RS UVS Salzburg 1999/09/30 3/10629/6-1999nu

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Veröffentlicht am 30.09.1999
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Rechtssatz

Wenn der Beschuldigte auf ein Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates verweist (vom 29.4.1997, UVS-3/4666/3-1997) in der ein Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 76 Abs 1 StVO gegen ihn wegen einer ähnlichen Angelegenheit - er überquerte die Fahrbahn, hielt an und regelte dabei den Verkehr - eingestellt wurde, dann ist darauf zu verweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof das Benützungsverbot der Fahrbahn für Fußgänger nunmehr enger sieht (vergleiche VwGH 29.5.1998, 95/02/0438). Nach früherer Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof eine Person nur dann als Fußgänger im Sinn des § 76 StVO angesehen, wenn er zum Zweck der Fortbewegung die Fahrbahn benutzte, nicht aber bei bloßem Verweilen auf dieser (zB bei Demonstrationen). Nunmehr wird auch das bloße Verweilen auf der Fahrbahn (hier um sich eine quasi amtliche Stellung anzumaßen) - soweit es nicht auf Grund anderer Bestimmungen (insbes des § 76 Abs 2 bis 10 StVO) gestattet ist - als Verstoß gegen das Gebot des § 76 Abs 1 StVO angesehen (vgl VwGH aaO). Der Beschuldigte hat aber die Fahrbahn zu keinem vom Gesetz erlaubten Zweck betreten. Die angelastete Verwaltungsübertretung war daher als erwiesen anzusehen.

Schlagworte
Verweilen auf der Fahrbahn, Fußgänger
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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