Begründung: Mit dem angefochtenen Bescheid wird dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen: "Angaben zur Tat: Zeit der Begehung: 05.02.2008, 18:03 Uhr Ort der Begehung: Neumarkt, Salzburger Straße, zw. Zufahrt Parkplatz ADEG und Krzg. Maierhofstraße * Sie haben als Fußgänger überraschend die Fahrbahn betreten. Übertretung gemäß § 76(1) Straßenverkehrsordnung iVm § 20 VStG Es wird jedoch von der Verhängung einer Strafe abgesehen und Ihnen eine Ermahnung erteilt." Der Beschuldigte hat durc... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein überraschendes Betreten der Fahrbahn gemäß § 76 Abs 1 StVO ist dann anzunehmen, wenn andere Straßenbenützer nicht mehr in der Lage sind, ihr eigenes Verhalten danach zu richten (vgl Pürstl, StVO12, Anm 2 zu § 76). Im vorliegenden Fall hätte die Gegnerin laut Unfallgutachten aber selbst unter Berücksichtigung ihrer überhöhten Geschwindigkeit bei gehöriger Aufmerksamkeit und Reaktion (die Erkennbarkeitsdistanz betrug 35 bis 40 m) den Zusammenstoß vermeiden können. Der Beschul... mehr lesen...
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Sie haben am 17.03.2006 um 23.45 Uhr in Innsbruck, Andechsstraße Höhe Haus Nr 12, wie anlässlich einer Kontrolle festgestellt wurde, sich als Fußgänger vorschriftswidrig auf der Fahrbahn aufgehalten und der Anweisung eines Beamten, die Fahrbahn zu verlassen, nicht Folge geleistet.? Dem Beschuldigten wurde eine Übertretung nach § 76 Abs 1 StVO zur Last gelegt und wur... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber Folgendes vorgeworfen: ?Tatzeit: 10.10.2004, 12.50 Uhr Tatort: Innsbruck, auf der Herzog-Otto-Straße, auf Höhe der Ottoburg Der Beschuldigte, V. F. I., geb. XY, wohnhaft in 6561 Ischgl, hat 1. als Fußgänger nicht das vorhandene Straßenbankett benützt. Er stellte sich mitten auf den Fahrstreifen für den abströmenden Verkehr mit einem Stativ mit einem Fotoapparat auf. 2. die Anordnung eines Straßenaufsichtsorganes nicht be... mehr lesen...
Rechtssatz: War der Beschuldigte zur Zeit der Tat wegen Bewusstseinsstörung, wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit ? vorliegend Unterzuckerung des Beschuldigten verbunden mit Lenkunfähigkeit der Reaktionen ? unfähig, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder dieser Einsicht gemäß zu handeln, so ist er verwaltungsstrafrechtlich nicht verantwortlich. (Einstellung des Verfahrens) Schlagworte Fußgänger, rechtzeitige Benützung der Fahrbahn, Bewusstseinsstörung, Störung der Geistestät... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird dem Beschuldigten im Spruchpunkt a) zur Last gelegt, dass er ?....die vom Hallenbad in Kötschach, in Fahrtrichtung Ortszentrum führende Gemeindestraße benützt und sei als Fußgänger auf der Fahrbahn umhergesprungen und habe durch sein Verhalten den Fahrzeugverkehr behindert..." und damit § 76 Abs 1 StVO verletzt, so ist auszuführen, dass wesentliches Tatbestandsmerkmal dieser Bestimmung ist, dass Fußgänger die Fahrbahn überraschend betreten. Ein diese wesentlichen Sachverha... mehr lesen...
Rechtssatz: Hat der Beschuldigte im Tatzeitpunkt nicht die Absicht, einen Weg zu Fuß zurückzulegen, sondern hielt sich im Bereich des A-Platzes auf, um mit dem Meldungsleger ein Gespräch zu führen, so ist in seinem Fall nicht davon auszugehen, dass er als Fußgänger am Verkehr teilnahm. Somit verstieß er nicht gegen die Bestimmung des § 76 Abs 1 StVO, sondern hat er den Tatbestand des § 99 Abs 3 lit d StVO verwirklicht, demzufolge jede Benützung einer Straße zu verkehrsfremden Zwecken ohne ... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 16.4.1998 um 08:55 Uhr in S, M-platz gegenüber Haus Nr 4, im Bereich der dortigen Bushaltestelle, als Fußgänger vorschriftswidrig die Fahrbahn benützt, da er sich auf der Fahrbahn aufgehalten habe um eine Fahrzeuglenkerin zum Weiterfahren zu bewegen, obwohl er als Fußgänger den Gehsteig hätte benutzen müssen. Er habe dadurch § 76 Abs 1 der Straßenverkehrsordnung verletzt und wurde wegen dieser ... mehr lesen...
