RS UVS Salzburg 2002/11/19 3/13116/6-2002th

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Veröffentlicht am 19.11.2002
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Rechtssatz

Für den Tatbestand des § 7 Abs 2 StVO ist das Vorliegen von Umständen erforderlich, die aus Gründen der Verkehrssicherheit ein Fahren des Fahrzeuges am rechten Fahrbahnrand gebieten. Solche Umstände sind in § 7 Abs 2 StVO demonstrativ aufgezählt, z.B. unübersichtliche Kurven, ungenügende Sicht, Gegenverkehr etc. Um eine Strafbarkeit nach dieser Bestimmung abzuleiten, ist es zwingend erforderlich, dass diese Umstände, die ein Fahren am rechten Fahrbahnrand aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich machen, Eingang in eine Verfolgungshandlung finden. Aus dem bloßen Verweis, dass der Lenker die Kurve geschnitten habe, kann noch nicht zwingend abgeleitet werden, dass ein Umstand vorliegt, der ein Fahren am rechten Fahrbahnrand aus Gründen der Verkehrssicherheit gebietet. Diesbezüglich wären zusätzlich Umstände, wie z.B. das Vorliegen einer unübersichtlichen Kurve anzuführen gewesen. Ein entsprechender Tatvorwurf im Sinne des § 7 Abs 2 StVO ist innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist laut Aktenlage nicht erfolgt, sodass der Spruch auch nicht mehr von der Berufungsbehörde nachträglich präzisiert werden konnte. Im Übrigen liegt nach dem vorliegend ermittelten Sachverhalt nach Ansicht der Berufungsbehörde eher ein Verstoß gegen das allgemeine Rechtsfahrgebot des § 7 Abs 1 StVO (vgl. Messiner, StVO10, E 3 zu § 7), als ein Verstoß gegen das weiter gehende Gebot des Fahrens am rechten Fahrbahnrand nach § 7 Abs 2 StVO vor.

Schlagworte
§ 7 Abs 2 StVO; Aus dem bloßen Tatvorwurf, dass der Lenker die Kurve geschnitten habe, kann noch nicht zwingend abgeleitet werden, dass ein Umstand vorliegt, der ein Fahren am rechten Fahrbahnrand aus Gründen der Verkehrssicherheit gebietet
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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