Das Tatbestandsmerkmal "Fußgänger" nach § 76 Abs 1 StVO liegt nicht vor, wenn die Fahrbahn nur betreten wird, um das Fahrzeug zu verlassen und sich unmittelbar zu dem ca.1 m davor auf der Fahrbahn stehenden Sicherheitswachebeamten zu begeben, um eine Auskunft einzuholen (ähnlich VwGH 29.6.1970, ZVR 1.971/77).