RS UVS Steiermark 1993/04/27 30.2-2/93

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Veröffentlicht am 27.04.1993
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Rechtssatz

Eine schuldhafte Verletzung des § 7 Abs 2 StVO, bei Gegenverkehr am rechten Fahrbahnrand zu fahren, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, setzt voraus, daß der Lenker den Gegenverkehr zum Tatzeitpunkt tatsächlich wahrnimmt bzw rechtzeitig wahrnehmen kann.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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