Betritt der Beschuldigte als Fußgänger knapp vor Herannahen eines PKW plötzlich die Fahrbahn, sodaß der Lenker seinen PKW stark abbremsen mußte um einen Unfall zu vermeiden und ging der Beschuldigte in der Folge etwa 20 Meter lang auf der Straßenmitte in Fahrtrichtung des genannten PKW's weiter und zwar derart, daß ein Vorbeifahren an ihm nicht möglich war, ist er verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.