Hat der Beschuldigte im Tatzeitpunkt nicht die Absicht, einen Weg zu Fuß zurückzulegen, sondern hielt sich im Bereich des A-Platzes auf, um mit dem Meldungsleger ein Gespräch zu führen, so ist in seinem Fall nicht davon auszugehen, dass er als Fußgänger am Verkehr teilnahm. Somit verstieß er nicht gegen die Bestimmung des § 76 Abs 1 StVO, sondern hat er den Tatbestand des § 99 Abs 3 lit d StVO verwirklicht, demzufolge jede Benützung einer Straße zu verkehrsfremden Zwecken ohne Bewilligung verboten ist, sofern das Gesetz für ein solches Verhalten nicht einen eigenen Straftatbestand vorsieht. Aus diesem Grund war der Beschuldigte exkulpiert. (Teilweise Einstellung des Verfahrens)