher auch für die Auslegung der nunmehr normierten Tatbestände relevant sei. Ein dringendes oder notwendiges Verkehrsbedürfnis liege dann vor, wenn der Weg nicht nur aus Bequemlichkeitsrücksichten benützt werde. Allgemein sei die Benützung, wenn sie nicht auf einen bestimmten Kreis von Berechtigten beschränkt bleibe, also grundsätzlich jedermann zustehe. Unabhängig vom Willen des Verfügungsberechtigten finde die Benutzung statt, wenn sie von ihm weder (bis auf Widerruf) erlaubt noch verboten noch zu verhindern versucht, also stillschweigend hingenommen werde. Der Begriff der Langjährigkeit werde im Stmk.
Landesstraßengesetz nicht geregelt, doch bedeute dieser Begriff in Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich und Tirol 30 Jahre, in Salzburg und Vorarlberg 20 Jahre.
Legt man nun den Voraussetzungen für eine stillschweigende Widmung den gegenständlichen Sachverhalt zugrunde, so ergibt sich, daß die Stadtgemeinde den gesamten Hanns-Korenplatz einheitlich gestaltet hat und von vornherein die Absicht bestand, den gesamten Platz zur Fußgängerzone zu erklären. Es besteht sicherlich ein Bedürfnis der Stadtgemeinde den gesamten Platz zur Fußgängerzone zu erklären, da ein weißer Fleck im Bereich der Fußgängerzone in der Innenstadt von K sicherlich nicht dem Zweck der Verkehrsberuhigung dienen würde. Es darf auch nicht übersehen werden, daß durch die Errichtung einer Fußgängerzone eine bestimmte Gruppe von Verkehrsteilnehmern (nämlich die Fußgänger) begünstigt wird und auch die Benutzung der Verkehrsfläche durch die Allgemeinheit erfolgt. Wenn schließlich gefordert wird, daß die Benützung als Verkehrsfläche unabhängig vom Willen des Verfügungsberechtigten bereits langjährig andauern muß, so ist wiederum auf den vom Berufungswerber vorgelegten Dienstbarkeitsvertrag zu verweisen, worin bereits damals im Jahre 1968 ausdrücklich davon die Rede ist, daß die dreieckige Grundstücksfläche seit jeher öffentlich benutzt worden ist. Daher gelangt die Berufungsbehörde zur Auffassung, daß die Verordnung über die Fußgängerzone von der Stadtgemeinde Köflach rechtmäßig erlassen wurde und die Stadtgemeinde auch hinsichtlich der dreieckigen Fläche vor dem Haus Hanns Korenplatz Nr. 1 dazu befugt war.
Wo Gemeingebrauch durch langjährige Übung entsteht, ist eine Zustimmung des Eigentümers deshalb nicht erforderlich, weil sie nicht zu den Bedingungen gehört, an die das Gesetz diese Rechtsfolge knüpft. Verfassungsrechtlich ist dies in der Regel unproblematisch, weil es der Eigentümer ja die ganzen Jahre lang in der Hand gehabt hat, die Nutzung zu verhindern. Deshalb ist es auch nicht erforderlich, daß eine privatrechtliche Verfügungsbefugnis der Gebietskörperschaft am Straßengrundstück besteht (vgl. Merli, Seite 211). Die Berufungsbehörde teilt somit die verfassungsrechtlichen Bedenken des Berufungswerbers hinsichtlich der Verordnung der Stadtgemeinde Köflach vom 15.12.1995 nicht und sieht keinen Anlaß von sich aus ein Normprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof einzuleiten.
Bei der Beurteilung, ob die über den Berufungswerber verhängte Geldstrafe als schuld- und tatangemessen anzusehen ist, ging die Berufungsbehörde von folgenden Überlegungen aus:
Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Die Anlage von Fußgängerzonen ist eine wichtige Maßnahme der Verkehrsberuhigung und der Förderung des Fußgängerverkehrs. Für die Wirksamkeit einer Fußgängerzone ist es notwendig, daß auch keine Fahrzeuge abgestellt sind. Dadurch, daß der Berufungswerber zumindest eine Stunde lang sein Fahrzeug in der Fußgängerzone abgestellt hat, hat er eindeutig gegen den Schutzzweck verstoßen.
Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Erschwerungs- und Milderungsgründe liegen nicht vor. Hinsichtlich des Verschuldens ist dem Berufungswerber fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen.
Mit Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 22.12.1997 wurde der Berufungswerber aufgefordert binnen zwei Wochen seine Einkommens-,
Vermögens- und Familienverhältnisse bekanntzugeben, andernfalls sein Einkommen mit monatlich netto S 20.000,-- geschätzt werde und weiters davon ausgegangen werde, daß er keine Sorgepflichten und kein Vermögen habe. Der Berufungswerber antwortete auf das Schreiben vom 22.12.1997 nicht, womit von einem Nettoeinkommen von S 20.000,--, keinen Sorgepflichten und keinem Vermögen ausgegangen wird. Unter Berücksichtigung der angeführten Strafzumessungskriterien erscheint die über den Berufungswerber von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe von S 700,-- unter Berücksichtigung des Strafrahmens von bis zu S 10.000,-- als durchaus angemessen und gerechtfertigt.
Gemäß § 64 Abs 1 VStG ist in jedem Straferkenntnis und in jeder Entscheidung eines Unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 64 Abs 2 VStG sind die Kosten für das Strafverfahren erster Instanz mit 10 % der verhängten Strafe, für das Berufungsverfahren mit weiteren 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit S 20,-- zu bemessen. Darauf stützt sich die im Spruch vorgenommene Kostenentscheidung.