TE UVS Tirol 2005/11/30 2005/22/2714-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.11.2005
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Franz Triendl über die Berufung des Herrn F. I. V., geb. XY, 6561 Ischgl, vertreten durch RAe L. und L., 6500 Landeck, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 22.09.2005, Zl VK-34893-2004, wegen Übertretungen nach der StVO nach öffentlicher, mündlicher Verhandlung wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Geldstrafen, das sind insgesamt Euro 44,00 (Euro 14,00 zu Faktum 1. und Euro 30,00 zu Faktum 2.), zu bezahlen.

 

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird wie folgt abgeändert:

 

Bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG) hat es nach Anführung der Tatzeit und des Tatortes wie folgt zu lauten:

 

?Der Beschuldigte, V. F. I., geb. XY, wohnhaft in 6561 Ischgl, hat unmittelbar vor Beginn des Festumzuges im Rahmen der Festveranstaltung ?100 Jahre Tiroler Bauernbund"

 

1. als Fußgänger nicht den äußersten Fahrbahnrand benützt. Er stellte sich mitten auf den in Fahrtrichtung Süden führenden Fahrstreifen, der für den aus der Veranstaltung abströmenden Verkehr freigehalten wurde, mit einem Stativ samt Fotoapparat auf.

1. die Anordnung eines Straßenaufsichtsorganes, den in Fahrtrichtung Süden führenden Fahrstreifen, der für den aus der Veranstaltung abströmenden Verkehr freigehalten wurde, zu verlassen, nicht befolgt, obwohl dies ohne Gefährdung von Personen und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre.?

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber

Folgendes vorgeworfen:

 

?Tatzeit: 10.10.2004, 12.50 Uhr

Tatort: Innsbruck, auf der Herzog-Otto-Straße, auf Höhe der Ottoburg

 

Der Beschuldigte, V. F. I., geb. XY, wohnhaft in 6561 Ischgl, hat

 

1. als Fußgänger nicht das vorhandene Straßenbankett benützt. Er stellte sich mitten auf den Fahrstreifen für den abströmenden Verkehr mit einem Stativ mit einem Fotoapparat auf.

2. die Anordnung eines Straßenaufsichtsorganes nicht befolgt, obwohl dies ohne Gefährdung von Personen und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre.?

 

Der Berufungswerber habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1. § 76 Abs 1, zweiter Satz, erster Halbsatz und § 99 Abs 3 lit a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960)

2. § 97 Abs 4 erster Satz und § 99 Abs 3 lit j Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960)

 

Über ihn wurde zu Faktum 1. gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 70,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) und zu Faktum 2. gemäß § 99 Abs 3 lit j StVO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 150,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) verhängt.

 

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Berufungswerber rechtzeitig Berufung und brachte darin vor wie folgt:

 

?Das obangeführte Straferkenntnis wird seinem gesamten Inhalte nach angefochten, weil das durchgeführte Verfahren mangelhaft geblieben ist, der Sachverhalt rechtlich falsch beurteilt wurde und darüberhinaus die Begründung völlig unzureichend und nicht nachvollziehbar ist.

 

Im einzelnen wird wie folgt ausgeführt:

 

Ob und inwieweit der Beschuldigte der Aufforderung des Polizeibeamten Folge geleistet hat, mag als Frage der Beweiswürdigung verbleiben. Der Beschuldigte hält aber seine Angaben, wie in seiner schriftlichen Rechtfertigung vom 15.11.2004 vorgetragen, aufrecht.

 

Unabhängig davon aber wurde der Sachverhalt rechtlich falsch beurteilt.

Voraussetzung für die Erfüllung des Tatbildes nach § 97 Abs 4 1. Satz StVO ist, dass eine Notwendigkeit zur Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des sich bewegenden oder ruhenden Verkehrs besteht (wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des sich .....).

Für derartige Weisungen im Sinne des § 97 Abs 4 StVO sind somit Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Fließverkehrs Voraussetzung.

