Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
1991 - AVG, BGBlNr 51, Folge gegeben und das erstinstanzliche
Straferkenntnis
aufgehoben.
Gemäß §45 Abs1 Z3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBlNr 52, wird die Einstellung des Strafverfahrens verfügt.
Die Bezirkshauptmannschaft xx hat gegen Frau H R das Straferkenntnis vom 27. Juli 1993, 3-*****-92, erlassen. Frau R wird darin zur Last gelegt, sie habe am 19. Mai 1992 um 09,00 Uhr im Ortsgebiet von M****** auf dem Parkplatz
L*********** (sogenannter Melange-Parkplatz) die Straße mit öffentlichem Verkehr
zu verkehrsfremden Zwecken benützt, indem sie eine freiwerdende Parklücke
besetzte und dadurch einen bereits wartenden PKW-Lenker am Einparken hinderte.
Unter Anwendung des §82 Abs7 iVm §99 Abs3 litd StVO 1960 hat die Bezirkshauptmannschaft eine Geldstrafe in Höhe von S 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) ausgesprochen. Gemäß §64 Abs2 VStG wurden als
Kostenbeitrag 10 % der verhängten Geldstrafe, somit S 30,-- vorgeschrieben.
Gegen diese Entscheidung hat die Beschuldigte rechtzeitig berufen und das Tatgeschehen in Frage gestellt.
Ohne auf das Berufungsvorbringen inhaltlich näher einzugehen, ist seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates für das Land NÖ als Berufungsbehörde
in
rechtlicher Hinsicht auszuführen:
Entgegen der Anlastung seitens der Bezirkshauptmannschaft verstößt das Verweilen
von Fußgängern auf der Fahrbahn, um eine Abstellfläche für ein erwartetes
Fahrzeug freizuhalten, nicht dem §82 Abs7 StVO 1960, sondern den im §76 StVO
1960 enthaltenen Vorschriften über das Verhalten der Fußgänger, insbesondere
gegen die Vorschriften der Absätze 1 und 5 dieser Gesetzesbestimmung (vgl Benes-Mesiner, Kommentar zur Straßenverkehrsordnung, 8. Auflage, Seite 831, Punkt 18).
Da sich aber der in §76 Abs1 bzw 5 StVO 1960 enthaltene Tatvorwurf verbal vom
Tatvorwurf des §82 Abs7 StVO 1960 erheblich unterscheidet, und daß von der Bezirkshauptmannschaft dargestellte Tatgeschehen nicht ohne weiteres der
relevanten Gesetzesbestimmung des §76 StVO 1960 zugeordnet werden kann, ist es
der Berufungsbehörde verwehrt, den von der Bezirkshauptmannschaft ausgesprochenen Tatvorwurf unter Richtigstellung der angewandten Gesetzesbestimmung auszuwechseln.
Gemäß §45 Abs1 Z3 VStG ist seitens der Berufungsbehörde vielmehr von der
Fortführung des Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung desselben zu
verfügen, weil im Gegenstand Verfolgungsverjährung eingetreten ist.