RS UVS Stmk 1993/12/14 UVS 30.5-17

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Veröffentlicht am 14.12.1993
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Rechtssatz

Das Tatbestandsmerkmal "Fußgänger" nach § 76 Abs 1 StVO liegt nicht vor, wenn die Fahrbahn nur betreten wird, um das Fahrzeug zu verlassen und sich unmittelbar zu dem ca.1 m davor auf der Fahrbahn stehenden Sicherheitswachebeamten zu begeben, um eine Auskunft einzuholen (ähnlich VwGH 29.6.1970, ZVR 1.971/77).

Schlagworte
Straßenverkehrsordnung Tatbestandsmerkmal Fußgänger
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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