Wenn aber ein Straßenzug wegen eines Umzuges für den Verkehr gesperrt ist, kann schon begrifflich das Tatbild nach § 97 Abs 4 StVO nicht erfüllt werden. Der Beschuldigte hat hiezu vorgebracht, dass er schon auf seiner Fahrt von Ischgl nach Innsbruck im Verkehrsfunk die Durchsage gehört hat, wonach im Umzugsbereich die Straßen für den Verkehr gesperrt sind. Der Beschuldigte konnte daher der berechtigten Annahme sein, dass der Verkehr in jenem Bereich, wo der Beschuldigte mit seinem Fotostativ gestanden ist, für den Verkehr gesperrt war. Tatsächlich hat sich dann für den Beschuldigten an Ort und Stelle folgendes Bild gezeigt:

 

Bei der Ottoburg wurde der in Richtung Osten fahrende Verkehr von der Herzog-Otto-Straße abgeleitet und nach links über die Innbrücke umgeleitet. In umgekehrter Richtung vom Konkurshaus in Richtung Westen waren Umzugswägen aufgestellt und herrschte aus diesem Grunde auch aus der entgegengesetzten Richtung kein Verkehr bzw war auch aus dieser Richtung die Straße für den Verkehr gesperrt.

 

Vom Beschuldigten wird der Rechtsstandpunkt vertreten, dass es in rechtlicher Hinsicht nicht entscheidend ist, ob zum Tatzeitpunkt tatsächlich Fahrzeuge den Veranstaltungsraum aus Richtung Osten kommend verlassen haben, sondern dass vielmehr entscheidend ist, ob aufgrund der erlassenen Verordnung der Tatort zum Tatzeitpunkt für den Verkehr gesperrt war oder nicht.

Zu diesem Beweisthema hat der Beschuldigte im erstinstanzlichen Verfahren die Einholung des entsprechenden Verordnungsaktes beantragt, aus dem ersichtlich ist, ob, wo und ab welchem Zeitpunkt die Herzog-Otto-Straße auf Höhe der Ottoburg für den öffentlichen Verkehr gesperrt war.

Diesem Beweisantrag hat die Erstbehörde nicht entsprochen, sodass das Verfahren mangelhaft geblieben ist und der Beschuldigte im Rahmen dieser- Berufung diesen Beweisantrag hiemit wiederholt.

 

Geht man davon aus, dass zum Tatzeitpunkt der Tatort für den öffentlichen Verkehr infolge eines Umzuges wegen einer Jubiläumsveranstaltung des Bauernbundes gesperrt war, dann ist auch der Vorwurf nach § 76 Abs 1 StVO nicht gerechtfertigt. Die Straßenverkehrsordnung, sohin die Bestimmungen nach § 97 und § 76 der Straßenverkehrsordnung gelten gem § 1 StVO für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Für Straßen ohne öffentlichem Verkehr gilt die Straßenverkehrsordnung nur insoweit, als andere Rechtsvorschriften oder die Straßenerhalter nichts anderes bestimmen, wobei sich jedoch Befugnisse der Behörden und Organe der Straßenaufsicht auf diese Straßen nicht erstrecken.

Im gegenständlichen Fall war die Straße im Bereich des Tatortes für den öffentlichen Verkehr gesperrt.

 

Der Beschuldigte stellt daher den Antrag, der gegenständlichen Berufung Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.?

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erst- und zweitinstanzlichen Akt, weiters durch Einvernahme des Zeugen RI M. P., Verkehrsinspektion Wilten, anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 30.11.2005. Im zweitinstanzlichen Verfahren wurden diverse Unterlagen in Bezug auf die Festveranstaltung ?100 Jahre Tiroler Bauernbund? eingeholt (zwei Verordnungen ? des Stadtmagistrates Innsbruck und des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck ? zur Verkehrsregelung, die Festbroschüre, der veranstaltungs-rechtliche Genehmigungsbescheid samt Beilagen) und Auszüge aus dem tiris vom 10.11.2005.

 

Zur öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 30.11.2005 ist der Berufungswerber nicht erschienen. Er ließ sich durch seinen Rechtsbeistand vertreten.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat wie folgt erwogen:

 

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht folgender, entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen fest:

 

Im Zusammenhang mit der Festveranstaltung ?100 Jahre Tiroler Bauernbund? wurden behördlicherseits diverse Maßnahmen zur Verkehrsregelung getroffen (vgl etwa die Verordnungen des Stadtmagistrates Innsbruck und des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck vom 28.09.2004 oder den veranstaltungsrechtlichen Genehmigungsbescheid des Stadtmagistrates Innsbruck vom 05.10.2004 samt Beilagen). Im Bereich Herzog-Otto-Straße/ Kreuzung zur Herzog-Friedrich-Straße (auf der Höhe der Ottoburg) lag die Regelung der Verkehrspolizei (§ 94b Abs 1 lit a StVO) in den Händen des Meldungslegers RI M. P. Dabei wurde er noch von zwei Feuerwehrmännern unterstützt.

