Wesentliches Tatbestandsmerkmal einer Übertretung nach § 7 Abs 2 StVO ist die Feststellung, weshalb es die Verkehrssicherheit erfordert hat, am rechten Fahrbahnrand zu fahren (VwGH 20.1.1993, 92/02/0267). Nach dieser Gesetzesstelle hat der Lenker eines Fahrzeuges, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, insbesondere unter anderem in unübersichtlichen Kurven, am rechten Fahrbahnrand zu fahren. Es genügt daher nicht, wenn im Spruch aufscheint, daß der Tatort im Kurvenausgang gelegen sei, da damit nicht zum Ausdruck gebracht wird, daß es sich um eine unübersichtliche Kurve handelt.