TE UVS Niederösterreich 1994/10/10 Senat-PL-93-110

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Veröffentlicht am 10.10.1994
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Spruch

Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

1991 - AVG, BGBlNr 51, Folge gegeben und das erstinstanzliche

Straferkenntnis

aufgehoben.

 

Gemäß §45 Abs1 Z3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBlNr 52, wird die Einstellung des Strafverfahrens verfügt.

Text

Die Bezirkshauptmannschaft xx hat gegen Frau H R das Straferkenntnis vom 27. Juli 1993, 3-*****-92, erlassen. Frau R wird darin zur Last gelegt, sie habe am 19. Mai 1992 um 09,00 Uhr im Ortsgebiet von M****** auf dem Parkplatz

L*********** (sogenannter Melange-Parkplatz) die Straße mit öffentlichem Verkehr

zu verkehrsfremden Zwecken benützt, indem sie eine freiwerdende Parklücke

besetzte und dadurch einen bereits wartenden PKW-Lenker am Einparken hinderte.

 

Unter Anwendung des §82 Abs7 iVm §99 Abs3 litd StVO 1960 hat die Bezirkshauptmannschaft eine Geldstrafe in Höhe von S 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) ausgesprochen. Gemäß §64 Abs2 VStG wurden als

Kostenbeitrag 10 % der verhängten Geldstrafe, somit S 30,-- vorgeschrieben.

 

Gegen diese Entscheidung hat die Beschuldigte rechtzeitig berufen und das Tatgeschehen in Frage gestellt.

 

Ohne auf das Berufungsvorbringen inhaltlich näher einzugehen, ist seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates für das Land NÖ als Berufungsbehörde

in

rechtlicher Hinsicht auszuführen:

 

Entgegen der Anlastung seitens der Bezirkshauptmannschaft verstößt das Verweilen

von Fußgängern auf der Fahrbahn, um eine Abstellfläche für ein erwartetes

Fahrzeug freizuhalten, nicht dem §82 Abs7 StVO 1960, sondern den im §76 StVO

1960 enthaltenen Vorschriften über das Verhalten der Fußgänger, insbesondere

gegen die Vorschriften der Absätze 1 und 5 dieser Gesetzesbestimmung (vgl Benes-Mesiner, Kommentar zur Straßenverkehrsordnung, 8. Auflage, Seite 831, Punkt 18).

 

Da sich aber der in §76 Abs1 bzw 5 StVO 1960 enthaltene Tatvorwurf verbal vom

Tatvorwurf des §82 Abs7 StVO 1960 erheblich unterscheidet, und daß von der Bezirkshauptmannschaft dargestellte Tatgeschehen nicht ohne weiteres der

relevanten Gesetzesbestimmung des §76 StVO 1960 zugeordnet werden kann, ist es

der Berufungsbehörde verwehrt, den von der Bezirkshauptmannschaft ausgesprochenen Tatvorwurf unter Richtigstellung der angewandten Gesetzesbestimmung auszuwechseln.

 

Gemäß §45 Abs1 Z3 VStG ist seitens der Berufungsbehörde vielmehr von der

Fortführung des Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung desselben zu

verfügen, weil im Gegenstand Verfolgungsverjährung eingetreten ist.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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