 

Die Situation im Bereich des Tatortes stellte sich so dar, dass vom Innrain kommend Richtung Herzog-Otto-Straße bei der Kreuzung zur Herzog-Friedrich-Straße der Verkehr mittels Scherengittern gesperrt war, um ein Einfahren in den Veranstaltungsbereich (in die Herzog-Otto-Straße) aus dieser Richtung zu unterbinden. Der gesamte vom Innrain Richtung Norden kommende Verkehr wurde über die Innbrücke, der gesamte von der Innbrücke kommende Verkehr über den Innrain weitergeleitet. Um nun dem sich noch im Veranstaltungsbereich befindlichen Verkehr ein Ausfahren aus diesem Bereich zu ermöglichen, wurde jener Fahrstreifen der Herzog-Otto-Straße im Bereich der Ottoburg seitens der Verkehrspolizei freigehalten, der Richtung Süden (also Richtung Innrain) führt.

 

Der Berufungswerber stellte sich mit einem Stativ samt Fotoapparat in etwa auf Höhe der Ottoburg mitten auf diesen Fahrstreifen. Er behinderte dadurch den aus dem Veranstaltungsbereich ausfahrenden Verkehr. Nachdem er bereits seitens eines Feuerwehrmannes aufgefordert wurde, zur Seite zu gehen, um Fahrzeuge vorbeizulassen, forderte ihn der Meldungsleger mindestens zweimal auf, diesen Fahrstreifen zu verlassen und sich an den Fahrbahnrand zu stellen. Nachdem der Berufungswerber diesen Aufforderungen nicht nachkam, nahm der Meldungsleger das Stativ samt Fotoapparat und stellte dieses ca 5 m weiter hinten (Richtung Kreuzungsbereich mit der Innbrücke) auf. Erst ab diesem Zeitpunkt verließ der Berufungswerber den Fahrstreifen.

 

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der Anzeige des Meldungslegers vom 11.10.2004, seiner ergänzenden Stellungnahme vom 03.12.2004 sowie seiner Einvernahme anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 30.11.2005. Für die Behörde besteht keine Veranlassung, die Richtigkeit der Anzeige sowie die Angaben des Meldungslegers in Zweifel zu ziehen. Der Meldungsleger hat bei seiner Einvernahme einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen und erweckte in keiner Phase der Einvernahme den Anschein, den Berufungswerber in irgendeiner Art und Weise ungerechtfertigt belasten zu wollen. Es wäre auch unerfindlich, welche Umstände diesen veranlasst haben sollten, den Berufungswerber in derart konkreter Weise falsch zu beschuldigen, zumal er im Falle einer bewusst falschen Anzeigenerstattung bzw. einer unrichtigen Zeugenaussage mit erheblichen disziplinären und auch strafrechtlichen Folgen rechnen müsste. Schließlich ist es dem Meldungsleger als Organ der Straßenaufsicht zuzubilligen, dass er verwaltungsstrafrechtlich relevante Sachverhalte richtig und vollständig wahrzunehmen und wiederzugeben vermag.

 

Der Berufungswerber ist seinerseits nicht zur mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol erschienen. Seinem schriftlichen Vorbringen, er wäre der Aufforderung des Meldungslegers, den Fahrstreifen zu verlassen, sofort nachgekommen, wird kein Glauben geschenkt. Allein das Verhalten des Berufungswerbers im Anschluss an die gegenständliche Amtshandlung bestätigt diese Annahme. Selbst nach Bekanntgabe der Dienstnummer (dazu wäre der Meldungsleger zu diesem Zeitpunkt gar nicht verpflichtet gewesen) verweigerte der Berufungswerber nämlich dem Meldungsleger die Bekanntgabe seiner Identität (was schlussendlich zur Festnahme führte) und bringt dieses Verhalten sein zumindest angespanntes Verhältnis zu Organen der öffentlichen Sicherheit zum Ausdruck.