Rechtssatz: Wenn der Beschuldigte auf ein Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates verweist (vom 29.4.1997, UVS-3/4666/3-1997) in der ein Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 76 Abs 1 StVO gegen ihn wegen einer ähnlichen Angelegenheit - er überquerte die Fahrbahn, hielt an und regelte dabei den Verkehr - eingestellt wurde, dann ist darauf zu verweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof das Benützungsverbot der Fahrbahn für Fußgänger nunmehr enger sieht (vergleiche VwGH 29.5.1998, 95/02/04... mehr lesen...
Rechtssatz: Mit Straferkenntnis wurde der Berufungswerber schuldig erkannt, er habe "am 01.03.1998 um 14.30 Uhr als Fußgänger überraschend die Fahrbahn der N im Bereich der Liegenschaft N 7, Gemeinde L, betreten, wodurch ein auf der N fahrender PKW anhalten mußte." Dadurch habe er § 76 Abs.1 erster Satz zweiter Halbsatz "und" § 99 Abs.3 lit.a StVO übertreten. Der Berufungswerber bestreitet die Tat. Er sei nicht überraschend auf die Straße getreten, sondern habe von seinem Haus-Vorgarten de... mehr lesen...
Rechtssatz: Wer die Fahrbahn einer öffentlichen Straße als Fußgänger benützt, obwohl Gehweg oder Gehsteig örtlich vorhanden war, macht sich verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber gemäß § 21 Abs 1 VStG eine Ermahnung erteilt. Vorgeworfen wurde ihm, dass er als Fußgänger am 20 10 1993 gegen 11 15 Uhr in Breitenbrunn auf Höhe des Hauses Bruckergasse 43 nicht den Gehsteig benützt habe, indem er einen Schritt vom Gehsteig auf die Fahrbahn herabtrat, sodaß er sich mit einem Fuß auf dem Gehsteig und mit einem Fuß auf der Fahrbahn befand. Er habe dadurch § 76 Abs 1 StVO 1960 verletzt. In der Berufung wird vorgebra... mehr lesen...
Rechtssatz: Setzt ein Fußgänger einen Schritt vom Gehsteig auf die Fahrbahn, um ein herannahendes Fahrzeug zu beobachten, kann dies nicht dem Tatbestand des § 76 Abs 1 erster Satz, erster Halbsatz, StVO unterstellt werden. Die Vorschrift, daß Fußgänger auf Gehsteigen zu gehen haben, bedeutet, daß Fußgänger bei ihrer Fortbewegung im Sinne einer Entflechtung des Fahrzeug- und Fußgängerverkehrs nicht die Fahrbahn, sondern den Gehsteig zu benützen haben. Dabei ist in erster Linie an eine Beweg... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft xx hat gegen Frau H R das Straferkenntnis vom 27. Juli 1993, 3-*****-92, erlassen. Frau R wird darin zur Last gelegt, sie habe am 19. Mai 1992 um 09,00 Uhr im Ortsgebiet von M****** auf dem Parkplatz L*********** (sogenannter Melange-Parkplatz) die Straße mit öffentlichem Verkehr zu verkehrsfremden Zwecken benützt, indem sie eine freiwerdende Parklücke besetzte und dadurch einen bereits wartenden PKW-Lenker am Einparken hinderte. Unter Anwendung des §82 Abs7 iV... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Verweilen von Fußgängern auf der Fahrbahn, um eine Abstellfläche für ein erwartetes Fahrzeug freizuhalten, verstößt nicht gegen §82 Abs7 StVO, sondern gegen die in §76 enthaltenen Vorschriften über das Verhalten der Fußgänger. mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 76 Abs 1 StVO haben Fußgänger auf Gehsteigen oder Gehwegen zu gehen; sie dürfen nicht überraschend die Fahrbahn betreten. eine Übertretung dieser Bestimmung kann daher nur von solchen Personen begangen werden, die unter den dortigen Begriff "Fußgänger" fallen. "Fußgänger" im Sinn von § 76 Abs 1 StVO ist, wer einen Weg zu Fuß, losgelöst von jeder Verbindung mit Fortbewegungsmitteln irgendwelcher Art, zurücklegt. Eine solche Fußgängereigenschaft kommt aber Personen nicht ... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Tatbestandsmerkmal "Fußgänger" nach § 76 Abs 1 StVO liegt nicht vor, wenn die Fahrbahn nur betreten wird, um das Fahrzeug zu verlassen und sich unmittelbar zu dem ca.1 m davor auf der Fahrbahn stehenden Sicherheitswachebeamten zu begeben, um eine Auskunft einzuholen (ähnlich VwGH 29.6.1970, ZVR 1.971/77). Schlagworte Straßenverkehrsordnung Tatbestandsmerkmal Fußgänger mehr lesen...
