RS UVS Kärnten 1993/10/20 KUVS-1453/3/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.1993
beobachten
merken
Rechtssatz

Betritt der Beschuldigte als Fußgänger knapp vor Herannahen eines PKW plötzlich die Fahrbahn, sodaß der Lenker seinen PKW stark abbremsen mußte um einen Unfall zu vermeiden und ging der Beschuldigte in der Folge etwa 20 Meter lang auf der Straßenmitte in Fahrtrichtung des genannten PKW's weiter und zwar derart, daß ein Vorbeifahren an ihm nicht möglich war, ist er verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten