RS UVS Salzburg 1994/06/08 3/1621/3-94

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Veröffentlicht am 08.06.1994
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Rechtssatz

Gemäß § 76 Abs 1 StVO haben Fußgänger auf Gehsteigen oder Gehwegen zu

gehen; sie dürfen nicht überraschend die Fahrbahn betreten. eine Übertretung dieser Bestimmung kann daher nur von solchen Personen begangen werden, die unter den dortigen Begriff "Fußgänger" fallen. "Fußgänger" im Sinn von § 76 Abs 1 StVO ist, wer einen Weg zu Fuß, losgelöst von jeder Verbindung mit Fortbewegungsmitteln irgendwelcher

Art, zurücklegt. Eine solche Fußgängereigenschaft kommt aber Personen

nicht zu, die sich nicht um der Fortbewegung willen, sondern zur erreichung eines anderen Zweckes auf der Fahrbahn aufhalten. Jemand der eine Fahrbahn nur deswegen betreten hat, um eine dort befindliche

Verkehrssicherungseinrichtung (wenn auch rechtswidrig) zu verändern und nicht um sich auf der Fahrbahn "fortzubewegen" ist kein "Fußgänger" im Sinn des § 76 Abs 1 StVO.

Schlagworte
Straßenverkehr; Fußgängerbegriff
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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