TE UVS Burgenland 2008/04/24 002/14/08070

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Veröffentlicht am 24.04.2008
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied Dr. Schwarz über die Berufung des Herrn ***, geboren am ***, wohnhaft in ***, vom 01.04.2008 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf vom 20.03.2008, Zl. 300-3933-2007, wegen Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) zu Recht erkannt:

 

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 51 Abs. 1 VStG wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG eingestellt.

Text

Der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf vom 20.03.2008, Zl. 300-3933-2007, lautet:

 

Sie sind am 04.10.2007 um 17.33 Uhr als Lenker des PKW, polizeil. Kennzeichen *** in Jennersdorf, auf der Gemeindestraße Weidengasse Höhe Wohnblock Weidengasse 10, obwohl es die Verkehrssicherheit aufgrund des Gegenverkehrs erforderte, nicht am rechten Fahrbahnrand gefahren, sodass der Lenker des entgegenkommenden Kraftfahrzeuges auf die Wiese-Grünfläche, die sich vor dem Wohnblock befindet, ausweichen musste, um einen Zusammenstoß zu verhindern. Sie sind infolge eines Schleudermanövers auf die linke Fahrbahnseite geraten.

 

Dadurch haben Sie folgende Rechtsvorschrift verletzt:

 

§ 7 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung 1960.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe von 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Stunden) verhängt.

 

Anlässlich der dagegen erhobenen Berufung wurde erwogen:

 

Gemäß § 7 Abs. 2 StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, insbesondere in unübersichtlichen Kurven, vor Fahrbahnkuppen, bei ungenügender Sicht, beim Überholtwerden und bei Gegenverkehr, am rechten Fahrbahnrand zu fahren; er darf hiebei aber nicht Personen gefährden oder Sachen beschädigen.

 

Mit der Bestimmung des § 7 Abs. 2 StVO wird dem Lenker die Verpflichtung auferlegt, an bestimmten Stellen ausnahmslos am rechten Fahrbahnrand zu fahren (VwGH 20.01.1993, 92/02/0267). Dem Berufungswerber wurde vorgehalten, infolge eines Schleudermanövers auf die linke Fahrbahnseite geraten zu sein. Ein Schleudern in die Gegenfahrbahn ist jedoch nicht als Verstoß nach § 7 StVO subsumierbar (vgl. UVS Oberösterreich vom 16.01.2006, VwSen-161704/2/Br/Ps); lediglich ein grundloses Nichtbefolgen der Vorschrift des § 7 Abs. 2 StVO ist rechtswidrig (vgl. Pürstl/Somereder, StVO11 [2003] § 7 E 72).

 

Dass der Berufungswerber bei Gegenverkehr nicht am rechten Fahrbahnrand gefahren ist, ergibt sich aus dem Schleudern seines Fahrzeuges, das gemäß den Angaben in der Anzeige und den Ausführungen des Meldungslegers *** in seiner zeugenschaftlichen Einvernahme vor der Bezirkhauptmannschaft vom 07.11.2007 eine Folge der hohen Fahrgeschwindigkeit des Berufungswerbers sein könnte. Hiefür sieht § 20 Abs. 1 StVO vor, dass der Lenker eines Fahrzeuges die Fahrgeschwindigkeit den gegebenen Umständen, insbesondere den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen, sowie den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen hat. Eine solche Übertretung wurde dem Berufungswerber nicht angelastet und würde die Bestätigung des angefochtenen Straferkenntnisses unter gleichzeitiger Änderung des Spruches durch Heranziehung einer bisher dem Berufungswerber nicht zur Last gelegten Tat den Berufungsgegenstand überschreiten und wäre daher gesetzwidrig.

 

Eine Verletzung der Rechtsregel nach § 7 Abs. 2 StVO liegt nicht vor, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

Schlagworte
Schleudermanöver, linke Fahrbahnseite
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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