 

In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

Nach § 76 Abs 1 StVO haben Fußgänger, auch wenn sie Kinderwagen oder Rollstühle schieben oder ziehen, auf Gehsteigen oder Gehwegen zu gehen; sie dürfen nicht überraschend die Fahrbahn betreten. Sind Gehsteige oder Gehwege nicht vorhanden, so haben Fußgänger das Straßenbankett und, wenn auch dieses fehlt, den äußersten Fahrbahnrand zu benützen; hiebei haben sie auf Freilandstraßen, außer im Falle der Unzumutbarkeit, auf dem linken Straßenbankett (auf dem linken Fahrbahnrand) zu gehen. Benützer von selbstfahrenden Rollstühlen dürfen Gehsteige, Gehwege und Fußgängerzonen in Schrittgeschwindigkeit befahren.

Die Organe der Straßenaufsicht sowie die nach Abs 3 betrauten Organe sind gemäß § 97 Abs 4 StVO, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs erfordert, berechtigt, einzelnen Straßenbenützern für den Einzelfall Anordnungen für die Benützung der Straße zu erteilen, und zwar auch solche, die von den sonstigen diesbezüglichen Bestimmungen abweichen. Diese Anordnungen dürfen

a) nur gegeben werden, wenn ihre Befolgung ohne Gefährdung von Personen und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist,

b) nur befolgt werden, wenn dies ohne Gefährdung von Personen und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist.

 

Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist nach § 99 Abs 3 lit a und j StVO mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer nach lit a als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses  Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist und wer nach lit j in anderer als der in lit a bis h sowie in den Abs 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c und 4 bezeichneten Weise Gebote, Verbote oder Beschränkungen sowie Auflagen, Bedingungen oder Fristen in Bescheiden nicht beachtet.

 

Der Beschuldigte hat sohin jedenfalls den objektiven Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen erfüllt.

 

Was die subjektive Tatseite betrifft, ist anzuführen, dass gemäß § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines ?Ungehorsamsdeliktes? ? als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt ? tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist dem Berufungswerber jedoch nicht gelungen. Vielmehr hat er vorsätzlich gehandelt, hat er doch den Fahrstreifen erst nach mehrfacher Aufforderung durch Angehörige des Ordnungsdienstes (Feuerwehr) bzw. des Meldungslegers verlassen.

 

Somit liegt entgegen dem Vorbringen des Berufungswerbers der Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen in objektiver und subjektiver Weise vor.

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Angaben zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen hat der Berufungswerber nicht gemacht, weshalb insofern nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Einschätzung vorzunehmen war. Dabei war mangels gegenteiliger Anhaltspunkte zumindest von einer durchschnittlichen Vermögensausstattung und Einkommenssituation auszugehen. Beim Verschuldensgrad wird von Vorsatz ausgegangen. Der Unrechtsgehalt der Taten ist nicht unerheblich. So dient § 76 Abs 1 StVO der Verkehrssicherheit und soll § 97 Abs 4 StVO sicherstellen, dass den Anordnungen der Organe der Straßenaufsicht Folge geleistet wird. Zum Faktum 2. war erschwerend zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber mehrfach aufgefordert wurde, an den Fahrbahnrand zu gehen und er den Fahrstreifen erst verließ, als der Meldungsleger das Stativ samt Fotoapparat ca 5 m weiter hinten (Richtung Kreuzungsbereich mit der Innbrücke) aufstellte. Mildernd war zu werten, dass der Berufungswerber zumindest bei der Bezirkshauptmannschaft Landeck nicht strafvorgemerkt aufscheint.

 

Aufgrund dieser Strafzumessungskriterien erscheinen die über den Berufungswerber verhängten Geldstrafen in der Höhe von Euro 70 (zu Faktum 1.) und Euro 150 (zu Faktum 2.) im Hinblick auf den gesetzlichen Strafrahmen von bis zu Euro 726,00 keinesfalls unangemessen hoch und lassen sich auch mit dem Milderungsgrund der Unbescholtenheit in Einklang bringen.

 

Der Berufung kommt sohin keine Berechtigung zu und war diese spruchgemäß abzuweisen. Dabei hatte jedoch eine geringfügige Modifikation des Schuldspruches hinsichtlich der als erwiesen angenommenen Taten zu erfolgen. Die Befugnis der Berufungsbehörde dazu hat sich aus dem gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden § 66 Abs 4 AVG ergeben.

Schlagworte
unmittelbar, vor, Beginn, des, Festumzuges, Fußgänger, nicht, vorhandene, Straßenbankett, benützt, stellt, sich, mitten, auf, dem, Fahrstreifen, mit, einem, Stativ, mit, einem, Fotoapparat, auf, die, Anordnung, eines, Straßenaufsichtsorganes, nicht, befolgt
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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