RS UVS Steiermark 2000/07/14 30.6-147/1999

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Veröffentlicht am 14.07.2000
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Rechtssatz

Der Tatort einer Übertretung nach § 7 Abs 2 StVO, bei Gegenverkehr nicht den rechten Fahrbahnrand eingehalten zu haben, ist mit "Fernitz, Gnaninger Gemeindestraße Richtung Hühnerberg" zu weit umschrieben, wenn offenbar nur das Fahrzeug des Zeugen entgegengekommen war und nicht erwiesen werden konnte, dass auf der gesamten (tatörtlich) ausgeführten Fahrtstrecke bei Gegenverkehr nicht der rechte Fahrbahnrand eingehalten wurde. So hatte der entgegenkommende Zeuge das Fahrzeug der Berufungswerberin erstmals aus einer Entfernung von (nur) 15 m gesehen, als dieses aus einer Kurve kommend auf seiner Fahrbahnseite entgegenkam. Dass die Berufungswerberin den rechten Fahrbahnrand auf dieser kurvenreichen Straße auch aus einem anderen Grund einhalten hätte sollen, zB dass sie den rechten Fahrbahnrand in einer unübersichtlichen Kurve nicht eingehalten hätte, wurde nicht vorgehalten.

Schlagworte
Rechtsfahrgebot Fahrbahnrand Gegenverkehr Kurve Tatort Konkretisierung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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