Stellt sich im Beweisverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat heraus, daß die Beschuldigte gegen das Rechtsfahrgebot nicht verstoßen hat, es auch keinen technischen Anhaltspunkt dafür gab, daß sie die höchstzulässige Fahrgeschwindigkeit von 30 km/h überschritten hat und ihr aus technischer Sicht die Vermeidung des Verkehrsunfalles unmöglich war, ist der erhobene Vorwurf nach § 7 Abs 2 StVO nicht aufrecht zu erhalten. (Einstellung des Verfahrens).