War der Beschuldigte zur Zeit der Tat wegen Bewusstseinsstörung, wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit ? vorliegend Unterzuckerung des Beschuldigten verbunden mit Lenkunfähigkeit der Reaktionen ? unfähig, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder dieser Einsicht gemäß zu handeln, so ist er verwaltungsstrafrechtlich nicht verantwortlich. (Einstellung des Verfahrens)