Der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf vom 20.03.2008, Zl. 300-3933-2007, lautet: Sie sind am 04.10.2007 um 17.33 Uhr als Lenker des PKW, polizeil. Kennzeichen *** in Jennersdorf, auf der Gemeindestraße Weidengasse Höhe Wohnblock Weidengasse 10, obwohl es die Verkehrssicherheit aufgrund des Gegenverkehrs erforderte, nicht am rechten Fahrbahnrand gefahren, sodass der Lenker des entgegenkommenden Kraftfahrzeuges auf die Wiese-Grünfläche... mehr lesen...
Rechtssatz: Wenn ein Lenker infolge eines Schleudermanövers auf die linke Fahrbahnseite gerät, liegt keine Übertretung nach § 7 Abs. 2 StVO vor. Schlagworte Schleudermanöver, linke Fahrbahnseite mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Schleudern in die Gegenfahrbahn ist nicht als Verstoß nach § 7 StVO subsumierbar. mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 02.09.2004, Zl VK-5245-2004, wurde Herrn A. C. A. P., D-M., folgender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Fahrzeug: Personenkraftwagen, XY (D) 1. Sie haben am 08.03.2004 um 15.24 Uhr in Wörgl auf der A 12 Inntalautobahn bei km 19,50 in Fahrtrichtung Osten die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 25 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu ihren Gun... mehr lesen...
Rechtssatz: Vom Lenker einer Zugmaschine muss bei Überholen seines Fahrzeuges in besonderer Weise erwartet werden, dass er auf schmaler Straße den Nachfolgeverkehr beobachtet und gegebenenfalls äußerst rechts zu fahren hat. mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird der Beschuldigten vorgeworfen, sie habe am 22.10.2001 um 08:48 Uhr in Lend, B 311 in Fahrtrichtung St. Johann i.Pg., von Strkm 24,1 bis 21,6 den PKW mit dem Kennzeichen W-13438 L (A) gelenkt. 1. Sie habe die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 30 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu ihren Gunsten abgezogen worden. 2. Obwohl des die Verkehrssicherheit erfordert habe, ... mehr lesen...
Rechtssatz: Für den Tatbestand des § 7 Abs 2 StVO ist das Vorliegen von Umständen erforderlich, die aus Gründen der Verkehrssicherheit ein Fahren des Fahrzeuges am rechten Fahrbahnrand gebieten. Solche Umstände sind in § 7 Abs 2 StVO demonstrativ aufgezählt, z.B. unübersichtliche Kurven, ungenügende Sicht, Gegenverkehr etc. Um eine Strafbarkeit nach dieser Bestimmung abzuleiten, ist es zwingend erforderlich, dass diese Umstände, die ein Fahren am rechten Fahrbahnrand aus Gründen der Verkeh... mehr lesen...
Rechtssatz: Für die Beurteilung des Tatvorwurfes nach § 7 Abs.1 und 2 StVO 1960 ist auch auf die Straßenverhältnisse (Kurvenverlauf, Straßenzustand, Breite und Fahrgeschwindigkeit) Bedacht zu nehmen. Schlagworte Rechtsfahrgebot mehr lesen...
Mit dem im Spruch: genannten Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 5.11.1999 um 18.15 Uhr in Badendorf auf der Gemeindestraße "Torwartlweg" auf Höhe der ersten Rechtskurve nach der Firma Frühwald als Lenker des Personenkraftwagens mit dem Kennzeichen 1.) das Fahrzeug gelenkt und sei mit einem Verkehrsunfall mit Personenschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe nicht sofort die nächste Sicherheitsdienststelle verständigt. 2.) Habe er es unterlass... mehr lesen...
Rechtssatz: § 7 Abs 1 und Abs 2 StVO erfordern ein verschiedenes Verhalten des Fahrzeuglenkers. Abs 1 enthält die Grundregel, soweit als möglich rechts zu fahren, wobei der Abstand vom Fahrbahnrand je nach den Umständen verschieden groß einzuhalten ist (und damit ein Sicherheitsabstand vom rechten Fahrbahnrand eingehalten werden darf). Abs 2 hingegen verpflichtet den Lenker, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, am rechten Fahrbahnrand zu fahren, und wenn dies aus besonderem Anlass nic... mehr lesen...
