TE UVS Salzburg 2009/02/16 3/17798/3-2009nu

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Veröffentlicht am 16.02.2009
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg erlässt durch das Einzelmitglied Mag. Peter Nußbaumer über die Berufung von Herrn Michael R., O. 4, S., vertreten durch die I. & Partner Rechtsanwälte OEG, N., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 28.5.2008, Zahl 30308-369/21784-2008, folgendes

Erkenntnis:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG wird der Berufung Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben; das Verwaltungsstrafverfahren wird gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Bescheid wird dem Beschuldigten Folgendes

vorgeworfen:

"Angaben zur Tat:

Zeit der Begehung: 05.02.2008, 18:03 Uhr

Ort der Begehung: Neumarkt, Salzburger Straße, zw. Zufahrt

Parkplatz ADEG und Krzg. Maierhofstraße

* Sie haben als Fußgänger überraschend die Fahrbahn betreten.

 

Übertretung gemäß § 76(1) Straßenverkehrsordnung iVm § 20 VStG

Es wird jedoch von der Verhängung einer Strafe abgesehen und Ihnen eine Ermahnung erteilt."

 

Der Beschuldigte hat durch seine ausgewiesenen Vertreterin hiergegen rechtzeitig schriftliche Berufung eingebracht und dabei ein überraschendes Betreten der Fahrbahn bestritten. Das Überqueren der zwei Fahrstreifen aufweisenden Fahrbahn durch den Beschuldigten habe mehrere Sekunden in Anspruch genommen und sei der Beschuldigte als Fußgänger während dieser Zeitspanne für annähernde PKW-Lenker bzw. andere Verkehrsteilnehmer ersichtlich gewesen. Ein aufmerksamer PKW Lenker hätte bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt durch bloße Verringerung der Geschwindigkeit dem Beschuldigten das gefahrlose Überqueren des restlichen Fahrbahnteiles ermöglichen können.

 

Das Bezirksgericht Neumarkt a.W. hat das unfalltechnische Gutachten aus dem Strafverfahren gegen die Lenkerin des Fahrzeuges, mit welchem der Beschuldigte am 5.2.2008 kollidierte, zur Verfügung gestellt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg hat hierzu gemäß § 51c VStG durch ein Einzelmitglied erwogen:

 

Laut Unfallanalyse hat sich das tatgegenständliche Geschehen wie folgt abgespielt:

Der Beschuldigte befand sich am 5.2.2008 um 18:03 Uhr in 5202 Neumarkt am Wallersee, Salzburger Straße, auf der linken Straßenseite (stadtauswärts gesehen) zwischen der Zufahrt zum Parkplatz des ADEG Marktes und der Kreuzung zur Maierhofstraße - unmittelbar nach dem Ende der dortigen 30-km/h-Zone. Es herrschte kein Tageslicht mehr; die Straßenbeleuchtung gab mäßiges Licht. Der Beschuldigte sah auf der gegenüberliegenden Seite zwei Freunde und begann die Straße in deren Richtung überqueren. Er hat die Fahrbahn betreten, ohne ein herannahendes Fahrzeug zu bemerken, und ist in normalem Gehtempo gegangen. Währenddessen näherte sich mit 40 bis 50 km/h aus dem Stadtzentrum kommend eine PKW-Lenkerin, welche den dunkel gekleideten Beschuldigten ebenfalls nicht rechtzeitig sah. Der Beschuldigte wurde ca in Mitte der zweiten Fahrbahnhälfte vom gegnerischen PKW erfasst und kam nach ca 20 m - erheblich verletzt - zum Liegen.

 

Rechtlich ist auszuführen:

Gemäß § 76 Abs 1 StVO dürfen Fußgänger die Fahrbahn nicht überraschend betreten.

 

Gemäß § 76 Abs 5 StVO haben Fußgänger die Fahrbahn in angemessener Eile zu überqueren. Außerhalb von Schutzwegen haben sie den kürzesten Weg zu wählen; hiebei dürfen sie den Fahrzeugverkehr nicht behindern.

 

Ein überraschendes Betreten der Fahrbahn gemäß § 76 Abs 1 StVO ist dann anzunehmen, wenn andere Straßenbenützer nicht mehr in der Lage sind, ihr eigenes Verhalten danach zu richten (vgl Pürstl, StVO12, Anm 2 zu § 76). Im vorliegenden Fall hätte die Gegnerin lt Unfallgutachten aber selbst unter Berücksichtigung ihrer überhöhten Geschwindigkeit bei gehöriger Aufmerksamkeit und Reaktion (die Erkennbarkeitsdistanz betrug 35 bis 40 m) den Zusammenstoß vermeiden können. Der Beschuldigte hatte bis zum Zusammenstoß drei Viertel der 6 m breiten Fahrbahn in leicht schräger Richtung in einer Zeitspanne von 2 bis 3,5 Sekunden gequert. In dieser Situation kann nicht mehr von einem überraschenden Betreten der Fahrbahn gesprochen werden.

 

Damit war dem Beschuldigten aber nicht eine Übertretung gemäß § 76 Abs 1 StVO, sondern eine solche gemäß § 76 Abs 5 StVO, wonach Fußgänger beim Überqueren der Fahrbahn den Fahrzeugverkehr nicht behindern dürfen, anzulasten. Eine solche Tat wurde aber gegenständlich nicht zum Vorwurf gemacht.

Das Verwaltungsstrafverfahren war daher gemäß § 45 Abs 2 VStG einzustellen.

Schlagworte
Fahrbahnüberquerung, Betretung der Fahrbahn, Fußgänger, überraschendes Betreten
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2009
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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