Rechtssatz: Das Tatbestandsmerkmal "Fußgänger" nach § 76 Abs 1 StVO liegt nicht vor, wenn die Fahrbahn nur betreten wird, um das Fahrzeug zu verlassen und sich unmittelbar zu dem ca.1 m davor auf der Fahrbahn stehenden Sicherheitswachebeamten zu begeben, um eine Auskunft einzuholen (ähnlich VwGH 29.6.1970, ZVR 1.971/77). Schlagworte Straßenverkehrsordnung Tatbestandsmerkmal Fußgänger mehr lesen...
Rechtssatz: Betritt der Beschuldigte als Fußgänger knapp vor Herannahen eines PKW plötzlich die Fahrbahn, sodaß der Lenker seinen PKW stark abbremsen mußte um einen Unfall zu vermeiden und ging der Beschuldigte in der Folge etwa 20 Meter lang auf der Straßenmitte in Fahrtrichtung des genannten PKW's weiter und zwar derart, daß ein Vorbeifahren an ihm nicht möglich war, ist er verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Fußgänger, der die Fahrbahn quert, ohne auf den Verkehr zu achten, ist nicht nach §76 Abs1 StVO zu bestrafen. Im Bericht des Handelsausschusses zur späteren StVO (240 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates, 9. GP) heißt es zu der zitierten Bestimmung des §76 Abs1 StVO: "Es ... wurde vorgeschrieben, daß Fußgänger nicht überraschend vom Gehsteig auf die Fahrbahn treten dürfen, etwa um eine auf dem Gehsteig befindliche Fußgängergruppe zu überholen".... mehr lesen...
Die Berufung richtete sich zunächst nur gegen die Höhe der Strafe, wurde aber innerhalb der Berufungsfrist durch eine unterschriftslose, jedoch aufgrund des Absenders am Kuvert dem Berufungswerber zuordenbare Ergänzung auf Behauptung der unrichtigen rechtlichen Beurteilung seines Verhaltens erweitert. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall abgesehen werden, da eine solche weder beantragt wurde noch erforderlich war. Der Sachverhalt ist unbestritte... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Zusammenkunft mehrerer Menschen ist nur dann als Versammlung iSd Ges zu werten, wenn sie in der Absicht veranstaltet wird, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken zu bringen, sodaß eine gewisse Assoziation der Zusammengekommenen entsteht. Eine Versammlung ist das Zusammenkommen von Menschen zum gemeinsamen Zweck der Erörterung von Meinungen oder der Kundgabe von Meinungen an andere. Die beabsichtigte Dauer der Veranstaltung (fast 2 Monate!!)zeigt, daß keine Versammlung ... mehr lesen...
Begründung: Die Berufungswerberin wendet, nach Wiedergabe der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Ordnungsstörung ein, sie habe sich nicht sittenwidrig verhalten, sondern ein demokratisches Grundrecht, nämlich das Recht auf Demonstrations- und Kundgebungsfreiheit ausgeübt. Zum Beweis dafür, daß es sich um eine Kundgebung handelte, wird die neuerliche Einvernahme des Meldungslegers beantragt. Da die Abhaltung einer Kundgebung - ihrem Urteil nach gerade in diesem Fall -... mehr lesen...
Rechtssatz: Wer sich auf die Straße - auch auf die Fahrbahn einer Wohnstraße - setzt, um mutwillig den erlaubten Fahrzeugverkehr zu behindern, setzt ein Verhalten, welches bei jedem unbefangenen, mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen, das lebhafte Empfinden des Unerlaubten hervorruft. Schlagworte Ordnungsstörung, Fußgängerverkehr, Behinderung des öffentlichen Verkehrs mehr lesen...