Rechtssatz: Mit einem plötzlichen Auftauchen des Gegenverkehrs über der Fahrbahnmitte konnte und musste der Berufungswerber nicht rechnen (§ 3 StVO). Der Berufungswerber vermochte auch mit seinem Vorbringen nach Auffassung der Berufungsinstanz sehr wohl darzutun, dass ihn mit Blick auf den Vorwurf nicht weiter rechts gefahren zu sein - aus einer ex-ante-Sicht - kein Verschulden trifft. Der Bestimmung des § 7 StVO könnte im Übrigen nur entnommen werden, sich bei Benützung der Fahrbahn entsp... mehr lesen...
Mit dem im Spruch: genannten Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin zur Last gelegt, sie habe am 24.6.1999, um 17.20 Uhr, in Fernitz, auf der Gnaninger Gemeindestraße Richtung Hühnerberg als Lenkerin des Personenkraftwagens mit dem Kennzeichen G bei Gegenverkehr den rechten Fahrbahnrand nicht eingehalten. Hiedurch habe sie eine Verletzung der Rechtsvorschrift des § 7 Abs 2 StVO begangen und wurde gemäß § 21 Abs 1 VStG eine Ermahnung erteilt. In ihrer fristgerechten Berufung vom 14.12.1... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Tatort einer Übertretung nach § 7 Abs 2 StVO, bei Gegenverkehr nicht den rechten Fahrbahnrand eingehalten zu haben, ist mit "Fernitz, Gnaninger Gemeindestraße Richtung Hühnerberg" zu weit umschrieben, wenn offenbar nur das Fahrzeug des Zeugen entgegengekommen war und nicht erwiesen werden konnte, dass auf der gesamten (tatörtlich) ausgeführten Fahrtstrecke bei Gegenverkehr nicht der rechte Fahrbahnrand eingehalten wurde. So hatte der entgegenkommende Zeuge das Fahrzeug der ... mehr lesen...
Mit dem im Spruch: genannten Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 28.11.1997, um 14.47 Uhr, im Bezirk Weiz, auf der L 409, von Stubenberg kommend in Fahrtrichtung Anger als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen 1.) dieses gelenkt und im Ortsgebiet die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h erheblich überschritten. Tatort: Ortsgebiet von Lebing, auf Höhe des Strkm. 1,4 2.) die für Kraftwagen und Sattelkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulä... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Tatbeschreibung einer Übertretung nach § 7 Abs 2 StVO, wonach in einer Linkskurve nicht der rechte Fahrbahnrand eingehalten wurde, sondern die Kurve geschnitten worden sei, fehlt das wesentliche Tatbestandsmerkmal, dass die Kurve unübersichtlich war. Eine Auswechslung dieses Tatvorwurfes mit jenem einer Übertretung des § 7 Abs 1 StVO (allgemeines Rechtsfahrgebot) wäre eine nicht mehr zulässige Abänderung des Tatvorwurfes, nicht am rechten Fahrbahnrand gefahren zu sein. ... mehr lesen...
Rechtssatz: Stellt sich im Beweisverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat heraus, daß die Beschuldigte gegen das Rechtsfahrgebot nicht verstoßen hat, es auch keinen technischen Anhaltspunkt dafür gab, daß sie die höchstzulässige Fahrgeschwindigkeit von 30 km/h überschritten hat und ihr aus technischer Sicht die Vermeidung des Verkehrsunfalles unmöglich war, ist der erhobene Vorwurf nach § 7 Abs 2 StVO nicht aufrecht zu erhalten. (Einstellung des Verfahrens). mehr lesen...
