RS UVS Vorarlberg 1992/01/08 1-113/91

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Veröffentlicht am 08.01.1992
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Rechtssatz

Ein Fußgänger, der die Fahrbahn quert, ohne auf den Verkehr zu achten, ist nicht nach §76 Abs1 StVO zu bestrafen. Im Bericht des Handelsausschusses zur späteren StVO (240 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates, 9. GP) heißt es zu der zitierten Bestimmung des §76 Abs1 StVO: "Es ... wurde vorgeschrieben, daß Fußgänger nicht überraschend vom Gehsteig auf die Fahrbahn treten dürfen, etwa um eine auf dem Gehsteig befindliche Fußgängergruppe zu überholen". Daraus läßt sich ableiten, daß hier das "Betreten" als selbständige Handlung, nicht jedoch als Einleitungshandlung zum Überqueren einer Fahrbahn gemeint ist (siehe dazu Dittrich - Veit - Veit, Straßenverkehrsordnung II, RZ 18 zu §76 StVO).

Schlagworte
Rechtswidriges Überqueren der Fahrbahn durch Fußgänger, Betreten der Fahrbahn
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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