Rechtssatz: Dem
Spruch: eines Straferkenntnisses kommt im Hinblick auf die als erwiesen angenommene Tat besondere Bedeutung zu. Der Beschuldigte hat ein Recht darauf, schon dem
Spruch: unzweifelhaft entnehmen zu können, welcher konkrete Tatbestand als erwiesen angenommen, worunter die Tat subsummiert, welche Strafe in Anwendung welcher Bestimmung über ihn verhängt wurde usw. Die Tat muß daher hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau umschrieben sein, daß die Zuordnung des Tatverh... mehr lesen...
Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 27. Mai 1994 um 17.50 Uhr in Freiberg auf der Gemeindestraße von Gleisdorf kommend Richtung Golfplatz-Freiberg auf Höhe der Abzweigung zum Haus Freiberg Nr. 31 das Fahrzeug mit dem Kennzeichen WZ 1RLA (Krad) gelenkt und habe beim Kurvenausgang der dort befindlichen Rechtskurve sein Fahrzeug nicht so weit rechts gelenkt, wie ihm dies möglich gewesen wäre, wobei die Fahrbahnbreite nur 3... mehr lesen...
Rechtssatz: Wesentliches Tatbestandsmerkmal einer Übertretung nach § 7 Abs 2 StVO ist die Feststellung, weshalb es die Verkehrssicherheit erfordert hat, am rechten Fahrbahnrand zu fahren (VwGH 20.1.1993, 92/02/0267). Nach dieser Gesetzesstelle hat der Lenker eines Fahrzeuges, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, insbesondere unter anderem in unübersichtlichen Kurven, am rechten Fahrbahnrand zu fahren. Es genügt daher nicht, wenn im
Spruch: aufscheint, daß der Tatort im Kurvenausgang ge... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft xx hat gegen Herrn J**** H******** folgendes Straferkenntnis vom 7. November 1994 - 3-****-94, erlassen: Sie haben als Fahrzeuglenker folgende Verwaltungsübertretung begangen: Tatzeit: 25.6.1994 - 20.50 Uhr Tatort: V*********, Gde. H***********, auf der B **, Richtung S**** Fahrzeug: PKW - **-***A Tatbeschreibung 1. Im Ortsgebiet schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren. 63 km/h gemessene Geschwindigkeit - Lasermessung Tatort:... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Argumentation des Berufungswerbers, daß hier ein Strafausschließungsgrund iSd § 99 Abs.6 lit.c StVO 1960 vorläge, wird nicht beigetreten. Die glaubhaft gemachte Verurteilung vor dem Landesgericht L erfolgte wegen § 269 Abs.1 erster Fall StGB. Es handelt sich dabei um den strafbaren Tatbestand des Widerstandes gegen die Staatsgewalt und ist nach dieser Bestimmung strafbar, wer eine Behörde mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt oder wer einen Beamten mit Gewalt oder durch ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber eine Geldstrafe S 3.000,-- wegen der im Spruch: angeführten Verwaltungsübertretung unter Anwendung der Bestimmung des §99 Abs2 litc StVO auferlegt. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wurde ausdrücklich die Ergänzung des Beweisverfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat durch Einvernahme und Gegenüberstellung des Beschuldigten und des Zeugen S beantragt und dazu begründend ausgeführt, daß die Erstbehörde in... mehr lesen...
Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, eine Übertretung des § 7 Abs 2 StVO begangen zu haben. Hiefür wurde eine Geldstrafe von S 1.000,-- (36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens ein Betrag von S 100,-- vorgeschrieben. Gegen diese Entscheidung richtet sich die rechtzeitige Berufung, in der der Berufungswerber im wesentlichen ausführt, es gehe im gegenständlichen Verfahren um die se... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine schuldhafte Verletzung des § 7 Abs 2 StVO, bei Gegenverkehr am rechten Fahrbahnrand zu fahren, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, setzt voraus, daß der Lenker den Gegenverkehr zum Tatzeitpunkt tatsächlich wahrnimmt bzw rechtzeitig wahrnehmen kann. mehr lesen...